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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0210
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192

Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

zwischen ettlichen ministris erwecket, so hat
dennoch ein erb. rat damals auch ihr ampt ge-
gepflogen und solchen streit am 16. februarii
anno 81 genzlich verglichen und aufgehoben, und
alle und jedern dieser kirchen verwandte kirchen-
diener, so damals bestellet gewesen, allenthalb in
die aufgerichte notel gewiesen, zu welcher notel
sie sich dan sambtlich und sonderlich, damals
einhellig und einstimmig selbst bekennet und
dieselbe auch mit unterschreibung ihrer eigenen
henden in einerlei gleichlauttenden worten allent-
halben approbiret. Und weil ein erb. rath
zwischen dem ministerio hinforder keines auch
missverstandes, vielweniger einiger spaltung sich
nicht verstehen können, aber der leidige sathan seine
tueke nicht lest, sondren solchs zuvor gedemptes
feuer, mehr helftiger dan je vorhin geschehen,
aufblest und allerlei mehre uneinikeit anrichtet,
das auch die herrn predicanten, nicht allein
in winklen, sondern auch fur einem erb. rat,
vielmehr aber von offentlichen canzlen mit
grossem ergernus der christlichen gemeine zum
heftigsten sich angegriffen, als wil ein erb. rath
von allen bestellten predicanten dieser stadt die
obgedachte und vor vielen jahren einhellige
gefasste aufgerichtete und approbirte notel ganz
ernstlich gehalten, darnach gelehret, und durch
ihr sambtlich unterschreiben bekrefftiget haben,
jedoch zu dergestalt, weil bis anhero unmessiger
weise, das verdammen und condemnirung auf der
canzel nicht zuerbauung der gemeine gottes,
sondern vielmehr zuverwirrung derselben, sonder-
lich der einfeltigen leien geschehen, das forthin
die predicanten samtlich und sonderlich in ihren
predigten den 13. artikel der notel nicht zu sol-
chem ende, wie bishero geschehen, zu condemniren
und verdammen, extendiren und gebrauchen sollen,
auch sonst wegen desselben artikels keine gefär-
liche disputation erregen, sondern do einer imandes
kegenlehr strafe welte, der soll mit christlicher
bescheidenheit den irrtumb anzeigen aus gottes
worte wiederlegen und vermelden, das er es mit
solcher lehre nicht halte.
Weil auch nebenst dem condemniren ver-
merket wirdt, das nicht mit geringem ergernuss
und verwirrung der zuhörer von den canzlen
allerlei neue, ungewohnliche und ergerliche art
zu reden, die in der notel nicht zu finden, gebraucht
werden, das die herrn predicanten sambtlich forthin

zu der zeit, wan es der text vom nachtmal des herrn
zu predigen eigentlich mitbringet, und nicht wie
bissohero fast in allen predigten geschehen, da
man auch schon keine materiam darvon zu-
gedencken furnemlich gehabt, dannoch solches
zur bahne gebracht, sich keiner art und form zu
reden gebrauchen sollen, die wieder die augs-
purgische confession und notel streiten.
Des sollen auch weder publice noch privatim
des Calvini, Zwinglii schriften, das concordienbuch
und dergleichen buecher, von imands der herrn pre-
dicanten canonisiret oder imgeringsten defendiret,
vielweniger irkeinerley streitschriften von ihnen
in dieser stadt oder kirchen eingefueret werden.
Und weil bissanhero über geschehen verbot
die prediger einesteiles nicht nachgelassen, ihre
zwistige hendel, und was einer am andern beides
der lehre auch sonst mangel gehabt, auf die
canzel zu ergernis und verdris der zuhörer zu-
bringen, und mit schmehen und auslestern, beide
offentlich und privatim zuverleumbden, als wil
gleichfals ein erb. rath dasselbig den herrn
predicanten hiemit gentzlich untersaget und ernst-
lich verpoten haben.
Da aber über verhoffen sich abermahl be-
geben möchte, welchs gott der herr zu langen
tagen, gnediglich abwenden wolte, das jemandes
mit dem andren in einen missverstandt gerathen
mochte, so sollen die herren predicanten, bei
welchen der zwist entstehet, unter ihnen selbest
als brueder eines ampts, vorher zuversuchen
schuldig sein, ob sie sich einigen konten, wo
nicht die missverstendiegen hendel an das ganze
ministerium zur vergleichunge nemen. Wo ferner
auch do dieselben one vereinigung zergingen die
sachen endlich mit allen umbstenden an dem
herrn präsidenten, und so an einen ganzen erb.
rath gelangen lassen, und mitlerweil, weder publice
noch privatim imgeringsten davon nichts regen
noch gedencken.
Diesen puncten nach sollen die herrn predi-
canten sambtlich und sonderlich, als einen ab-
scheid und decret eines erb. raths inhalt aller
darinnen begriffenen clausulen hinfuro stets fest
und unverbrüchlich zu halten schuldig sein. Wehr
dakegen thun oder handeln wirdt, soll mit der
! strafe in der notel begriffen, achterfolget werden.
Actum auf unserm rathause, den 23. octobris
j anno domini MDLxxxvi.

39 u. 40. Die Köstenordnungen der Stadt Danzig. Vom 13. April 1590 und 25. April 1595.
[Nach St.-A. Danzig, 31, B. Nr. 59. Die beiden Ordnungen stimmen fast wörtlich überein. Die Abweichungen
der Ordnung von 1595 werden in Anmerkungen wiedergegeben. Vgl. oben S. 174.]
Nach dem hiebevor unterschiedliche orde- j vergebliche uncosten und überflüssigkeit verhütet
nungen wegen der uncostungen aufgerichtet, damit und abgeschaffet, und aber nach der zeit ge-
 
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