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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0259
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Kirchenordnung für Thorn von 1575.

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sollen sie an beiden orten in gebührlicher form
und weise aufgeboten und abgekündigt werden.
Wittwer und wittwen sollen treulich vermahnet,
dass sie christl. zucht und gebührliche trauertage-
aushalten und wieder die publicam honestatem et
bonos mores sich nicht so bald wieder verehligen
und sollen nicht eher mit andern aufgeboten
werden, bis sie von der obrickeit zeugniss bringen,
dass sie mit ihren kindern oder fremden des
erbteils halben entrichtet und entschieden sein.
Da auch unachtsame leute kämen, wie sonderlich
unter dem wüssten und wilden gesinde oft zu-
finden, so die zehen gebot, artickel des glaubens
und das vater unser nicht können, so sollen die-
selben fleissig unterwiesen und mit ernst zur
furcht gottes vermahnet, auch nicht eher getrauet
werden, bis sie die obgemelde artickel mit dem
gebet können, wie es auch gar ein christlicher
gebrauch ist, dass braut und bräutigam vor der
hochzeit zum abendmahl des herrn gehen, sich
als gliedmassen der wahren kirchen erzeigen und
den h. ehestand in gottes furcht anfangen. Wann
nun iemand ordentlicher weise offentlich pro-
clamiret und aufgeboten worden und zu gebühr-
licher zeit braut und bräutigam mit ihren hoch-
zeitgästen sich zur kirchen finden, sofern kein
hinderniss einfällt, sollen braut und bräutigam
offentlich mit gebührenden ceremonien nach landes
sitten copuliret und getrauet werden ; dabei um
mehres berichts willen ein kurzer biblischer text
oder ein kurz sprüchlein, so zu sachen dienet,
auch dem zeit und gelegenheit vorhanden, mag
erkläret oder die gemeinen lehrstücken vom ehe-
stande, wie die im wittenbergischen traubüchlein,
auch in der mecklenburgischen und preussischen
kirchenordnung verzeuchnet sein, mögen fur-
gelesen werden, darauf die copulation in gewöhn-
licher ordnung folget und am ende nach ge-
sprochenem segen braut und bräutigam samt ihren
hochzeitgästen billig vermahnet werden, dass sie
fröhlich sein in gottesfurcht und dabei der armen
leuten nicht vergessen.
Es soll aber die trauung zu rechter zeit im
sommer vor 5 uhren, im winter vor 4 uhren ge-
halten werden, denn es soll auf ernennte stunde
die kirche geschlossen werden, und welche als-
dann zulangsam kommen, mögen mit der trauung
auf den andern tag warten.
Da aber braut und bräutigam der ehren nicht
erwarten, als da sie sich los gegürtet und den
kranz verloren haben, sollen sie ohne gesang und
klang, ohne kranz, mit verdecktem liaupte zur
kirchen gehen und allda nach einer scharfen
gesetzpredigt getrauet und zur furcht gottes ver-
mahnet werden. Da auch leute aus diesem kirch-
spiel an fremden orten freien, sollen sie hier
nicht proclamiret werden, es sei dann, dass sie
Sehling, Kirchenordnungen. IV.

aus dem orte, da die verlöbniss solle geschehen
sein, wegen richtiger ehestiftung genugsam be-
zeugnisse bringen. Item, personen, so nicht hier
gepfarret sind, sollen hier weder getrauet werden
noch hochzeit haben, bis sie von ihrem ver-
ordneten pfarrherrn in subsidium juris begehren
citation, ohn zuschlag und offentlich zuverlesen,
um verlaufener leute willen, das kan und sol
man keinem wehren, weil es zur erhaltung guter
zucht und des h. ehestandes ehre hoch von
nöthen ist. Und weil in ehestandssachen mancherlei
unrichtige händel vorzufallen pflegen, über welchen
die regenten und seelsorger, samt den eltern,
mit mühe und arbeit zurichten und zuschlichten
haben, so erfordert die hohe noth, dass in den
dreien hohen festen weihnachten, ostern und
pfingsten zur hohen messe nach vollendeter predigt
von der canzel zur warnung abgelesen und ab-
gekündiget werde, was für leute man allhier mit
der trauung nicht befördern solle noch wolle,
nemlich solche leute, wie hernach verzeichnet sein:
1. Die von fremdes herkommen, derer kund-
schaft man nicht hat, ob sie nicht anders auch
noch ehelich sind. 2. Die zur hochzeit lassen
bitten, ehe sie in der kirchen aufgeboten sein,
damit ihr eheverlöbniss mit recht oft von andern
weder widersprochen noch billig gehindert mag
werden. 3. Die wieder den willen der eltern
oder vormündern abgehalten oder entführet werden,
4. Die nicht beweisen können, ob sein ehelich
weib oder er ehelicher mann anderswo gestorben
sei. 5. Die sich mit bösen gewissen einlassen in
die grad der nahen freindschaft von gottlichen
und kaiserlichen rechten verboten und also das
land mit blutschanden und blutschulden beschweren.
6. Die nicht ums ehebruchs willen durch ordent-
liche gerichte geschieden sind, sondern um ander
ursachen willen von einander sein, als von eines
todtschlages, dieberei, kuplerei, säuferei, da sich
eines mit dem andern nicht nähren will, oder was
andere ursachen mehr sein mögen, welche die
eheleute mit keinem rechte nicht können noch
mögen zuscheiden, nach welchen allen sich ieder-
mann wohl zurichten habe. Da aber den seel-
sorgern streitige ehesachen zukämen, werden ihnen
billig von der obrickeit eine oder zwo personen
aus ihrem mittel, die der rechte kündig und
sonderlich in ehesachen erfahren, zugegeben, da-
mit die sache nach nothdurft verhöret, examiniret
und abgehandelt, und was alda beschlossen, wo
die parth damit nicht zufrieden sein, der obrickeit
auf fernere erkäntniss heimgestellet werde; und,
da ie die sachen so wichtig, verworren und un-
gewöhnlich waren, dass sie nicht wohl ohne be-
sorg grosser gefahr mögen abgehandelt werden,
so stünde der obrickeit zubedenken, ob man die
sache an fremde örter möge gelangen lassen;
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