B. Das Grossherzogthum Posen.
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Die Beschlüsse der Synoden erstrecken sich vor Allem auf die Aufrechterhaltung der
Einheit, umfassen aber auch andere Punkte der kirchlichen Verfassung, und des inneren kirch-
lichen Lebens, insbesondere die Kirchenzucht. Es seien genannt ausser Sendomir die Synoden
von Posen 1570, Krakau 1573, 1576, Petrikau 1578, Posen 1582, Wladislaw 1583, Thorn 1595
(Krasinski, S. 153, 187 ff., 189, 191 ff., 203 ff.). Über die Synode von Thorn vom 21. August
1595 findet sich Material in Danzig, St.-A., Stadt Danzig, Fol. Pp. 46.
In den Beschlüssen dieser allgemeinen Synoden haben wir eigene, polnisch - evan-
gelische Ordnungen zu erblicken, und die wichtigsten gelangen daher hier zum Abdruck.
(Vgl. oben S. 249).
IV. Abgesehen von den Beschlüssen der allgemeinen und partikularen Synoden sind uns
kirchliche Ordnungen nur in sehr geringer Anzahl überliefert.
Auf der kleinpolnischen Synode von Pinczow 1550 brachte Franciscus Stancarus die
Kölner Reformation Hermans von Wied als Ordnung in Vorschlag, die auch zunächst angenommen
zu sein scheint (Dalton, Lase., S. 397). Auf der Synode von Slomniki 1554 berieth man über
die Annahme einer Kirchenordnung oder Agende. Viele brachten die von Franciscus Stancarus
auf Wunsch des Grafen Ostrorog in Gross-Polen verfassten und 1552 in Frankfurt a. d. Oder
gedruckten „Canones reformationis ecclesiarum Polonicarum“ in Vorschlag. Wegen der Irr-
lehren des Stancarus fanden sie aber keine Majorität (Dalton , Lase., S. 399), obwohl anzunehmen
ist, dass sie bei dem Ansehen, welches Stancarus früher genossen hatte, in manchen Gemeinden
als Richtschnur gedient haben werden. Man sieht aus diesen Protokollen, dass Bestrebungen
nach einer einheitlichen Ordnung vorhanden waren. Ob dieselben aber in Klein-Polen oder in
Gross-Polen zu irgend einem Ergebniss geführt haben, steht dahin.
Wahrscheinlich werden die Edelleute und Geistlichen oder auch die Magistrate in den
selbständigen Städten nach Gutdünken sich diese oder jene Ordnung selbst zurecht gelegt
haben. Erhalten ist von diesen Sonder-Ordnungen allerdings nicht viel.
Die Religionsprivilegien, welche die Edelleute den ihnen gehörigen Städten und Ge-
meinden (ähnlich wie der König den Städten Westpreussens) gaben, enthalten wenig hierher
Gehöriges. Man vergleiche über solche Privilegien Warschauer, a. a. O., z. B. für Lobsens
S. 138, Kobylin (ist erst 1632 gegründet) S. 92, Lissa S. 122, 123 (Wuttke, Städtebuch,
Nr. 112, Abdruck des Privilegs vom 24. August 1561), Santomischel S. 226, Schokken S. 237.
Für Schmiegel 1595 s. bei Schmiegel.
Als Beispiele sollen diejenigen für Lissa vom Jahre 1580 und für Lasswitz von 1575
abgedruckt werden. (Nr. 64 und Nr. 63.)
Das Privileg des Grafen Raphael Leszczinski vom Marzellustag 1580 ist aus dem
Archiv der Johanniskirche zu Lissa nach dem polnischen Original in deutscher Übersetzung abgedruckt
im Kirchenkalender der evang. reform. Johannisgemeinde zu Lissa 1902. (Nr. 64.) Das Privileg des
Starosten Grafen Raphael Leszczinski vom 28. September 1575 findet sich in einer späteren Copie
im Archive der Johanniskirche zu Lissa und wird daraus erstmalig mitgeteilt. (Nr. 63.)
Verschiedene Privilegien und andere Urkunden hat Lukaszewicz im 2. Theile seines
oben citirten Werkes abgedruckt; da dieser Theil nicht aus dem Polnischen übersetzt ist,
stütze ich mich auf die Mittheilungen von Herrn Pfarrer Bickerich in Lissa. Es sind
dies folgende Privilegien:
1. Für Chocz, in Russisch-Polen, Gouvernement Kalisch, nordöstlich von Pleschen.
Privileg des Jan Marszewski, vom Freitag nach Trinitatis (3. Juni) 1575. Polnisch.
2. Chomentowo, bei Exin, Kreis Bromberg. Hierfür findet sich ein lateinischer
Brief des Grundherrn Sebastian Paleedzki, worin er Andreas Prazmowski (helvet.
