Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0229
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Kirchenordnung für Danzig von 1612.

211

haben sollen. Und obsterbensleufte einfielen, dadurch
die schule eine zeitlang' zergehen möchte, sollen
die schulgesellen, so den chor verpflichtet, ihren
stand zuverlassen oder eine zeitlang hinweg-
zuziehen nicht macht haben, es were dan, das
ein jeder die zeit über, so er aussen bliebe, einen
in seiner statt bestellete, der den herren kirch-
vätern angenehm und vom capellmeister tüchtig
erkant, und der stelle, dazu er verordnet genug-
sam thuen künte.
So ferne aber ein geselle entweder seiner
verbesserung oder anderer ursachen halber von
der schule kommen würde, soll allezeit einer
wieder in seiner stehte bestellet werden, der so
wol dem chor als der schulen nützlich und fleissig
dienen künte.
Mit den knaben in der schule soll des chors
wegen solche ordnung gehalten werden, das die-
jenigen, so zum figuralgesang (wie mans nennet)
täglich mit ihren praeceptoribus an feier- und
sontagen vormittage zu bestimmter zeit aufs chor
gehen und nach dem singen herunter in die
kirche, da sie in ihren dazu verordneten stulen
predigt hören und nach vollendung derselben
wiederumb das ampt verwalten sollen, desgleichen
soll es zur vesper vor und nach der predigt auch
also gehalten werden.
Am montage und freitage sollen die knaben
aus prima, secunda und tertia classe nebenst den
dazu geordneten schulgesellen um glocke sechse
des morgens zur metten kommen und alda die
schönen psalmos mit ihren thonis singen lernen.
Am dienstage und donnerstage, wen in der
wochen predigten geschehen, sollen die praecep-
tores alle sampt der ganzen schulen zur litania
kommen und dieselbe, wie es christlich und nötig,
auch in allen wolbestelten stedten gebreuchlich,
singen helfen.
Am sonabent zu vesperzeit desgleichen sollen
die obgemeldten knaben aus prima und secunda
classe, nebenst den verordneten chorgesellen
singen.
Damit aber gemeldte knaben zu den chor-
gesengen desto bass abgerichtet und so wol ihnen
selbst als dem gemeinen nutz zum besten auf
dem chor helfen können, hat sich der herr capell-
meister eingelassen, vier tage wochentlich, wan
man schule helt, die gesenge, so man zu chore
singen will, oder dergleichen exercitia in der
schulen anzuschreiben und dieselben eine stunde
mit den knaben zuübersingen, die besten stimmen
an ihnen zuerlernen, sie zur musica fleissig zu
üben und welche zum chor tüchtig auszulesen,
damit die stimmen desto bass bestellet und die
knaben gebessert werden. Auch hat der rector
dieser schulen, so oft man fünf oder mehr stimmig
zu chor singet, wen man seiner von nöthen und

es ohne verhinderniss der schularbeit geschehen
kan, gott zu ehren und der schule zum besten,
ohne einige besoldung, selbst zu chor zu singen,
von guten willen sich versprochen und verpflichtet.
Diese vorgestelleten puncta, welche in bei-
sein der würdigen und wolgelerten D. Johannis
Teitelii und Johannis Weidneri, predigern und
seelsorgern in der pfarre von den erb. wol-
geachten und fürsichtigen herrn Peter Bartsch,
Fridrich Hüttfeld, Michael Roggen und Hermann
Hacken, verordnete vorsteher und kirchenväter
dem rectori der schulen und seinen collegis, so
dem chor angehörig, übergeben und fürgehalten,
seind in allem also förderlich zu halten vom ge-
meldten rectore und schulgesellen beliebet und
angenommen und zu mehrer bekreftigung von
ihnen unterschrieben worden, nebenst angehengten
freundlichen beschluss das, wo mittlerweile dess-
falls irgent ein mangel oder etwas unordentliches
wider diese vergleichunge und zusage ferfallen
würde, wollen die herrn kirchenväter mit dem
magistro in der schulen und denen, so dem chor
verpflichtet, fürderlich und freundlich unterreden,
und auf gethanen bescheid verbessern, also wie
dem magistro und wie es bishero auf bestallung
e. erb. raths gehalten, forthin zu ordnen und zu-
bestellen, ohne einrede zugelassen, will er und
soll wiedrumb des regimentessund ordnunge auf
dem chor, so ferne und wie e der schulen zum
besten, keines weges anmassen.
Geschehen und behandelt im ausgange des
1577. jahres, den 21. Decemb.
Articulus 33.
Wie es itziger zeit auf dem chor ge-
halten wird, sampt des capellmeisters,
der chorgesellen, pfeifer und fidler
besoldung und ampt.
Man lest es itziger zeit zwar noch bei hie-
bevor beschriebener chorordnung bleiben, derweil
aber dieselbe nicht aller dinge des capellmeisters
und seiner astanten besoldunge und gebür be-
schrieben, als hat man dasselbe, wie es itzund
gehalten wird, hiezu gethan.
Des capellmeisters besoldunge ist alle quartal
für seine person 75 mark und für vier gute dis-
cantisten, so er auf seine kosten zuhalten und
allewege als gehülfen auf dem chor zu praesen-
tiren schuldig, alle quartal 75 mark, thut für das
ganze jahr zusammen 600 Mk. Zudem hat er
auch von einer jeglichen leiche, welcher allhier
geleutet wird, sie sei jung oder alt, es sei auch
mit was glocken es wolle, damit ihr geleutet wird,
7 gr. und 1 schl., welches ihm der signator zu
stellet.

27*
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften