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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0215
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Kirchenordnung für Danzig von 1612.

197

27. Die excecution aller und iedrer ober-
zelten punkten und artikeln, bussen, strafen und
peenen sol die erb. wette mit vleiss und ernst
ausstragendem ampte kegenst die verbrecher, sie
sein hohes oder niedriges standes, ohne jeder-
menniglichs eintrag oder hinderunge, auch ohne
irkeine appellation vollenziehen und fortsetzen,
und in dem durchauss mit einem wie dem andern
die gleichheit halten. Und zu mehrer und desto
richtiger vollenziehung solcher executionen, sollen
die wette diener, so darzu von den wetten ver-
ordenet in die kostungshausser gehen, und sich dem
breutigam ansagen, das er darumb komme, ge-
bürende aufsicht dieser ordnung halben zu haben.
Und der breutigam soll verschaffen, damit sie
nicht darinnen gehindert und alle wege wan sie
kommen, ab und zugehen, durch den thuerwarter 1)
ein verstattet werden, bei der peen zehn guter
marck. Würde sich auch sonst jemand kegen
solche diener setzen, sie mit worten oder werken
uberfahren und abweisen oder anderer ungebuer 2)
unterstehen, der sol nach gelegenheit der ver-
brechung durch erkenntnus der wetten unnach-
lesslich gestrafet werden.
Diese obgemelte kostenordnung sol offentlich
in könig Arturs hoffe in schriften jedermennig-
lichen furgestellet werden, darnach sich ein jeder
zu richten, fur schaden zu hüten3) und der un-
wissenheit sich niemands zu entschuldigen habe.
Actum, den 13. aprilis anno 1590 4).
Bürgermeister und rathmanne der stadt Danzigk.

1) 1595: Thur wechter.
2) 1595: ungebur sich.
3) In 1595 fehlt: „fur schaden zu hütten“.
4) 1595: Actum den 25. tag Aprilis Anno 1500
funf und neunzigsten. [Das Weitere fehlt, auch das
Register.]

Register.
1. Von verlobung und lobelbier.
2. Vom umbbitten zur kosten
3. Vom umbbietten und denen so gebeten werden.
4. Von den gaben und verehrungen.
5. Von den kirchgange und trauung.
6. Von der kosten, wie lange sie sol gehalten
werden.
7. Vom seigersteller.
8. Vom chor, organisten und glockner.
9. Von an zahl der tischen.
10. Von der speise und der zeit.
11. Vom getrenke.
12. Von wegschickung der speise oder getrenckes.
13. Von gesinde, knechte, megde und kinder,
die in der koste unter der malzeit nicht sein
sollen.
14. Von den officianten.
15. Von den hoffpfeifern und lautenisten.
16. Von stadtkochen.
17. Von kellermeisterin, tafellackenwechterin,
schüsselwescherin, silberwarterinne, küchen-
meisterin und thürwechter.
18. Von den officianten, das sie niemandes sollen
in die köste bringen.
19. Von den officianten so zu tische dienen,
20. Von schulern, organisten, calcanten, hof-
meistern und stadtdienern.
21. Von der stund, wen die mahlzeit anzufangen.
22. Vom tanzen, verdrehen und possen.
23. Von der stund, wan braut und breutigam
zu bette gehen.
24. Von der stund, wie lange die spielleute
spielen sollen.
25. Von der abendmalzeit.
26. Von verbietung der nachtage.
27. Von der wirklichen execution.

41. Alte kirchenorduung der kirchen Sanct Marien, in der rechten stadt Dantzig, nach itzigen zustande,
und wie es mit allen derselben kirchenofficianten, nach dem gefallenen babstthumb biss dahero gehalten
worden und noch gehalten wird.
Item schulordnung der schulen daselbst, wie sie die itzige kirchenväter vor sich gefunden, und in etzlichen
puncten verbessert.
Durch die dahie bestellten kirchenväter oder vorsteher aufs neue revidiret und artickelweise in eine gewisse
ordnung gebracht. Im jahre 1612.
[Aus St.-A. Danzig, Hdschr. Pp. 46, RI. 311 ff. Vgl. oben S. 170.]
Dem edlen, ehrnvesten, namhaften und hochweisen herrn, hern Hansen von
der Linden, praesidirenden bürgermeistern und obersten patronen, und
inspectore der kirchen S. Marien, in der rechten stadt Dantzig, unsern gross-
günstigen herren.
Edler, ehrenvester, namhafter, hochweiser, und wollweiser raht, uns hierunter geschriebene
grossgünstiger herr. Sintemal ein erb. hoch- bürger, zu vorstehern oder kirchenvätern der
 
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