Senior) auffordert, dem von ihm kraft seines Patronats berufenen Pfarrer pro more
antiquo ecclesiae catholicae ac apostolicae legitime et publice curam animarum
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Die Beschlüsse der Synoden erstrecken sich vor Allem auf die Aufrechterhaltung der
Einheit, umfassen aber auch andere Punkte der kirchlichen Verfassung, und des inneren kirch-
lichen Lebens, insbesondere die Kirchenzucht. Es seien genannt ausser Sendomir die Synoden
von Posen 1570, Krakau 1573, 1576, Petrikau 1578, Posen 1582, Wladislaw 1583, Thorn 1595
(Krasinski, S. 153, 187 ff., 189, 191 ff., 203 ff.). Über die Synode von Thorn vom 21. August
1595 findet sich Material in Danzig, St.-A., Stadt Danzig, Fol. Pp. 46.
In den Beschlüssen dieser allgemeinen Synoden haben wir eigene, polnisch - evan-
gelische Ordnungen zu erblicken, und die wichtigsten gelangen daher hier zum Abdruck.
(Vgl. oben S. 249).
IV. Abgesehen von den Beschlüssen der allgemeinen und partikularen Synoden sind uns
kirchliche Ordnungen nur in sehr geringer Anzahl überliefert.
Auf der kleinpolnischen Synode von Pinczow 1550 brachte Franciscus Stancarus die
Kölner Reformation Hermans von Wied als Ordnung in Vorschlag, die auch zunächst angenommen
zu sein scheint (Dalton, Lase., S. 397). Auf der Synode von Slomniki 1554 berieth man über
die Annahme einer Kirchenordnung oder Agende. Viele brachten die von Franciscus Stancarus
auf Wunsch des Grafen Ostrorog in Gross-Polen verfassten und 1552 in Frankfurt a. d. Oder
gedruckten „Canones reformationis ecclesiarum Polonicarum“ in Vorschlag. Wegen der Irr-
lehren des Stancarus fanden sie aber keine Majorität (Dalton , Lase., S. 399), obwohl anzunehmen
ist, dass sie bei dem Ansehen, welches Stancarus früher genossen hatte, in manchen Gemeinden
als Richtschnur gedient haben werden. Man sieht aus diesen Protokollen, dass Bestrebungen
nach einer einheitlichen Ordnung vorhanden waren. Ob dieselben aber in Klein-Polen oder in
Gross-Polen zu irgend einem Ergebniss geführt haben, steht dahin.
Wahrscheinlich werden die Edelleute und Geistlichen oder auch die Magistrate in den
selbständigen Städten nach Gutdünken sich diese oder jene Ordnung selbst zurecht gelegt
haben. Erhalten ist von diesen Sonder-Ordnungen allerdings nicht viel.
Die Religionsprivilegien, welche die Edelleute den ihnen gehörigen Städten und Ge-
meinden (ähnlich wie der König den Städten Westpreussens) gaben, enthalten wenig hierher
Gehöriges. Man vergleiche über solche Privilegien Warschauer, a. a. O., z. B. für Lobsens
S. 138, Kobylin (ist erst 1632 gegründet) S. 92, Lissa S. 122, 123 (Wuttke, Städtebuch,
Nr. 112, Abdruck des Privilegs vom 24. August 1561), Santomischel S. 226, Schokken S. 237.
Für Schmiegel 1595 s. bei Schmiegel.
Als Beispiele sollen diejenigen für Lissa vom Jahre 1580 und für Lasswitz von 1575
abgedruckt werden. (Nr. 64 und Nr. 63.)
Das Privileg des Grafen Raphael Leszczinski vom Marzellustag 1580 ist aus dem
Archiv der Johanniskirche zu Lissa nach dem polnischen Original in deutscher Übersetzung abgedruckt
im Kirchenkalender der evang. reform. Johannisgemeinde zu Lissa 1902. (Nr. 64.) Das Privileg des
Starosten Grafen Raphael Leszczinski vom 28. September 1575 findet sich in einer späteren Copie
im Archive der Johanniskirche zu Lissa und wird daraus erstmalig mitgeteilt. (Nr. 63.)
Verschiedene Privilegien und andere Urkunden hat Lukaszewicz im 2. Theile seines
oben citirten Werkes abgedruckt; da dieser Theil nicht aus dem Polnischen übersetzt ist,
stütze ich mich auf die Mittheilungen von Herrn Pfarrer Bickerich in Lissa. Es sind
dies folgende Privilegien:
1. Für Chocz, in Russisch-Polen, Gouvernement Kalisch, nordöstlich von Pleschen.
Privileg des Jan Marszewski, vom Freitag nach Trinitatis (3. Juni) 1575. Polnisch.
2. Chomentowo, bei Exin, Kreis Bromberg. Hierfür findet sich ein lateinischer
Brief des Grundherrn Sebastian Paleedzki, worin er Andreas Prazmowski (helvet.
Senior) auffordert, dem von ihm kraft seines Patronats berufenen Pfarrer pro more
antiquo ecclesiae catholicae ac apostolicae legitime et publice curam animarum