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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0236
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218

Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

26. Von verarmter geschlechter begräbnis.
27. Strafgeld, wen die leichen über gebuerliche
zeit unbegraben gehalten werden.
28. Mit den leichsteinen ohne vorwissen der
kirchenväter nichts anzufangen.
29. Von stühlen und benken; item, von den
epitaphien.
30. Von der predicanten ordnung und salario.
31. Wie und durch wem alle kirchen officianten
in gemein angenommen werden.
32. Chorordnung, anno 1572 gemacht.
33. Itzige verbesserung der chorordnung, und
des capellmeisters amt und besoldung.
34. Von des organisten amt und besoldung.

35. Von der calcanten lohn und amt.
36. Von den brautmessen gelden.
37. Von des vorsingers lohn und amt.
38. Von des glöckners lohn und amt.
39. Von des kirchenknechts lohn und amt.
40. Von des signatoris lohn und amt.
41. Von des kirchen meurers lohn und amt.
42. Von der todten gräber lohn und amt.
43. Von des lichtemachers lohn und amt.
44. Von des mistfürers lohn und amt.
45. Von des hundepeitschers lohn und amt.
46. Von des steckenknechts lohn und amt.
Beschluss.

42. Kirchenordnung für den Stüblauschen Werder. Vom 8. Februar 1582.

[Aus St.-A. Danzig, Abth. 7,
Wir bürgermeister und rath der stadt Danzig,
thun kund jedermenniglich, das nach dem wir
empfinden die hogste notturft zu sein, das unserer
Vorfahren lobliche satzungen und ordnungen, in
unsern landgütern erneuert, und auch was diese
gezeite darnebenst erheischen dar zu verordnet
werde, als gebieten wir hiermit und kraft dieses
allen, und jedern unsers Stublau’schen werders
untertanen und einwohnern, bei nachbenannter
peen, das dieselben gesambt und besonders in
allen und jeden hiernach verzeichneten puncten
sich gehorsamlich verhalten sollen, so aufs neue
publiciret im 1582, den 8 februari.
Von kirchen gehen.
Dieweil dan von natur einem jedern ver-
nunftigen, viel mehr aber allen christen menschen
geburet, alle seine hendel und wandel in gottes
erkentnisse und furchten anzufangen und fort zu
setzen, wie wir dan auch aus heiliger schrieft
gelehret werden, das wir furs erste das reich
gottes suchen sollen, so wird uns das andere alles
zufallen, worzu dan die kirchen, und ein jeder
dorfschaft zu seinem kirchspiel verordnet, damit
er von seinem verordneten christlichen seelsorgern
und pfarrherrn den willen gottes in ordentlichen
predigten heren, lernen und erkennen als auch sein
leben darnach richten sol. Als setzen orden und
gebieten wir ganz ernstlichen, das ein jeder unser
underthane und einwohner gemelden unsers warders
Stublaw mitsamt seinen eheweibe, kindern und
gesinde sich alle heilige sontage und sonst ver-
ordente feiertage fleissig zur kirchen halten, und
zu angeordenter zeit sich in der kirche verfügen
sollen. Auch aus der kirchen nicht abscheiden,
bis das die predigt, messe und das kirchenamt
genzlich vollenbracht sei. Als den soll der herr

Nr. 164a. Vgl. oben S. 174.]
pfarrherr, wen er das volck furm altar gesegnet
hat, alle einwohner, so zu dem kirchenspiel ge-
hören, von den weit abgelegenen anfangende, mit
namen und zunamen vor dem altar ablesen, darauf
sich ein jeder, wen er abgelesen wurde, strachs
dem pfarrherrn ansagen soll, damit sie er erleubet
sich nach hause zu begeben. Da aber wegen der
abgelesenen ihnen niemand sich ansaget oder auch
seiner und seines ganzen hauses keine erhobliche
entschuldigung beibringen kirnte, derselbe sol zur
strafe 5 groschen der kirchen verfallen sein. Da
aber jemand mit ehehaft beladen oder sunst
erhebliche entschuldigung hette und solches zuvor
dem pfarherr ankundigen lassen und der pfarr-
herr solchs ein zeugen wurde, so soll derselbige
entschuldiget aufgenommen werden. In dem auch
in den kirchspielen fast rochlose leute befunden
werden, die unter gehaltener predigt nnd kirchen-
amt nicht in der kirchen bleiben, sondern aufm
kirchhof fast umtreiben, oder in mittler zeit die
kruge und hacken besuchen beide, auf welche
umtreiber der pfarr samt schulzen, rathleuten
und kirchväter auch gut acht haben sollen. Und
so jemands also vergessen und aufsetzig befunden
wurde, derselbe soll aufgezeuchet und nicht minder,
oder mit 5 gr. busse der kirchen zum besten
gestrafet werden. Des sollen aber die krüger
und haken beiden in werenden kirchenamt solche
leichtfertige geste in keines weges behausen, viel
weniger ihn keine speise noch getrenke vor-
tragen, bei peen für jeder person ein halb gute
mark der kirchen zuverfallen, auf welches alles
der schulz samt der ratleuten und kirchervätern
vermittelst iren gewissen und eiden, damit sie
dem e. r. in ihrem amt verhafft gut acht haben,
auch alles getreulichen einnemen sollen, und von
diesen bussen als auch von allen andern ein-
kunften der kirchen sollen die kirchenväter in
 
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