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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0234
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216

Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

glichen, nemlich dass er alle quartal haben soll
7 1/2 M und dazu eine freie wohnung, die soll
man ihm schaffen oder den zins dafür zahlen,
und wann er der kirchen arbeitet, soll er für
seine person jeden tag 12 gr. haben, für das-
selbe tagelohn ist er auch schuldig, den kirchen-
vätern für allen anderen zuarbeiten, wenn sie
ihn von thuende haben. Die handlanger, so er
benötiget, sollen besonders mit gewöhnlichen tage-
lohn belohnet werden. Wenn er aber keine
kirchenarbeit hat, ist ihm frei, wo anders zu
arbeiten, um einen solchen lohn, wie er be-
dingen kann. Jedoch also, da er den kirchen-
vätern allezeit zugebot stehe, wen sie sein be-
gehren. Dach und rinnen auf der kirchen und
derselben wohnunge soll er oft im jahre be-
sichtigen, sonderlich wen grosse regen und sturm-
wetter sein, und was schadhaftig ist, in zeiten
bessern. Kalk und ziegel oder andere reht-
schaften zum kirchengebeu gehörig, soll er nicht
entfremden oder um seines nutzens willen zu
fremden gebeuden gebrauchen, bei ernster strafe
und verlust seines dienstes.
Articulus 42.
Von den libitinariis oder todtengräbern
ihrem lohn und amt.
Derjenigen, die die todten begraben, müssen
allewege zween sein, welche von den kirchen-
vätern darzu bestellet werden; dieselben haben
kein quartalgeld noch freie wohnung zugewerten,
sondern werden mit dem contentiret, was sie aus
dem sterbhause empfangen, den leichen ihr grab
zubereiten, nemlich für eine alte leiche zu-
begraben, da ein leichstein zuheben ist, 3 M
16 gr.; wo aber nur fliesen zuheben sind, als da
kinder begraben werden, 1 M 5 gr.: hievon sein |
sie schuldig, dem kirchenknecht zuzustellen,
•welches ihm dafür gebühret, das er die grab-
stellen ihnen zeichnet, damit sie im stein auf-
heben und graben nicht irren; nemlich von
einem leichstein 10 gr. und von fliesen 5 gr. Be- j
halten also die todtengräber für sich einen leich-
stein zuheben 3M 6 gr. und für fliesen zu
heben 1 M Sollen auch die leute mit abforde-
rung mehrers trankgeldes nicht beschweren, da-
mit nicht klage über sie komme.
Für dis lohn sollen die beiden todtengräber
schuldig sein, sich bei dem kirchenknecht täglich
zu erkündigen, ob eine todte leiche angesaget
sei, damit man sie nicht zusuchen habe. Sollen
auch den vom kirchenknecht gezeichneten leich- [
stein oder fliesen frühezeitig heben, das grab tief,
weit und lang genug machen, also das keine klage
über sie komme; und wen die leiche hinein-
gelassen , sollen sie das ganze grab zuschütten,

die erde dücht eintreten und den leichstein oder
fliesen fein eben und umschamfieret wieder auf
das grab legen, dazu von den kirchvätern ihnen
ein besonders richtscheid gegeben worden, zu-
versuchen , ob der stein oder fliesen auch dem
wassermass nach gleich liegen.
Da auch andere daneben liegende steine
oder fliesen gesunken weren, sollen sie dieselben
dem erhobenen gleich machen. Sie sollen sich
nicht besaufen, sondern fein nüchtern bei ihrer
arbeit sein, damit sie nicht etwa einen leichstein
oder fliesen zubrechen oder schaden daran thuen.
Solte aber durch ihr verursachen schade
daran geschehen, sollen sie nach erkenntnüss der
kirchenväter gestrafet und nichts destoweniger
dem jenigen, dem der stein zugehöret, ihr recht
offenstehen. Mit den todten leichen, so sie in
der erden nicht volkommen verweset im graben
finden, sollen sie christlich und mit bescheiden-
heit umgehen, oder wo es von nöthen thut,
neben hingraben. Die dürren todtenbein, so sie
finden, in einen besonderen winkel des grabes
legen und tiefer senken und vergraben oder, wo
kein raum alda. in das dazu verordnete beinhaus
bringen, worauf der kirchenknecht gute achtung
geben soll, damit die leute, so es angehet, darüber
nicht zuklagen haben. Die übrige erde sollen
sie an einen dazu verordneten ort bringen, damit,
wen ihnen an einem andern ort werde erde
mangeln möchten, sie dieselbe zuzuschütten zur
hand haben mögen.
Articulus 43.
Von des lichtemachers lohn und amt.
Das wachs zu den lichten in der kirchen
schaffet der elteste kirchenvater und wird durch
den glöckner, sampt den überbliebenen enden der
alten lichten, so er in seiner bewahrung hat, dem
lichtemacher zugewogen. Dess muss der lichte-
macher nach vollendunge seiner arbeit das voll
empfangene gewicht an neuen und alten wachs,
sampt den hiezu gethanen dochten wiedrumb
liefern. Und gebühret den lichtmacher macher-
lohn von jeglichem pfunde 5 schill. Er muss
auch das empfangene wachs mit nichten ver-
fälschen , noch mit talg oder harz vermischen,
sondern also wie geliefert bleiben lassen und auf-
richtig damit umgehen, auf das die lichte im
brennen nicht verläufen oder sonst dadurch un-
recht geschehe.
Articulus 44.
Von des mistfürers amt und lohn.
Dem mistführer wird alle quartal gezahlt
40 M, thut das ganze jahr 160 M, und seinen
 
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