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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0252
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234

Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen .

versammlung anreizung geben, die predigt gott-
sich worts desto fleissiger zubesuchen und die
lacramente mit grosseren ernste zugebrauchen.
Von der lehre in gemein ein kurzer
bericht
Nach dem durch die gnade des allmächtigen
gütigen gottes, deme billig dafür zu danken, das
liebe evangelium und allein seligmachende wort
gottes zu Thorn in beiden städten nun fast bei
[Hier ist eine kleine Lücke gelassen.] jahren lauter
und rein der christl. gemeine ist furgetragen
worden, so hat die christl. obrickeit dieses ortes bei
dem gnadenlicht des evangelii ungleichet und ver-
fälschung der rechten wahren lehre zwar mit
wissen nie geduldet noch gestattet, aber gleich-
wohl durch gebührliches aufmerken so viel ge-
spuret, das der deufel auch nicht gefeiret, sondern
seiner art nach umbhergeschlichen und allerlei
versuchet, sonderlich durch ungleichheit und zwie-
spalt in der lehre das rechte kirchenlicht wieder-
umb auszulöschen. Darumb gedachte obrickeit fur
nützlich und nöthig geachtet, ihren kirchen ein
gewisses corpus doctrinae, aus den schriften der
h. propheten und aposteln zusammengetragen, fur-
zulegen, nemlich den kleinen und grossen catechis-
mum Lutheri und die confessionem Augustanam,
welche auch Sigismundus Augustus, könig in
Polen, hochlöbl. und seel. gedächtniss, aller-
gnädigster herr den dreien städten Thorn, Elbing
und Dantzig auf ihr demütiges und emsiges an-
suchen allergnädigst erlaubet und zugelassen hat,
darumb auch beide den lehrern und zuhörern mit-
gegeben worden, über gedachtem corpore doctrinae
vest zuhalten und nichts daran zuendern, in be-
trachtung der schönen regel, die gott selbst an
sein wort geheftet hat, Deut. 4, da er spricht:
Ihr sollt nichts darzuthun. Mit welchen worten
auch die alte kirchen regel in articulo de sacra-
mentis wohl zustimmet: Ecclesia nec materiam
nec formam sacramentorum mutare potest. Weil
dann solch corpus doctrinae, nemlich der kleine
und grosse catechismus Lutheri samt der augs-
purgischen confession, gottlob, im druck und
wohl zubekommen ist, so ist unnötig, dasselbe
schriftlich hieher zusetzen.
Von den ceremonien ein gemeiner
bericht.
Die schrift und erfahrung bezeugen auch, das
in den kirchen christliche ceremonien nutz und
noth sind, und ob durch unordnung und ungleich-
heit denselben viel schwachgläubige geärgert und
für den kopf gestossen und vom rechten wegen
wieder abgewandt worden mit grossem nachtheil
der kirchen; so hat die christl. kirche dieses

ortes auch für gut angesehen , auch in kirchen
eine gewisse ordnung in ceremonien furzustellen,
wie es damit solle und möge zur erbauung der
kirchen furgenommen und gehalten werden. Solche
ceremonien sind zum theil am wesen und brauch
von alters bis hieher richtig und gut also ge-
halten, zum theil an ihnen selbst richtig und gut,
aber von manchen missbrauch ausgeschellet, nach
der gemeinen regel: Tollatur abusus et maneat
substantia. Zum theil mit gutem rath frommer,
gelehrter, verständiger leute und nach dem exempel
vieler [Hier ist eine Lücke.] des lichtes evangelii
zuverdunkeln, noch die gewissen davon zubinden,
sondern junge leute durch solche paedagogiam in
guter zucht zuerhalten, damit der vorwusste articul
des christl. glaubens zu ieder zeit desto bequemer
zuerinnern, über welche ceremonien mit jemanden
zuhadern oder zu zänken zwar unnöthig, aber
gleichwohl unnöthige neurung einzuführen oder
muthwillige ungleich weder zu billigen noch zu-
gestatten ist.
Folgen zwölfartikelvon gemeinen
kirchenämbtern, mit was vor ceremonien
die zu verrichten sein.
Zwölf ist eine zahl von drei und vieren, den
dreimal vier macht zwölf, und hat solche zahl
neben andern viel grosse geheimnisse in der
schrift. Drei bedeutet die drei personen in dem
einigen göttlichen wesen gott vater, sohn und h.
geist, von welchem wir wohlstand leibes und der
seelen, nemlich die schöpfung, erlösung und heili-
grang haben, welche drei personen sammt den
dreierlei wohlthaten wir in den dreien artickeln
unsers christlichen glaubens bekennen und rühmen.
Vier aber bedeuten die vier grosse propheten
und die vier evangelisten, wie auch dreimal vier,
nemlich die XII kleine propheten und die XII apo-
steln, welche ganz einträchtig in ihren schriften
von den dreien personen in dem einigen göttlichen
wesen und von seinem willen lehren und zeugen.
Umb solcher schöner bedeutung willen ist allhier
der ganze bericht von den gemeinen kirchen
ändern und ceremonien in XII artickeln gefasset
mit kurzer erklärung, wie es damit soll ordentlich
fürgenommen und gehalten werden.
Zwölf artikel vom gemeinen kirchen-
ämtern.
1. Von der taufe.
2. Von catechismo.
3. Von der beicht und absolution.
4. Von dem banne, offentlicher busse und
reconciliation.
5. Von der messe und abendmahle.
 
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