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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0211
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Die Köstenordnungen der Stadt Danzig von 1590 und 1595.

193

legenheit, dan und wan zu mindern, zu endern
und in mehrer richtigkeit zu bringen, notig be-
funden, so ist auch für dissmahl ein erb. rath
verursachet, nebenst den andern dieser stadt ord-
nungen , so zu allgemeinen rahtschläge gehören,
die jüngst verordnung und satzungen der kosten
halben, in dem noch allerlei mangel darin er-
spüret, wiederumb für die handt zunehmen, zu
revidiren und zu verbesseren, haben sich auf
folgender ordnung, die kunfftig von jedermennig-
lichen dieser stadt burgern und einwohnern
gehalten werden soll, eintrechtig verglich. Dar-
nach sich ein jeder bei peen darin enthalten zu
richten haben wirdt.
1. Erstlich mag ein eheliche verlobung ent-
weder in der kirchen, oder ehrlicher leute heusser
in beisein ehrlicher leute von beiderseits freund-
schaft zum gezeugnis gehalten und fortgestellet
werden. Und auf solche verlobung mügen braut
und breutigam desselben tags nur einen tisch von
12 personen gerechnet und nicht mehr geste
haben. Darbey auch seitenspiel und ehrliche
züchtige tänze sollen vergennet und zugelassen
sein. Die lobelbiere aber und andere gastenreien
bey solchen ehegelobnussen, sollen ganz und gar
abgestellet und verboten sein, alles bei der peen
10 guter marke 1).
2. Das umbbitten der braut selbst sol nach
wie zuvor genzlichen abgethan sein bei drei
guten marck. Ihre freundinne und verwandten
aber mugen von ihretwegen wol umbbitten, weil
auch dem breutigam durch ehrliche leute
die geste einzuladen vorgennet ist. Den dienst-
boten und armen, die nicht freunde haben, ist
verstattet, das die braut selbst umbbitten mag.
Auch mag eine wiedtwe, ob sie wil, selbst gehen
umbzubitten.
3. Die frauen und jungfrauen, so man be-
gehret mit zur trauung zu gehen, sollen durch
die verordneten umbbitterinnen gebetten werden,
in der wochen vor der hochzeit. Die menner
und gesellen, die zur hochzeit und ehefreude be-
geret werden, sollen durch zwei par mannes-
personen, es sein bürger oder junge gesellen,
wegen des breutigams und der braudt, des2)
mittwoches, donnerstages oder freitages fur der
kestung eingeladen werden. Wer von wegen
ehehaft, obliegenden geschefften oder sonst zu
erscheinen nicht bedacht ist, der sol es den umb-
bittern anzeigen. Die umbbitter sollen auch an

1) Die Köstenordnung von 1595 lässt hier den Satz
folgen: Am sontag sollen hinfort kein hochzeiten ge-
macht, sondern allein an den werkeltagen dieselben
gehalten werden.
2) Statt „des mittwoches — freitages“ hat 1595:
ein tag, drei oder vier.
Sehling, Kirchenordnuugen. IV.

eines jeden entschuldigung benügig sein. Darnach
sich diejenigen, so die kostung ausrichten, zu-
verhalten haben und eigentlich wissen mügen, das
sie sich dessen der abgesaget hat, nicht zuver-
mutten haben dürfen.
4. Die gaben und verehrungen, so der
breutigam seinen oder der braudt freunden und
verwandten, imgleichen die braudt des breutigams,
oder ihren freunden geben oder verehren, an
sammet, seiden, kleidern, hembden oder dergleichen,
sollen hinfort genzlich abgethan und verboten
sein. Auch als das die dominicksverehrunge, die
an stelle derselben gaben eingeschlichen, oder
mit was nahmen die sonsten bescheinet werden
müchten, auch damit gemeinet sein sollen, bei
der peen 25 guter mark. Dem breutigam aber
und der braudt ist unverboten eines dem anderen
nach ihrem stande und gelegenheit zuverehren.
Die braut mag auch wie von alters gewönlich
den beiden jungfrauen, so bey ir zur trauung
gehen, im gleichen die tanzmeister mit krentzlein
verehren, dennoch das beiderseits die messigkeit
gehalten werde. Wer sonsten dem breutigam
und braudt etwas auf die hochzeit verehren und
geben will, ist einem jederen frey und ungewehret.
5. Wan der tagk vorhanden ist, auf welchen
die hochzeitliche ehefreude bestimmt, sollen beides
braudt und breudtigam, sambt denen so ihnen
zu ehren erscheinen auf den schlag der glocken
zehen in der kirchen sein und aldar ordentlich
weise offentlich getraut werden. So aber braut
und breutigam, oder ein theil von beiden, seumig
würden und auf die glocke zehn in der kirchen
nicht weren, die sollen nicht getrauet werden.
Sol sich auch kein caplan oder kirchendiener die
selben zu trauen unterwinden, sondern sollen un-
getrauet wieder weg gehen und solchen schimpf
sich selbst beizumessen haben, das sie sich zu
rechter zeit nicht eingestellet. Sie sollen sich
über gleichwol noch fur der mahlzeit im hausse
trauen lassen, bey der peen nach aduenandt der
tische, auf die meisten 15, auf die1) anderen 10,
auf die1) wenigsten 5 guter marck. Sollen äber
das beilager keineswegs fertstellen, ehe dan sie
getrauet sein, bei der busse 100 gute mark der
erbarn wette unnachlesslich zuverfallen.
6. Alle kostungen sollen anders nicht den
des vormittages angefangen und den tagk über
biss zur bestimbten stunde, als die glocke sechse,
gehalten und volnzogen werden. Dagegen alle
abendt kostungen genzlichen verboten und ab-
gethan bey der peen 10 guter mark.
7. Der seigersteller soll niemanden zugefallen
oder verdruss den seiger verrücken oder aufziehen
bei der peen 5 gute mark.

1) 1595: der.
 
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