Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0213
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Die Köstenordnungen der Stadt Danzig von 1590 und 1595.

195

darüber ausgeweiset würde, der mag sich solches
selbst zu schreiben. Frembden jungen aber1),
einspennigen dienern, kindern, die nicht dahin
bescheiden seind, sol man strackes die thüre
weisen und sie austreiben. Worunter2) der herrn
bürgermeister dienern, die sich umb allerlei fur-
fallender gescheffte willen bei sich behalten mügen,
nicht sollen begriffen sein.
14. Die offizianten, so in den kostungen
gebraucht werden, sollen nicht mehr gesinde mit
sich füren als ihnen nötig. Sollen auch sich an
ihrer besoldung benugen lassen und keine kost,
fleisch, fische oder getrenke, wein und bier für
sich oder durch ihre gesinde unterschlagen oder
wegschlepen lassen. Der auch die wirtschaft
macht, sol ihnen nichts geben oder wegtragen
lassen. Wer darwieder thete wie auch der
thuerwechter, welcher macht haben soll, einen
jeden austreger zu besuchen, woferne er etwas
auszutragen verstattet. Sol nach erkenntnus der
wette mit verlust seines lohnes oder auch mit
gefengnus nach gelegenheit der übertretung ge-
strafet werden.
15. Die hofpfeifer sollen von jeder hochzeit,
darzu sie gefordert und gebrauchet werden, ein
jeglicher 25 groschen zu lohn haben. Der gotts-
pfennig sol nicht über 15 groschen sein allen zu
geben. Des sollen sie zu jederem gerichte spielen,
auch nach der malzeit zum tanze, bis zur be-
stimbten zeit. Und die grossen instrumenten
sollen nur allein auf den furnembsten kostungen
gebrauchet werden. Wan die spielleute die grossen
instrumente brauchen, oder jemanden ein sonder-
lich hofferecht machen, davon sollen sie keine
sonderliche besoldung nehmen, sondern sollen
schuldig sein, auf allen instrumenten, wie man es
begehrt, umb das gesetzte lohn zu spielen, bei
der strafe des ankerschmiedethurmes. So auch
irkein breutigam zu seinen ehefreunden, die
hofflautenisten3) begehren würde, doch zu eines
jederen gefallen, ob ehr sie aller oder einen
haben will, soll man einem jeden geben 15 gro -
schen und zum gottespfennige nicht mehr als
10 gr.4). Des sollen sie spielen zu einem5) jeden
gerichte und zum tanze. Anderen gemeinen
spielleuten, die auf harfen lauten und anderen
instrumenten spielen, sol man geben jederen
40 schillinge, gemeinen fidelern 30 schillinge.
Weil auch bei den jungen gesellen ein neures
einreissen wil, das sie sich auf herpauken für-
1) 1595: oder.
2) 1595 lautet dieser Satz: Worunter derer in der
ohrigkeit sitzende jungen oder diener nicht sollen be-
griffen sein.
3) 1595: hofefiedeler.
4) 1595: 15 groschen.
5) 1595: „einem“ fehlt.

spielen und mit trommeten feldgeschrei blasen
lassen, welches den kein bürgerlich freudenspiel
ist und anderen leuten geziemet, so sollen fort-
hin das trometen, feldgeschrei und die herpaucken
in allen kostungen genzlicken verboten sein, auch
nicht die gemeinen trumeln zu herpaucken ge-
macht werden sollen 71).
16. Den stadtkochen soll gebüren, zu kochen
in den furnembsten kostungen, da acht tische
gesetzet und die hofpfeifer gebraucht werden und
sol in eines jedern, der die kostung ausrichtet,
gefallen stehen, einen, zwene oder drei stadt-
koche zugebrauchen, umb ein geldt, nemblich
4 mark ihnen sembtlich zu geben, dafür sollen
sie selber mit ihren henden so viel muglich alles
fortstellen. Und ob nur einer oder zwene der
meisterkoche 2) angenehmen und gebrauchet wurden,
so sollen dieselben3) knechte zu sich nehmen,
das werck zu vollenbringen, denen sie lohnen,
und sie die meisterkoche die volle besoldune
t nehmen. Die aber auf fünf und drei tische kostung
machen, denen soll frei sein, entweder stadtkochg
oder ander mannes oder weibes personen zu-
gebrauchen. Die besoldung sol sein dem koche
mit seinen knechten von einer kosten zu 5 tischen
2 1/2 mark, zu drei tischen 25 groschen.
17. Der kellermeisterschen, der wein und
bierschenken, der tafellackenwerterin, der schüssel-
wescherin soll gelohnet werden und jeder koste
zu 8 tischen 20 groschen, zu 5 tischen 12 groschen,
zu 3 tischen 6 groschen. Der silberwechterine4)
sol von einer kosten zu 8 tisch 2 mark5), zu
5 tisch 25G) groschen gegeben werden, verleuret
sie etwas an silber durch ihren unfleiss und un-
vorsichtigkeit, das sol sie bezahlen. Der küchen-
meisterin sol man geben von einer kostung zu
acht tischen 20 groschen, zu fünf tischen 12 gro-
schen, von 3 tischen 6 groschen und nicht darüber.
Dem thuerwechter gebüret zum höchsten und bei
den meisten tischen 15 groschen, bei 5 tischen
10 groschen und bei dreien7) 20 schillinge alles
bei peen einer halben guten mark, sowol auf den
geber als nemer zu exequiren.
18. Einem jeden sol frei sein, solche offi-
cianten seines gefallens zu nehmen, und durch den
schenken keiner eingedrungen werden. Gleiches-
falles sollen sich auch andere officianten enthalten,
jemanden einzudrengen, besonders der die hochzeit
ausrichtet, mag die gebrauchen, so ein gefellig.
1) 1595 noch: bei vorige peen des ankerschmied-
thurms.
2) 1595: von den meisterkochen.
3) 1595: dieselbigen.
4) 1595: silberwarterin.
5) 1595: eine mark.
6) 1595: dreizehn.
7) 1595: dreien tischen.

25*
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften