Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0243
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Thorn.

225

Thorn.
Litteratur: Praetorius, Beschreibung der Stadt Thorn. Nach dem Tode des Verf.
bearbeitet von Wernicke. Thorn 1832 ff.; Kastner, Beiträge zur Gesch.der Stadt Thorn.
Thorn 1822; Koniecki, a. a. O. S. 35; Thornische Chronik von Zernecke. 2. Aufl.
Berlin 1727.
Archive: Raths-Archiv Thorn; Stadtbibliothek Danzig.
Zur Reformationsgeschichte dieser Stadt vgl. besonders Thornische Chronik. S. 133,
135 ff; Kastner, S. 222 ff.; Brohm, Die kirchlichen Zustände in Thorn seit dem Bekannt-
werden der lutherischen Lehre bis zur öffentlichen Einführung der Reformation (1520—1557),
in Ztschr. für histor. Theologie 39, S. 605 ff.
Schon 1521, als ein päpstlicher Legat in Thorn ein Autodafe von lutherischen
Büchern veranstaltete und auch ein Bildniss Luthers verbrennen wollte, musste er vor dem
Unwillen des Volkes flüchten. Als Bischof Hosius 1551 Thorn besuchte, fand er bereits viele
Neuerungen vor. 1551 wurde als lutherischer Prediger Anton Bodenstein aus Marienwerder
berufen; auch ein anderer evangelischer Prediger wird bereits genannt. 1554 war schon der
grössere Theil der Bürgerschaft gewonnen. Officiell hielt aber der Rath noch zur alten Lehre
(vgl. Rathsbeschluss vom 24. Februar 1555, bei Brohm, a. a. O. S. 622). Schwierigkeiten
entstanden dadurch, dass gleichzeitig neben der lutherischen sich die Lehren der Böhmischen
Brüder und Zwingli’s, seit 1540 auch die Schwenckfeld’s verbreiteten. Das änderte sich, als
König Sigismund August II. am 25. März 1557 die freie Ausübung der Augsburgischen Con-
fession conzedirte.
Das Religionsprivilegium für Thorn vom 23. December 1558 ist abgedruckt bei Friese,
a. a. O. II, 1. S. 18, auch in Thornische Chronik. S. 137.
Die Wiederholung des Privilegs durch Stephan Bathori 1576 ist abgedruckt bei
Praetorius, S. 164. Die Bestätigung des Privilegs durch Sigismund III. 1588 ebenda S. 197.
Schnaaseberichtet in seiner Kirchengeschichte Danzigs, S. 32, dass in Thorn die
Verfassung so geordnet gewesen sei, wie es die Danziger Geistlichen gewünscht hätten (s. oben
unter Danzig, S. 162). Der Rath der Stadt, der schon in katholischer Zeit mancherlei Rechte
in Kirchensachen ausgeübt hatte (vgl. Praetorius, a. a. O. S. 431 ff.), nahm die Leitung der
Dinge in die Hand. Es war das um so nothwendiger, als in Thorn viele Streitigkeiten unter
den Geistlichen vorkamen.
Uber die engen Beziehungen, welche zwischen Thorn, Elbing und Danzig in Religions-
fragen bestanden, und die insbesondere 1557 zu gemeinsamen Berathungen über die Einführung
der Reformation und einer einheitlichen Kirchenordnung führten, wurde unter Danzig gehandelt.
Thorn hat hier die führende Rolle gespielt und insbesondere auch die Breslauer Ordnung
vorgeschlagen (vgl. unter Danzig). Über die Kirchenordnung hat man sich nicht geeinigt, wie
bei Danzig gezeigt ist und sich auch aus dem Folgenden ergiebt.
Im Raths-Archiv zu Thorn X, 3a, befindet sich eine Kirchenordnung, welche „von den
itzigen dienern der gemeine Gottes zu Torn eintrechtig geschlossen und in folgende artickel
verfasset“.
Aus der Einleitung erfahren wir, dass bisher in Thorn eine gewisse beschriebene
Ordnung oder Agenda nicht bestanden habe; deshalb habe der Rath aus Besorgniss, dass neue
Kirchendiener Neuerungen anstellen könnten, den jetzigen Kirchendienern die Aufzeichnung
einer beständigen Kirchenordnung anbefohlen. Die Kirchendiener haben also nur das bisher
Übliche fixirt. Unterschrieben ist diese Ordnung von I). Simon Musaeus, Inspector, Franziskus
Burckardus, Erasmus Glicznirus, Joannes Wenzelius, Stanislaus Swyeskowski. Nach den Amts-
Sehling, Kirchenordnungen. IV. 29
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften