Kirchenordnung für Danzig von 1612.
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knechten alle wochen trankgeld 3 gr., thut das
jahr 7 M 6 gr.; dafür ist er schuldig, den mist
auf dem kirchhofe und umb die kirche herumb aus-
zufüren, so wol auch für der kirchenväter thüren,
und denselben nicht samlen noch häufen zu lassen.
Daneben soll er auch führen an sand, steinen,
holz, grauss etc. und soviel die kirche des-
selben hin und wieder zubaue und bessern be-
nötigt ist, ausgenommen, wen ganze neue gebeu
aufgerichtet und gebauet werden.
Articulus 45.
Von des hundepeitschers lohn und amt.
Des hundepeitschers lohn ist alle quartal
1 1/2 M. Item, schuegeld alle jahr auf ostern
1 1/2 M und daneben eine freie wohnung; fest-
geld bekompt er auf die drei feste ein jeglich
mal 4 gr. und für seine fräu 4 gr., thut zu-
sammen 24 gr. Desgleichen hat er von einer
jeglichen baar, die er auch in seiner bewahrung
hat, wen er sie selbender in des verstorbenen
behausung tregt, 7 gr. Item von einer kleinen
baar, die er allein tragen kann, 5 gr. Dafür ist
er schuldig, die kirche und den kirchhof von
aller unsauberkeit rein zuhalten, dazu ihm dan
durch den kirchenknecht schaufeln und besen ge-
schaffet werden. In den winklen an der kirchen
soll er oft den gestank mit wasser wegspülen.
Die hunde in der kirchen soll er mit fleiss,
es sei vor und nach der predigt, mit der peitschen
austreiben.
Desgleichen die buben, so in der kirchen
muthwillen treiben; auch nicht gestatten, das
ferkel, schweine, körbe mit fischen, halbe oder
gantze rumpfe fleisch oder sonst andere ungewöhn-
liche trachten, vormittage oder sonsten unter der
predigt oder vesper durch die kirche getragen
werden. Und da sich jemand mit worten oder
werken solcher ursachen halber vergriffen würde,
das soll er den eltesten bürgermeister klagen,
der solchen muthwillen wird wissen zu strafen,
wozu auch die kirchenväter hülfe leisten wollen.
Articulus 46.
Von des steckenknechts lohn und amt.
Der steckenknecht hat alle jahr zu lohn 3 M.
Item festgeld auf ein jegliches fest 4 gr. Dafür
ist er schuldig, täglich in der kirchen mit der
peitschen aufzuwarten, wen die kinder in und
aus der schuelen gehen, ihnen zuwehren, das sie
in der kirchen oder auf dem kirchhofe kein ge-
schrei, jagen oder rennen machen, damit es in
der kirchen allezeit fein stille sei und die leute
darinnen ihre andacht mit frieden haben können.
Sehling, Kirchenordnungen. IV.
Articulus 47.
Der thurmpfeifer wird von e. erb. raht be-
stellet und angenommen, welcher ihm auch befel
gibt, wie er sich in seinem amt verhalten soll,
auf welchen befel und bestellung er auch jähr-
lich seinen eid ableget. Derwegen auch e. erb.
raht auf ihn ein auge zu haben hat, ob er seinem
amt ein genügen thue.
Beschluss.
Diese vorgeschriebene artikel alle wie von
anfang der ersten kirchen ordnung, also auch
ferner, stehen auf behag des eltesten herrn bürger-
meisters und der hr. kirchenväter, die sie alle
mögen vermehren und wandlen, nach gelegenheit
der zeit, also wie sie das werden erkennen, von
nöhten zu sein, zu gottes ehre und der kirchen
frommen.
Register über diese kirchenordnung.
Artic.
1. Von bestellung der ersten kirchenväter.
2. Wie die kirchenväter gewehlet werden.
3. Von der kirchenväter amt.
4. Von der kirchenzinsmahnung.
5. Von den gelden, so jehrlich auf die drei
hauptfeste eingesamlet werden.
6. Um welche zeit die kirchenväter jährlich
ihre rechnung schliessen.
7. Von der kirchenväter freiheit.
8. Von ungebüer in der kirchen und auf dem
kirchhofe.
9. Von verbotenen trachten, nicht durch die
kirche zu tragen.
10. Von aller capellen in dieser kirchen freiheit.
11. Von der altaren freiheit.
12. Wie viel glocken auf dem kirchenthurm sein
und wie sie heissen; item, wie sie gebraucht
werden.
13. Von der bete glocke.
14. Von beiern auf die grossen feste.
15. Wie man auf die kleinen feste beigert.
16. Namen der grossen und kleinen feste.
17. Wie man zu einer leichbegengniss leutet.
18. Welchen leichen zu dreimalen geleutet wird.
19. Wie man leutet, wen küre gehalten wird.
20. Wie man den Dominik ein und ausleutet.
21. Von dem gebüer für das leuten zu einer
leiche.
22. Von den blinden oder glockenleuter lohn und
amt.
23. Von den leichsteinen, fliesen und grabsteinen.
24. Was der kirchengebuer ist von den begräb-
nüssen.
25. Was dem pfarrherrn von den leichen ge-
bühret.
