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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0225
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Kirchenordnung für Danzig von 1612.

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klein fest gehalten und auch also wie an kleinen
festen gebeigert wird.
Item 10 kleine feste als Johannis Baptistae,
Petri und Pauli, Mariae Magdalenae, Laurentii,
Jacobi, Bartholomaei, creuzerhebung, Matthaei
und Michaelis. Item wochen lohn für die Ferial
und lange glocke täglich zuleuten zu 5 sch., thut
für 13 wochen.. M 1 gr, 1 .N 12
Summa des Michaelis quartals M 6 gr. 5N 0
Aufs weinachtquartal für vier grosse feste,
als Aller heiligen, Marias opferung, Mariae
empfängniss und weinachten:
für ein jeglich fest 20 gr., tut . . . M4gr. 0 N 0
Und wird itziger zeit nur auf das weinacht-
fest gebeigert. Item, für 8 kleine feste, als
Hedwigiae, Ursulae, Barbarae und Thomae,
Simonis et Judae, Elisabeth, Catharinae, Andreae,
Barbarae und Thomae
7 sch. für ein jeglich fest, thut . . .M0 gr. 18N 12
Und wird itziger zeit allein auf Simonis et
Judae, Andreae und Thomae gebeigert. Item
wochentlich für die Ferial und lange glocke fünf
schillinge für jeglich woch, thut
für 13 wochen.M 1 gr. 1N2
Also bekommen sie für das quartal M 6 gr. 0 N 6
Summa des beigergelds dieser 4 quartal zu-
sammen getragen thut M 22 gr. 5 N 0.
Diese summe zahlet der glöckner quartal-
weise von den geldern, so er wegen der glocken
an sich behalten, wie hievon im nächsten artickel
meldung geschehen ist.
Wie aber und mit was glocken auf die
grossen und kleinen festen gebeigert wird, findest
du hievon im 15. artickel. Zu diesem lohn haben
die fünf glockenleuter, die da blind sind, und
sonst nichts verdienen können, alle jahr ihre
hauszinsen zu hülfe ein jeglicher 10 M, thut
50 M. Hiezu haben sie sampt den signator, wan
sie eine leiche mit der grossen glocke leuten
sollen, aus dem trauerhause zu fordern, samptlich
4 M,
wenn sie die Osanna leuten 2 M.
wenn sie die Apostolica leuten 1 M.
Item Bankgeld so viel ihnen die verwandten
im trauerhause aus guten willen geben. Uber
dasselbe sollen sie nicht mehreres heischen oder
begehren bei ernster strafe. Solch trankgeld
sollen sie auch unter sich samt ihren gehülfen
theilen. Des sollen auch die geholfen damit zu-
frieden sein und nicht in andermal aus dem
trauerhause trankgeld fordern, wie von diesem
woll geschehen, bei strafe des gefengnüs.
Für dis lohn und accidentien sein die

blinden schuldig, fleissig zu thurm aufzuwarten,
das leuten und beigern auf alle fälle, wie es
verordnet, zubestellen, sich daneben messig und
nüchtern halten, nicht hadern und zanken, viel-
weniger schlagen, nicht fluchen, schwören, noch
schandbare unnütze wort gebrauchen, bei ernster
strafe der kirchenväter, sondern vielmehr friedlich
bei einander leben, und weil sie nichts mehr
thun können, etwas zu verdienen, als allein dieses
ihres dienstes abwarten, sollen sie daneben gott
loben und danken und fleissig für sich und ihre
wohlthäter bitten, auch nicht alles, was sie hiebei
verdienen, oder sonst von guten leuten erbitten
(wie ihnen dan in der kirchen an gewissen
stellen almosen zu samlen erlaubet ist) versaufen
oder unnützlich verschwenden, sondern zu ihrer
notdurft etwas aufheben und bewahren, schliess-
lich sich also verhalten, das sie zu diesen ihrem
dienst allezeit geschickt sein, und nicht klagen
über sie kommen.
Von den wetterleuten.
Wenn schwere donner mit blitzen einfallen,
seind die blinden schuldig, in zeiten und ge-
schwinde sich auf den thurm zumachen, es sei
bei tage oder bei nacht, und daselbst nach altem
gebrauch mit den darzu verordneten glocken, als
Osanna, Apostolica und Dominical zusammen
leuten, bis das wetter übergehet, dafür sie auch,
wie vorgemeldet, ihren besonderen lohn be-
kommen.
[Anno 1615, den 12. Januari, ist verordnet,
das auch sollen die blinden schuldig sein, so
jemands von der kirchen offizianten soll begraben
werden, das sie demselben für ihr halben lohn
leuten, sindemal die offizianten ihnen in solchen
fall auch umsonst dienen.]
Articulus 23.
Von den leichsteinen fliesen und be-
gräbnissen in dieser kirchen.
Der leichsteinen fliesen und begräbnüssen
seind zweierlei, den etliche gehören der kirchen,
nemlich diejenige leichsteine, so mit dem kirchen-
zeichen F gezeichnet sein, sampt der erden
darunter, und die umbliegende fliese, die andern
leichsteine sampt der erden und fliese gehören
gewissen leuten und geschlechtern zu, mit der-
selben namen und wapen gezeichnet, die neben-
liegende fliese bleiben aus gewissen ursachen un-
gezeichnet. Idoch zu hebunge der steine und
kleine sachen unter die steine zu legen, mügen
sie gebraucht werden.
 
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