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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0224
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206

Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

*
Wegen der Osanna die 6 M 7 gr. 9

theilet er also aus:
der schuelen.M0 gr. 17 N 6
dem capellmeister.M 0 gr. 7N6
dem glöckner.M 0 gr. 14 N0
und behelt der signator für sich . . M 0 gr. 3 N 12

Den rest, nemlich 4 M 5 gr., stellt
er dem glöckner zu, der behelt an
sich davon zur abzahlung der blinden,
den festgeldern für das beigern und
sonst geringe ausgaben, wovon er jehr-
lich eine besondere rechnung thut,
nemlich.M 0 gr. 10N 3
das übrige ist der glöckner schuldig,
monatlich dem kirchenvater des
glockenamts abzulegen, thut . . . M 3 gr. 15 N 0
Summa für die Osanna wie vor M 6 gr. 7N 9

Wird aber die leiche in eine andere kirche
begraben, zahlet das trauerhaus alter gewohnheit
nach nur blosse 6 M, und gehen die übrigen
7 gr. 9 N ab, also das der kirche nur 3 M
7 gr. 9 N zugestellet -werden, an stelle der ob-
gesetzten 3 M 15 gr.
Von den geldern der 2 M 5 gr. für die
Apostolia wird ausgetheilet:

der schuelen.M 0 gr. 17N 6
dem capellmeister.M 0 gr. 7 N 6
dem glöckner.M0 gr. 10N 6
der signator behelt für sich. . . . .M 0 gr. 1 N 12
Den rest stellet er dem glöckner zu,
welchen er zur abzahlung der beier-
gelder und sonst gemeiner ausgaben
an sich behelt, wovon er ebenmessig,
wie von der Osanna, in seiner jehr-
lichen rechnung bescheid zu thun
schuldig, thut, so er an sich behelt,
zuverrechnen.. M 0 gr. 8N6
Summa wie oben M 2 gr. 5N 0

Hierneben ist zu wissen, wen zwo oder mehr
leichen mit einem leuten aus einem hause zu-
gleich getragen worden, welches in sterbensleuften
oft geschieht, so soll für das leuten, es sei mit
welcher glücken es wolle, dennoch nicht mehr,
als für eine leiche bezahlet genommen worden,
darumb das nur einmal geleutet wirdt.

Art. 22.
Von der blinden oder glockenleuter
lohn und ampt.
Erstlich haben die sechs glockenleuter, unter
welchen der signator mitgerechnet, alle quartal
zu lohn ein jeglicher 2 M, thut das jahr 48 M,
welches der signator von dem kirchenvater des
glockenampts quartal weise abfordert. Hierzu be-
kommen sie alle jahr auf Michaelis quartal,
wettergelt, das ist dafür, das sie bei sommers-
zeiten wegen grossen ungewitters (wie es von

alters her gehalten, wenn es donnert oder blitzet)
zu thurm laufen und leuten, samptlich 3 M, über
das wird ihnen umb das andre jahr, nemlich
der mindern ungeraden jahreszahl, als das ver-
schienene 1611. jahr gewesen (da diese kirchen-
ordnung in gewisse artickel gebracht), altem ge-
brauch nach zur kleidung gegeben, jeglichem
3 M, thut samptlich 18 M. Noch ist ihnen im
bapstthumb beigergeld verordnet, dafür das sie
in der zeit, auf die hernach folgenden grossen
und kleinen festen gebeigert haben, welches
beigergeld, ob sie gleich nicht auf alle diese
feste beigern, ihnen dennoch durch den glöckner,
wie auch für itziger zeit teglichs leuten, mit der
Ferial und langen glocke, wie für alters quartal-
weise zugestellet wird, wie folget:
Folgen die feste, für welche die blinden
ihr beiergeld empfangen.
Aufs quartal wird ihnen wie von alters ge-
breuchlich gewesen vom glöckner beiergeld zu-
gestellet für vier grosse feste, als drei könige,
Marie lichtmess, Marie verkündigung und Ostern:
für jedes fest 20 gr., thut.M 4 gr. 0N 0
Dis beigern wird noch itzund wie vor alters
mit der grossen glocke jehrlich gehalten Hiezu
wird ihnen gezahlet für 3 kleine feste, als
neujahr, Pauli bekehrung und Brigittae:
für jedes fest 7 sch., thut.M 0 gr. 7N 0
Item die Ferial und lange glocke zu leuten,
täglich und zu gewisser zeit itzund wie vor alters,
dafür kommt ihnen die woche 5 sch., thut
für 13 wochen. M 1 gr. 1N 12
Also haben sie zum Osterquartal M 5 gr. 8 N 12
Auf das pfingst oder johannisquartalgeld für
drei grosse feste, als himmelfahrt Christi, pfingsten

und dreifaltigkeit:
für jedes fest 20 gr.M3 gr. 0N 0
Item für vier kleine feste, als Matthiae,
Philippi et Jacobi, creuzerfindung und Stanislai
für jedes fest 7 sch., thut.M 0 gr. 9 N 6

Es wird aber itziger zeit nur allein auf
Matthies und Philippi et Jacobi gebeigert. Item,
für die Ferial und lange glocke täglich zu leuten
die woche 5 sch., thut
für 13 wochen.. M 1 gr. 1 N 12
Summa des pfingstquartales M 4 gr. 11 N 0
Auf Michaelis quartal für vier grosse feste,
als Mariae heimsuchung, Mariae himmelfahrt,
Mariae gebet und kirchweihung:
20 .gr. für jedes fest, thut..M 4gr. 0N 0
Itziger zeit werden die 4 feste nicht für
grosse feste bei uns gehalten, auch nicht gefeiert,
ohne allein Marias heimsuchung, welches für ein
 
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