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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0216
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198

Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

pfarrkirchen alhier in der rechten stadt Dantzig,
zu unser lieben frauen oder St. Marien genant,
günstiglich verordnet und bestellet, haben wir,
unsern gebühr nach, in steter sorgfeltigkeit ge-
standen, der bemeldten kirchen wolfahrt und
forderungen zusichern, und dagegen, was derselben
hinderlich oder schädlich sein möge, zuvor zu-
kommen. Weil dann solche sorgfeltigkeit auf
einer gewissen beschriebenen ordenunge beruhet,
haben wir dieselbe nach itzigen leuften in gewisse
artickel oder puncta, nach welchen man sich ferner
zurichten hatte, verfassen wollen.
Dann ob wir woll eine alte kirchen ordnung,
so im florirenden babstumb, von den lieben alten
gemacht, für uns gefunden, welche auch bis zur
zeit, da dasselbe alhier durch gottes gnade ge-
fallen, und dakegen das licht des heiligen evan-
gelii herfürgeleuchtet und angegangen, in effectu
gewesen, wird doch dieselbige nach heutigen
leuften etlicher massen, nicht genugsam und
volkommen vermercket. Hierum und dieweil
statuta, ordnunge und gesetze bei landen und
leuten aufgerichtet, nach der zeit stelle, und sonst
gelegenheit, in eine andere masse, form und
gestalt, durch diejenigen, denen es gebühren will,
geändert, appliciret, vermehret, gemindert und ge-
bessert werden müssen, aus den und sonst mehrer
der kirchen gelegenheit, sein wir itzigen kirchen-
väter bewogen worden, die bemeldete alte ordnung
mit der itzigen zeit der kirchen gelegenheit und
üblichen gebrauch zu collationiren, dieselbe zu
revidiren und ordentlich artickelweise aufs papier
zu bringen, jedoch also und nicht anders, den wie
wir es von unsern seeligen antecessoren zu der

itzigen evangelischen zeit (wie woll nicht aller-
dings beschrieben) empfangen.
Wornach wir uns sampt unsere successores
auch andere der kirche und schüler bestellete
officianten und diener sich zuverhalten hetten.
Welche artickel e. woledlen und hochweisen
herrn als von einem erbarn hochweisen rath
verordneten kirchen patronen und inspectoren zu
übersehen, wir dienstlich wollen überreichet haben.
Ganz fleissig bittende , sie wolle dieselbe zu be-
quemer zeit sich vorzulesen und anzuhören nicht
verdriessen lassen und daneben dieses unsern
kleinen fleiss im besten vermerken, auch was
daran zu endern, ab oder zu zusetzen, ihrem von
gott verliehenem hohen verstande nach, günstiglich
erkleren, und endlich dieselbe, wegen tragendem
amptes (soferne es euren hochw. herl. rathsam
und gefellig) einem erb. hochweisen rath auf
dessen ratification fürtragen, und umb confirmirung
und bestetigung derselben günstiglich anhalten,
damit wir wider alle verworungen derselben zu-
wieder dabey geschützet und erhalten und auch
dadurch gott der allmechtige gelobet und diese
kirche im friedlichen ruhestande erhalten werden
möge. Dasselbe um e. hochw. herl. nach allem
möglichem fleiss wiederumb zu verdienen, sind
wir bereit, willig und unverdrossen
e. hochw. herl.
gehorsame bürger.
Eberhard Bötticher.
Heinrich Kemerer.
Michel Wieder.
Gregor von Ambster.

Alte ordnung der kirchen St. Marien in Dantzig gegen der zu unser zeit üblichen ordnung
collationiret und aufs neue revidiret, im jahr Christi 1612.

Articulus 1.
Von den ersten kirchen vätern.
Zu was ende anfenglich, durch e. erb. raht
der rechten stadt Dantzig, die kirchenväter zu
unser lieben frauen, anders St Marien genant,
seind bestellet und verordnet worden, dasselbe
stehet in der alten kirchenordnung, in sächsischer
sprache, zum anfang gesetzet, wie folget:
Im jahr unsers herrn 1457. Nach dem
neuen jahrestage hat der ehrwürdige rath über-
geben, der kirchen unser lieben frauen stiefvätern,
als Dirck Langen, Jacob Flüggen, Mathias
Negendanck und Jacob Grantzin, alle der vor-
geschriebenen kirchenzinser und rente auszuthun,
und zu empfangen, und alle dinge, in aller mass
und ordinantien, wie das zuvor bei dem ehr-
würdigen rath gewesen ist, und auch in solcher

macht, wie es zuvor bei dem ehrwürdigen rath
gehalten ist.
Art. 2.
Wie die kirchenväter gewehlet werden.
Wann eine stelle der kirchenväter vaciret,
wird es dem alten gebrauch und gewohnheit nach
also gehalten, das alsdann die übrigen drei
kirchenväter an des abgegangenen stelle vier per-
sonen schriftlich aufsetzen und durch den eltesten
herrn bürgermeister, als oberster inspectoren der
kirchen, einem erbaren rath vortragen lassen, aus
welchen e. erb. rath eines in des abgegangenen
stelle erwehlet.
Wen aber zwo personen mangeln, werden
durch die übrigen beide acht personen schriftlich
aufgezeichnet, aus welchen e. erb. rath zwo andere
erwehlet, wie noch neulich geschehen, nemlich
im jahre 1611.
 
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