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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0233
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Kirchenordnung für Danzig von 1612.

215

anderen dingen, und der numero nach, übergeben
dem herrn, der desselben quartals zahlunge ver-
waltet.
Articulus 40.
Von des signators lohn undt ampt.
Der signator fordert sein quartalgeld für
sich und für die blinden glockenleuter und cal-
canten zugleich von dem kirchvater, der den thurm
verwaltet, und gebüret den glockenleutern sampt-
1 ich, nemlich sechs personen, darunter der sig-
nator mitgezehlet, 12 M und den vier calcanten,
darunter der signator auch mitgezehlet, imgleichen
12 M. Item, dem signator zwo katzen auf dem
thurm zuhalten, um der orgelbelge willen, 1 1/2 M.
Hiezu dem signator, den thurm reinzuhalten, 1 M.
Noch dafür, dass er nach der zeit des gewitters
die fenster auf dem thurm auf und zumachet,
fenstergeld 18 gr., thut das ganze Jahr zusammen
diese drei parteien 26 M 18 gr., wovon der
signator für seine person bekompt 7 M 18 gr.
Hieneben hat er von der kirchen eine freie
wohnung und dazu sonderliche accidentias (sic!), als
von den leinen laken, so man den trauerhäusern
an die giebel henget, von den grossesten (die
auf verordnung eines erb. raths nicht mehr als
4 schrott haben sollen) bei gutem wetter 1 1/2 M
oder im bösen wetter 2 M und darüber nichts,
von kleineren laken soll er auch weniger nehmen,
und die leute dessfals nicht übersetzen. Welche
leute aber ihre eigene laken haben und die-
selben auch selbst aushenken wollen, soll ihnen
frei sein, ausgenommen die grossen, welche nie-
mand den allein der signator in diesem kirch-
spiel zu verheuren und auszuhenken soll macht
haben. Es wäre dann in sterbensleuften, da es
wegen vielheit der verstorbenen an solchen laken
mangeln möchte. Für das aushenken solcher
grossen laken gebühret ihm, weil ers selbst am
besten zuverrichten weiss, 1 1/2 M oder bei bösem
wetter 2 M. Item, das er der schuelen die
leiche an saget, 5 gr. Desgleichen schleget er
auch die schwarzen trauertücher des kirchen-
knechts im trauerhause und für den thüren an;
dafür gebühret ihm, dem signator, von jeglicher
rolle 1 gr.; für dasselbe geld ist er auch schuldig,
dieselben wieder abzunehmen; für nägel zum be-
schlagen gebühret ihm zum meisten 3 gr. und
muss auch der signator dieselben trauertücher
auf seine unkosten ins trauerhaus ein und aus-
bringen. Item, hiebevor im 21. articul ist ge-
meldet, das der signator, wen er das geld für
die grosse glocke im trauerhause empfangen,
20 gr. dafür für sich behelt. Von diesen 20 gr.
ist er schuldig, den blinden zu ihren 4 M, so
sie für das leuten der grossen glocke nach aus-
weisung des 22 articulus empfangen, zuzulegen

5 1/2 gr., behelt also noch für sich 14 1/2 gr. Hiezu
hat er, wen die Osanna geleutet wird, 3 gr.
12 pfennig Item, wenn die Apostolica der leiche ge-
leutet wird, fünf schillinge.
Des signatoris ehefrau hat die gerechtigkeit,
das sie um ein gewisses geld die frauen zum
begrebnüss bittet, und wo sie dazu nicht tüchtig,
soll sie ohne vorwissen und willen der kirchen-
vätern keine andere nehmen, eine gehülfinne aber
neben sich zugebrauchen, stehet ihr frei. Jedoch
das weder durch die signatorin noch durch ihre
gehülfinne die leute nicht über gebühr geschätzet
werden, damit nicht klage über sie komme.
Dagegen soll der signator schuldig sein, das
er sich mit essen und trinken nüchtern und messig
halte, auf das er allezeit beide, tag und nacht,
seine amtswerke wol verrichten möge, den thurm
mit den glocken in guter acht habe, niemand
fremdes ohne vorwissen der hrn. kirchenväter
drauf führen, sonderlich aber darumb, da etwa
(welches gott verhüte) ein feuer aufginge oder
ihm von der obrigkeit angesagt würde, zu sturm
zuschlagen, das er alsdann bereit sei und sich
nicht säume, dasselbe zu verrichten. Die bete
glocke soll er zu rechter zeit schlagen, auf die
blinden gute achtung geben, dass sie alter ge-
wohnheit nach zu gewissen und rechter zeit
leuten und beigern und nicht vergessen, die lange
glocke zu leuten, wen es zeit ist. Und so sich
jemand unter ihnen ungebührlich verhalte, soll
ers den kirchenvätern anmelden. Die gelder aus
den trauerhäusern, so wol für das leuten als für
das begräbnüss, soll er, eheden die leiche be-
graben wird, treulich abfordern und also wie
gebreuchlich ablegen. Würde sich aber jemand
weigern, solche gelde abzulegen, soll er macht
haben, den todtengräbern zu untersagen, das grab
zumachen, bis die zahlung erfolget, auch gute
achtung drauf geben, das die leichen über gebür-
licher und angesetzter zeit nicht unbegraben
bleiben, sondern wo es geschehen, die drauf ver-
ordnete strafe abfordern.
Hieneben ist er schuldig, jahr aus jahr ein,
allezeit zwo gute katzen, die wol mausen, auf
dem thurm zuhalten; für das geld; so ihm dazu
verordnet, dieselben zu speisen, dass die ratzen
und mäuse die belgen der orgel nicht zu nagen.
Und was ihm sonst die kirchenväter sampt. und
sonderlich befehlen möchten, mit fleiss und ge-
treulich ausrichten.
Articulus 41.
Von des kirchen meürers lohn und amt.
Die kirchenväter haben im jahr 1600 am
30. tage Mai mit dem meurer Joachim Blomen;
wegen seiner arbeit folgender gestalt sich ver-
 
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