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knechten alle wochen trankgeld 3 gr., thut das
jahr 7 M 6 gr.; dafür ist er schuldig, den mist
auf dem kirchhofe und umb die kirche herumb aus-
zufüren, so wol auch für der kirchenväter thüren,
und denselben nicht samlen noch häufen zu lassen.
Daneben soll er auch führen an sand, steinen,
holz, grauss etc. und soviel die kirche des-
selben hin und wieder zubaue und bessern be-
nötigt ist, ausgenommen, wen ganze neue gebeu
aufgerichtet und gebauet werden.
Articulus 45.
Von des hundepeitschers lohn und amt.
Des hundepeitschers lohn ist alle quartal
1 1/2 M. Item, schuegeld alle jahr auf ostern
1 1/2 M und daneben eine freie wohnung; fest-
geld bekompt er auf die drei feste ein jeglich
mal 4 gr. und für seine fräu 4 gr., thut zu-
sammen 24 gr. Desgleichen hat er von einer
jeglichen baar, die er auch in seiner bewahrung
hat, wen er sie selbender in des verstorbenen
behausung tregt, 7 gr. Item von einer kleinen
baar, die er allein tragen kann, 5 gr. Dafür ist
er schuldig, die kirche und den kirchhof von
aller unsauberkeit rein zuhalten, dazu ihm dan
durch den kirchenknecht schaufeln und besen ge-
schaffet werden. In den winklen an der kirchen
soll er oft den gestank mit wasser wegspülen.
Die hunde in der kirchen soll er mit fleiss,
es sei vor und nach der predigt, mit der peitschen
austreiben.
Desgleichen die buben, so in der kirchen
muthwillen treiben; auch nicht gestatten, das
ferkel, schweine, körbe mit fischen, halbe oder
gantze rumpfe fleisch oder sonst andere ungewöhn-
liche trachten, vormittage oder sonsten unter der
predigt oder vesper durch die kirche getragen
werden. Und da sich jemand mit worten oder
werken solcher ursachen halber vergriffen würde,
das soll er den eltesten bürgermeister klagen,
der solchen muthwillen wird wissen zu strafen,
wozu auch die kirchenväter hülfe leisten wollen.
Articulus 46.
Von des steckenknechts lohn und amt.
Der steckenknecht hat alle jahr zu lohn 3 M.
Item festgeld auf ein jegliches fest 4 gr. Dafür
ist er schuldig, täglich in der kirchen mit der
peitschen aufzuwarten, wen die kinder in und
aus der schuelen gehen, ihnen zuwehren, das sie
in der kirchen oder auf dem kirchhofe kein ge-
schrei, jagen oder rennen machen, damit es in
der kirchen allezeit fein stille sei und die leute
darinnen ihre andacht mit frieden haben können.
Sehling, Kirchenordnungen. IV.
Articulus 47.
Der thurmpfeifer wird von e. erb. raht be-
stellet und angenommen, welcher ihm auch befel
gibt, wie er sich in seinem amt verhalten soll,
auf welchen befel und bestellung er auch jähr-
lich seinen eid ableget. Derwegen auch e. erb.
raht auf ihn ein auge zu haben hat, ob er seinem
amt ein genügen thue.
Beschluss.
Diese vorgeschriebene artikel alle wie von
anfang der ersten kirchen ordnung, also auch
ferner, stehen auf behag des eltesten herrn bürger-
meisters und der hr. kirchenväter, die sie alle
mögen vermehren und wandlen, nach gelegenheit
der zeit, also wie sie das werden erkennen, von
nöhten zu sein, zu gottes ehre und der kirchen
frommen.
Register über diese kirchenordnung.
Artic.
1. Von bestellung der ersten kirchenväter.
2. Wie die kirchenväter gewehlet werden.
3. Von der kirchenväter amt.
4. Von der kirchenzinsmahnung.
5. Von den gelden, so jehrlich auf die drei
hauptfeste eingesamlet werden.
6. Um welche zeit die kirchenväter jährlich
ihre rechnung schliessen.
7. Von der kirchenväter freiheit.
8. Von ungebüer in der kirchen und auf dem
kirchhofe.
9. Von verbotenen trachten, nicht durch die
kirche zu tragen.
10. Von aller capellen in dieser kirchen freiheit.
11. Von der altaren freiheit.
12. Wie viel glocken auf dem kirchenthurm sein
und wie sie heissen; item, wie sie gebraucht
werden.
13. Von der bete glocke.
14. Von beiern auf die grossen feste.
15. Wie man auf die kleinen feste beigert.
16. Namen der grossen und kleinen feste.
17. Wie man zu einer leichbegengniss leutet.
18. Welchen leichen zu dreimalen geleutet wird.
19. Wie man leutet, wen küre gehalten wird.
20. Wie man den Dominik ein und ausleutet.
21. Von dem gebüer für das leuten zu einer
leiche.
22. Von den blinden oder glockenleuter lohn und
amt.
23. Von den leichsteinen, fliesen und grabsteinen.
24. Was der kirchengebuer ist von den begräb-
nüssen.
25. Was dem pfarrherrn von den leichen ge-
bühret.
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