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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0232
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Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

frieden sein können. Item, das er auch von den
glocken, begräbnüssen und brautmessen gelden,
die er einnimmt, in gebürlicher zeit, den kirchen -
vätern rechnung und reliqua zu thun un-
seumig sei.
Wen das ampt in der kirchen gehalten wird,
ist er schuldig, alles, was dazu gehörig in zeiten
zu bestellen, den wein, so übrig bleibet, fleissig
zubewahren, und so lange das buch, die kanne,
der kelch und die patene auf dem altar stehen,
gute achtung darauf zu geben, damit an den-
selben nicht ein unfur, raub oder diebstal durch
jemand geschehe, soll auch sonst in allem, was
ihme die kirchenväter sampt und sonderlich in
kirchensachen auferlegen oder befehlen möchten
getreulich und fleissig verrichten und jährlich ihre
kirchen rechnungen fein reinlich zu buche tragen
und sonst ausschreiben.
Articulus 39.
Von des kirchenknechts lohn und amt.
Dem kirchenknecht gebühret zu lohn alle
quartal 6 M, daneben hat er freie wohnunge, so
wol auch besondere accidentien, als dafür, das er
den leichstein oder fliesen in der kirchen zeichnet,
unter welche eine leiche soll geleget werden,
nemlich für einen leichstein 10 gr. und für
fliesen 5 gr., und dann auch von dem umbbitten
zum begräbnüss, darnach ihm weitleuftig zu bitten
befohlen wird. Jedoch das er die leute nicht
über die billigkeit beschatze. Dess soll ihm kein
frembder umbitter in diesem kirchspiel eingriffe
thun, es geschehe den mit der kirchenväter oder
seinem vorwissen und willen. Item von dem
schwarzen gewande, damit das trauerhaus und
für den thüren beschlagen wird, von einer jeg-
lichen rolle, die nicht unter 15 eilen helt, 5 gr.,
soviel derselben rollen zum beschlagen von den
verwandten des verstorbenen begehret werden,
desgleichen für das schwarze lacken auf dem
sark 10 gr. oder auch 15 gr. darnach dasselbe
fein ist, woferne demselben sark die verwandten
mit ihren eigenen laken nicht bekleiden. Zudem
wird ihm auch festgeld aus dem kirchbeiteln auf
die 3 grosse feste mitgetheilet, nemlich auf ein
jeglich fest ihm 10 gr. und seinen gehülfen
10 gr.
Für dis lohn und accidentien ist er schuldig,
alles dasjenige, was ihm die kirchenväter be-
fehlen und seines ampts ist, getreulich, fleissig
und unverdrossen zu verrichten, soll auch alle
einkünfte von zinsen der kirchen getreulich und
fleissig einnehmen und anschreiben, auch alle
sachen, zum kirchen gebau gehörig, in guter be-
wahrung halten, also das weder durch ihn selbst
noch durch die zimmerleute, maurer, handlanger

oder jemand anderes von der kirchen holz, kalk,
stein oder andere rettschaften etwas veruntreuet
oder abhendig gemacht werde. Weil er den
auch sein gebür nimbt, die leichsteine und fliesen,
darunter leichen zu legen, zu zeichnen, ist er
dargegen auch schuldig, auf die totengräber gute
achtunge zu geben, das die graber tief genug ge-
macht werden, und wo es nicht geschieht, auf
seinen befehl, soll er es den kirchenvätern treu-
lich anmelden, damit nicht klage darüber komme.
Imfall auch die todtengräber irkeinen leichstein
oder fliesen im auf heben oder legen zerbrechen
oder die kante abstossen, soll ers treulich an-
melden , damit den leuten oder der kirche nicht
schaden dadurch geschehe, und da es geschehen,
das die todtengräber in strafe genommen werden
mögen. Sonderlich aber soll er auf den kalckhof
an der kirchen ein fleissiges auge haben, weil
derselbe vielmals offen gehalten wird, das daselbst
nichts entwand oder zu anderen gebäuden, so
die kirche nichts angehen, gebräuchet oder ver-
nutzet werde. Auch soll er allezeit um die
arbeitsleuten sein, sie fleissig zur arbeit ver-
mahnen und mit fleissig aufschreiben, wie lange
sie gearbeitet haben , damit niemand über gebür
zahlung empfange. Soll auch schuldig sein, von
aller kirchen rettschaft, so er in seinem gewahr-
same hat, wie auch, was er an gelden wegen der
kirchen empfangen und ausgegeben, den kirchen-
vätern wochentlich in specie genugsame rechnung
und reliqua zuthun, je so viel und oftmal sie es
von ihm begehren. Imgleichen soll er auch wol
zusehen, das der kirchenwohnunge und das
kirchengebau an dach und rinnen dicht und ge-
sund erhalten werde, damit durch regen und
schnee kein schaden daran geschehe. Und da
etwas mangelt, getreulich und in zeiten ansagen,
damit der mangel gebessert werde, soll auch be-
stellen , das die kupfernen pfannen auf der
kirchen jährlich zu rechter zeit mit wasser ge-
füllet und wiedrumb ausgegossen wie auch der
blinden tonnen jährlich für ostern ausgeschüret
werden. Den kirchhof soll er durch den hunde-
peitscher und sein weib reinhalten und den ge-
stank in den winklen hin und wieder mit
wasser wegspielen lassen, auch auf den mist-
fürer fleissig achtung geben, das er fleissig
ausfüre.
Desgleichen soll er auch die obgenannten
rollen gewand, wen sie veraltet und kaal worden
sein, abschaffen und neue in die stelle zeugen,
damit die leute, so ihr gebür davor geben, über
die alten lumpen sich nicht zu beschweren haben.
In summa, der kirchenknecht soll den kirchvätern
sampt und sonderlich seiner amtspflicht nach alle-
wege zu gebot stehen und allemahl einen zedel,
was er unkosten gethan, zum gebäude und
 
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