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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0221
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Kirchenordnung für Danzig von 1612.

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Wann aber in diesen tagen ein leichen-
begräbnis ist und zu derselben mit der grossen
glocke geleutet soll werden, als dan wird nach-
mittage mit der langen glocke nicht geleutet,
sondern nach segers eins mit der Sybilla im
ersten, auf segers halb zwei zu andern und segers
zwei zum dritten mahl signiret. Bei diesem
signiren zu dreien mahlen, kan ein jeglicher in
der stadt wissen, der es höret, dass felglich mit
der grossen glocke zum begrebniss soll geleutet
werden, damit er sich in zeiten ersinnt, ob er
will die leiche helfen beleiten oder in die kirche
gehen, die leichpredigt anzuhören. Wie den auch
drauf bald nach halb dreien mit der grossen
glocken Apostolica, Ferial und Sybilla geleutet
wird, und solches durch die fünf bestellten blinden
und fünfzehn gehülfen, seind! zusammen zwanzig
mann.
Wen aber in diesen tagen die Osanna zu
einer leichbegräbnis soll geleutet werden, alsdann
wird die lange glocke nachmittage nicht geleutet,
sondern auf halbzwei zum ersten und auf segers
zwei zum ander mal mit der Sybilla signiret,
dadurch verstanden wird das folgig darauf mit
der Osanna in einer leiche soll geleutet werden,
wie dann auch hernach auf halb drei die Osanna,
Apostolica, Ferial und Sybilla durch die fünf
blinden und acht gehülfen geleutet werden, und
wird alsdann auch gemeiniglich eine leichpredigt
gehalten.
Und wan in diesen tagen die Apostolica zur
leichbegengnüss soll geleutet werden, alssdann
wird nachmittage die lange glocke auch nicht
geleutet, sondern wen es zwei geschlagen hat, mit
der Sybilla signiret nur einmal. Welches eine
anzeigung ist, das selten über solch eine leiche
eine leichpredigt gehalten wird, und wird auf
segers halb drei der leiche zum begrebnüss mit
der Apostolica, Ferial und Sybilla geleutet, durch
die fünf blinden und drei gehülfen, seind acht
personen.
Wie es des sonnabends mit den glocken
leuten gehalten wirdt.
Des sonnabends wird am morgen geleutet
wie in anderen tagen in der wochen, aussgenommen
den sonntag. Nachmittage wen keine leiche ist
zu begraben, wird auf segers eins mit der Do-
minical ein puls und bald drauf die lange glocke,
bis es zwei schleget, geleutet, und strackes mit
der Dominical und Ferial zusammen, damit gehet
zugleich die vesper in der kirche an. Wenn aber
am sonnabend eine leichbegengnüss ist, wird
nachmittage die lange glocke nicht geleutet,
sondern wen es eins geschlagen, wird mit der

Dominical allein ein puls zur vesper geleutet,
und stracks drauf, wen die grosse glocke soll
geleutet werden, mit der Sybilla signiret zum
begräbniss, also auch auf segers halb zwei zum
andern mal, darnach segers zwei mit der Dominical
und Ferial ein puls und stracks drauf mit der
Sybilla zum drittenmal signiret, damit gehet die
vesper an, und wird hernach die grosse mit ihren
zugehörigen glocken, nach halb drei schlegen,
zum begrebnüss geleutet. Also wird es auch ge-
halten, wenn die Osanna des sonnabends zur
leichbegengniss geleutet wird, allein das auf den
schlag eins nicht signiret wird, sondern auf halb
zwei zum ersten und ganz zwei zum andern mal.
Ingleichen wird es auch also gehalten, wen des
sonnabends die Apostolica zur leichbegengnüss
geleutet wird, ohne allein das nur einmal signiret
wird, nemblich wen es halb drei geschlagen hat.
Art. 13.
Von der bete glocke.
Zu unsern zeiten wird es also wie vor alters
mit der bete glocke gehalten, nemlich alle tage
ohne unterschied, wird zu dreimalen, als des
morgens, wen es sieben geschlagen, zu mittage,
wen es zwölf geschlagen, und zu abend, wen es
fünfe geschlagen, der kneppel in der grossen glocke
mit einem strick durch den signator an einen
rand derselben glocke gezogen, und solches zehn-
mal fein langsam nach einander, darnach beschleüst
ers, mit zwei schlegen bald auf ein ander. Also
wird es auch in andern pfarkirchen gehalten.
Art. 14.
Vom beigern auf die grossen feste.
Wan ein gross fest einfellet, welches allezeit
mit drei predigten gehalten wird, alsdan wird
des tages zuvor vormittage geleutet, wie sonst
auf den tag in der woche gebreuchlich. Nach-
mittage aber, sobalde es eins geschlagen mit der
Osanna, Apostolica und Dominical zusammen ge-
beigert und die grosse glocke darin geleutet,
und diss heisset man mit der grossen glocke
beigern. Also auch wen es zwei geschlagen zum
andern mal, und auf halb vier zum dritten
mal. Darnach am festtage des morgens, wen
es vier geschlagen, wird abermals, wie oben ge-
beigert und die grosse glocke darin geleutet.
Darnach, wen die aufhören, die lange glocke bis
es fünfe schlegt, und wenn es fünfe geschlagen,
wird die grosse glocke wie vor geleutet und mit
der Osanna, Apostolica und Dominical darin ge-
beigert, darnach wen es sechs geschlagen, als-
dann wird mit der grossen glocke allein zur
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