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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0231
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Kirchenordnung für Danzig von 1612.

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alle quartal ein jeglicher 3 M, thut das ganze
jahr einem jeglichen 12 M., welches alle quartal
der kirchenvater, so den thurm verwaltet, zahlet.
Item, alle jahr auf weinachten einem jeglichen
schuegeld 10 gr., thut 2 M. Item, von jeglicher
brautmessen einen jeglichen 5 schill., thut
20 schill.
Dafür seind sie schuldig, alle sontage grosse
und kleine feste vor und nach der predigt, vor
und nachmittage, und wen brautmessen sein, frü-
zeitig in person, und nicht ihre weiber, auf-
zuwarten, so wol auch, so oft es der organist
begehret oder ihnen durch den signator angezeuget
wird, sollen sie bereit sein, die beige fein gleich
und tief genugsam treten, bei denselben kein ge-
schrei machen, vielweniger sich hadern oder
schlagen, damit vom organisten keine klage über
sie komme.
Sollen auch selbst sich allerwege einstellen
und keine frembde oder weiber an ihre stelle
schicken, bei verlust ihres dienstes.
Articulus 36.
Wie die brautmessen gelde empfangen
und ausgetheilet werden.
Ein jeglicher bräutigam, der eine brautmesse
will gehalten haben, muss sich in zeiten bei dem
glöckner ansagen und ihm die brautmesse zu-
bestellen ablegen 5 M. Wo er aber das posi-
tief auf dem chor brauchen will, soll er 6 M
10 gr. geben, davon der kirche 20 gr., dem
organisten 10 gr. gezahlet werden soll.
Diese fünf M werden folgender gestalt durch

den glöckner ansgethan:
Erstlich gebühret dem capellmeister. M 1 gr. 0 N 0
dem organisten.M 1 gr. 0 N 0
der schulen.M 1 gr. N 0
dem glöckner für seine Mühe . . . M 0 gr. 13 N 6
den calcanten.M 0 gr. 6 N 12
den nachrest muss der glöckner zu
ende eines jeglichen jahres dem
kirchenvater, so die glocke verwaltet,
in rechnung einbringen und zahlen . M 1 gr. 0 N 0

Summa wie oben M 5 gr. 0 N 0
Additio: Anno 1615, 18. Mai. Weil auch
der glöckner, wie gemeldet, die brautmessen be-
stellet, so soll weder er noch jemand von seinet-
wegen etwas über obgenante* 5 M zu trank-
gelder fordern.
Articulus 37.
Von des vorsingers lohn und amt.
Es stehet bei den kirchenvätern, wie vor
alters gebräuchlich, wem sie zu einem vorsinger
bestellen oder annehmen wollen, es sei einer aus

der schulen oder anders woher, wen er nur dazu
qualificiret ist, und hat der rector der schulen
ihnen hierinnen keines weges vorzugreifen oder
einzureden.
Derselbe vorsinger hat alle quartal für seinen
dienst 7 1/2 M, thut für ein ganz jahr 30 M.
Dafür ist er schuldig allezeit, durch das ganze
jahr, es sei feier oder werktag, wenn gewöhnliche
predigten oder leichpredigten gehalten werden,
oder sonst zur metten oder vesperzeit sich in die
kirche frühezeitig einzustellen, damit er zu
rechter zeit anfange zu singen und auch nichts
anders singe, den die gewöhnlichen alten psalmen
und kirchengesenge, nach erforderung der jahr-
zeiten, nemlich solche psalmen und gesenge, so
je und allezeit in dieser kirchen gesungen sein
worden. Und dass er bei verlust seines dienstes
und lohnes sich nicht unterwinde, desfalls neue-
rungen einzuführen.
Articulus 38.
Von des glöckners lohn und amt.
Dem glöckner gibt man alle quartal für
seinen dienst 6 M, thut das ganze jahr 24 M.
Daneben hat er freie wohnung und eine freie
deutsche schule, auch einen freien bierschank und
dazu zween keller kegen der schule auf dem
kirchhofe zinsfrei. Imgleichen hat er auch zu-
geniessen von den glocken, so oft sie zun leichen
geleutet werden, nemlich von der grossen
glocke 10 gr. 1 schill., von der Osauna 14 gr.
und von der Apostolica 1 gr 1 schill. Item von
einer jeglichen brautmesse 13 gr. 1 schill. Hie-
neben hat er auch, was ihnen die leute, so sie
gefatter stehen, wegen bestellung der taufe, wie
auch von braut und brautigam wegen des trauen
aus guten willen verehren, zugeniessen. Item
festgeld hat er auf die drei grossen feste im
jahr, als weinachten, ostern und pfingsten, aus
dem kirchenseckel zugewerten für sich 10 gr.
und für seinen gehülfen 10 gr. auf ein jeglich
fest. Dagegen ist er wiederum schuldig, allezeit
die kirche in guter acht zu haben, bei tage und
bei nachte, wie auch die dresskammer mit allem,
was ihne an kirchengeräthe vertrauet und in sein
gewarsam gegeben, wol zu bewahren und den
kirchenvätern, so oft sie es begehren, zu zeigen
und bescheid davon zu geben. Die kirche zu
gebürlicher zeit auf und zuzuschliessen, die lichte
auch, wen es zeit ist, anzuzinden und aus-
zuleschen und die kurzen ende derselben, so
nicht mehr angezündet werden, fleissig aufzuheben
und zubewahren, damit sie zu den neuen lichten
mögen gebrauchet werden; auch allerwege fleissig
aufzuwarten und alle sachen seines amtes zu-
j verrichten, also das die kirchenväter mit ihm zu-
 
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