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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0212
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194

Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

8. Wer zu seiner trauung das chor und die
kleine orgel gebrauchen wil, von dem sol hinfort
der capellmeister zu chor nicht mehr als 2 mark,
der organist nicht mehr den 1 mark und der
glockner nicht mehr den 5 groschen nehmen, bei
verlust solches lohnes so oft sie darwieder handeln.
Da aber jemandt von denen die 8 tische setzen,
mügen die grosse orgel zur brautmesse wolte
spielen lassen, der sol an stelle der vorigen un-
kosten fünf mark geben und der übrige gulden
der kirche zugewendet werden.
9. Die1) in der obrigkeit sindt, und andere
furneme burger und kaufleute sollen zu ihrer oder
ihrer kinder hochzeit nicht mehr geste den auf 8 tische
einladen und setzen, jeder tisch menliches und
frauliches geschlechts auf 12 personen gerechnet,
das also in alles 96 personen seind. Jedoch2) das
hierbei den raths und gerichtspersonen über
dieses so sie wollen noch zwene tische und nicht
darüber sollen zugelassen sein. Darunter aber sollen
frembde leute, so aus anderen ortern eingeladen,
item die freunde, so nicht zu tische sitzen, sondern
umbhergehen, dienen und die geste zur freligkeit
vermahnen helfen, für welche ein sonderlich tisch
do sie essen, ab und zu gehen, sol verordenet sein,
item die anderen, so zu tische dienen, auftragen oder
aufwarten helfen, item die spielleute, item kinder
von zehn jahren und darunter nicht mit ein-
gerechnet werden. Alle andere ausserhalb
arbeitsvolck und dienstboten, sollen nicht mehr
als fünf tische, arbeitsleute und dienstboten
nicht über drei tische setzen. Welche3) über
die gemeldete zahl mehr personen haben würden,
sol von jeder person, die übrig ist, der wette eine
halbe gute mark verfallen sein. Wer aber weniger
setzen will, als im zugelassen, das mag er wohl
thun und die unkosten ersparen4).
10. Mit der speisung sol es folgendermassen
gehalten werden. Die malzeit sol man anfangen,
das zum lengsten die glocke halb zwölfe5) das
erste gerichte auf dem tische stehe bei peen
2 guter mark. Und derwegen sol auch hinforden
der breutigam nach vollendetem kirchgange mit
dem ansagen zur malzeit bei den herrn des
rathes, der geeichte oder anderen verschonet

9 Statt „Die in der obrigkeit - kaufleute“ hat
1595 : Was furnehme burger und kaufleute sin.
2) Dieser Satz fehlt in 1595.
3)1595: Welche aber.
4) 1595 folgt noch folgender Satz: Die obrigkeit,
so wol des raths als gerichtspersonen, sol zu irer
eigenen wahl stehen, ob sie dieser ordnung nach ihre
oder ihrer kinder hochzeiten wollen anstellen, ihre
dienstboten aber sollen durchaus derselben unterworfen
sein und ihre köstungen darnach gehalten werden.
9 1595 hat hier weiter: und fur dem schlage halb
zwelffe.

bleiben. Und mag solchs sonsten durch zwene
seiner freunde oder verwandten verrichten. ln
den kostungen, da 8 tische gesetzet werden, sollen
nicht mehr als 4 ordentliche gerichte aufgetragen
werden, -wie die ein jeder nach seiner und der
zeit gelegenheit anordnen mag. So auch über
das jemandt ein schaueessen zu geben hat, das
soll in den vier gerichten mit begriffen sein.
Aber alle beigerichte oder beiessen sollen abgethan
und verboten sein. In den kostungen, da nicht
mehr als fünf tische zugelassen, sollen nicht mehr
als 3 gerichte dermassen wie obgesaget auf-
getragen werden. Diejenigen, die auf drei tische
kostung machen, sollen nicht mehr als 2 gerichte,
und darzu, so sie wollen, ein zugemuss speisen,
alles bei der peen auf ein jedes fass zwo guter
mark, so oft als es übertreten wird.
11. Die acht tische setzen, mügen ihren gesten
allerlei getrenke von weinen und bieren ihres
gefallens und vermügens vortragen lassen. Die
auf 5 tische befuget, sollen alleine bier schenken
einheimisch oder frembdes nach eines jeden
gelegenheit. Die aber wein geben wollen und
des vermügens seind, wein zu schenken , die
sollen doch nicht mehr den einerlei wein fürtragen
lassen. Wer dargegen thut, sol 5 gute mark be-
standen sein. Diejenigen1), so auf 3 tische
anrichten, sollen nicht mehr alss bier schenken
und keinen wein, bei der busse drei guter mark.
Da aber jemand für sich braut und breutigam
zum ehren den gesten wein fürtragen wolte, das
stehet zu eines jedern gefallen.
12. Diejenigen, welche die hochzeit oder
kostungen ausrichten, sollen keine speisse oder
getrenke aus der kostung in andere häusser
schicken, bei peen 3 guter mark.
13. Kein gesinde, knechte, megde, kinder
sollen in die kostung unter der malzeit verstattet
werden, ausgenommen diejenigen, so durch die
freundschaft zu versorgung der tische geordenet
werden, und frembder leute diener. Die jungen
knechte und diener, so in die kostungen kommen,
auf ihre herrn zu warten, sollen durch bescheiden-
heit der herrn selbst abgerichtet und unterwiesen
sein, das sich ein jeder wieder von dannen ver-
füge, und wan es zeit ist, nach gehaltener malzeit,
als dan wieder auf den herrn warten und mittler-
weile niemanden in der kostung hinderlich sei,
vielweniger sich einigerlei ungebuer anmasse,
oder sich unterstehe, speise, obst oder gebackens
aus den fassen zu reissen, oder sich mit dem
trunk zu beladen oder zu besaufen, bei der
strafe tag und nacht im fass bier keller. Da
auch einen solchen schimpf2) begegnete und er

1) 1595; Diejenige aber.
2) 1595: irkein schimpft.
 
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