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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0204
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186

Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

gesindechen, auch nicht ire ehegatten in die kosten
zu bringen, darmit aller unrath und unterschleif
verhutet werde, alles bei der straf des ge-
fengnus.
24.
Und es soll für das volck, nemlich die offi-
cianten, und die, so zu tische dienen, ein suppen-
fleisch verordnet werden, wen die braut zur kirche
gegangen, das sie essen mogen, den hunger zu
stillen; nach der mahlzeit soll abermal denen, so
gedienet, auch den officianten von der kalten
ubergebliebenen speise vorgetragen werden, allda
zu essen, aber nicht weg zu tragen; wurde aber
jemants daruber wegtragen oder weg zu schicken
speise oder trank befunden, der oder die sollen
mit gefengnus gestraft werden.
25.
Den spilleuten soll essen gegeben werden,
wen sie zum ersten gerichte mit iren instrumenten
umbgespilet haben, zu irer notturft allda zu ge-
niessen, aber nicht ans der hochzeit weg zu schicken
oder weg zu tragen, bei der straf des thorms.
26.
Die andern officianten, menner oder weiber,
sollen sich genugen lassen an dem, was inen durch
die vorwalterinne der hochzeit, wen die speise
von dem tische kompt, gegeben wirt, alda zu ge-
nissen und daruber die leute nicht drengen, auch
nicht wegtragen oder wegtragen lassen, bei der
straf des thurms.
33. Verzeichniss und ordnung, wie es mit predigt
halten. Vom
[Nach dem Original im St.-A. Danzig,
Kurz verzeichnis eines erbaren hochweisen
und namhaftigen raths der kuniglichen stad
Dantzig, wie es in ihrer pfarkirchen zum teil
bis anhero gehalten und hinfuro mit predigten und
anderen christlichen actionibus gehalten soll werden.
Dieweil die gottliche maiestedt selbst im
anfang der schepfung den sabbath herlich ein-
gesetzt, auch ferner mehr feiertage geordenet,
und zu heiligen, seinem volck ernstlich bevehlen,
die wahre christliche kirche im neuen testament,
feiertage und andere zeit heilsamplich gehalten,
dadurch gottes ehre, erbauung seiner kirchen,
stets vortgesatzt, so wollen wir auch aus christlich
gemut, das es in unser kirchen wie folgt allent-
halben bestalt, und ausgerichtet werde.
Die feiertage1) so mit einer metten, messen,
1) Auf einem in Danzig St.-A. mit der vorstehenden
Ordnung zusammengehefteten nicht näher bezeichneten
Blatte findet sich von einer Hand des 16. Jahrhunderts

27.
Die schulers vom chor, der gleich organist,
calcanten, hofmeister vom stadthof oder irkeine
andere soll gefugt sein, speise aus den kostungen
zu fordern, auch niemand inen schuldig sein zu
geben, besonder sollen sich an iren salario ge-
nugen lassen, bei voriger straf.
28.
So jemand befunden wird, der in der kostung
sein eher vergiesst und etwas entfrembdet, der soll
an all mittel eingezogen und die leibstraf nach
erkenntnus des erbarn gerichte von ime genomen
werden.
Und wiewoll zu mehrmalen heilsame nutz-
liche und tregliche ordnungen gesetzt und vort-
gestellet, dennoch wegen nicht haltungen, das die
execution nicht erfolget, widerumb verwusten und
zu nichte gehen derwegen beschlossen, damit
diese ordnung in ire wirckliche kraft kommen,
auch die billige execution erfolgen moge, das die-
selbige in schriftlein fur jeder menniglich zu
lesen, in den Konig Artus hof gestellet, das man
sich darnach hab zu halten und zu richten, für
schaden zu huten und wegen unwissenheit sich
nicht zu entschuldigen haben und dar iemands
hohest oder niedriges standes diese ordnung in
irkeinen theil zu ubertreten befunden wird, soll die
buss und straf darinne enthalten uber sie exequiret
werden, auch niemandes hirinne verschonen wegen
der buss oder straf hohest oder niedriges standes
besonder die gleicheit hirinne halten.
und anderem in der pfarrkirche zu St. Marien zu
23. Juli 1567.
Hdschr. Fol. Pp. 59. Vgl. oben S. 168.]
vesper, auch vier predigten, als umb sechs, acht,
zwölf und zwei uhr ungefehrlich sollen geheiligt
werden, seindt diese: die sonntage, der heilige
folgende Feiertagsordnung aufgezeichnet, die wohl eine
Art Vorarbeit zu der Ordnung von 1567 darstellt:
Die feiertagen, so mit mehreren messen, vesper,
lethanien durchs chor, und vier predigten, auch in
iren vigilien mit vesper und einer predigt sollen ge-
heiligt werden, seindt diese:
Alle heiligen sonntage, darunter das fest Trini-
tatis zu seiner zeit insonderheit zu gedencken
die heilige Ostern, Pfingsten und Weinachten
sampt den nechstfolgenden zween tagen
des Neuen Jarestag
der heiligen Drei Könige tag
Pauli Bekennung
— I Marie Lichtmess
— I. Matthie Apostoli
— 2 Marie Vorkundigung
Marci Evangeliste
 
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