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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0315
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Rathsbeschluss für Fraustadt von 1591. — Privileg für Lasswitz von 1575.

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62 b. Rathsbeschluss vom 29. August 1591.
[Aus Kirchenbuch 1582—1595, f. 36 (später eingeschoben).]
Anno 1591 XIII. Trinitatis ist publicirt I werden, sie haben den zuvor richtigkeit gemacht
worden, das kein vidua oder viduus sol ge- mit ihren kindern, ex communi senatus consulto.
treuet ut. (unleserlich, vielleicht aut?) aufgeboten

Lasswitz.
63. Privileg für Lasswitz. Vom 28. September 1575.
[Aus dem Archive der St. Johanniskirche zu Lissa A I. 11.]

Alle dinge, so ewig wehren und einen gründ-
lichen bestand haben sollen, dieselben müssen
durch verkündliche briefe und siegel befestigt und
bestätigt werden. Derhalben bekenne ich Raphael
Leszctynski, starost zu Radzicjow etc., herr auf
Lissa und Golochow, vor jedermenniglich, so diesen
meinen offenen brief sehen, hören oder lesen, dass
ich aus genungsamen vorbetrachten raht, gutem
wissen und willen, mein gemüte dahin gewendet,
nachdem mich mein gott zu seinem licht der
evangelischen warheit geführet und dieselbe er-
kennen lassen, dass ich dieselbe göttliche evange-
lische warheit und reine lehre auch bei meinen
unterthanen pflanzen und auf die nachkommen
rein erhalten thäte. Als habe ich die rechtgläubigen
evangelischen böhmischen eltesten seniores und
brüder vor mich ordentlichberufen, ihnen sowohl
der ganzen einigkeit meine kirche in Lasswitz
ubergeben, dass sie sollen dieselbe alle wege mit
aufrichtigen fromen und treuen vorstehern be-
stellen und vorsehen, nach altem löblichen gebrauch
dieser einigkeit, damit allda allewege der reine
gottesdienst mit denselben zugehörigen laut ihrer
confession möge getrieben und im brauch erhalten
werden. Auf dass aber auch treue diener und
vorsteher auch, wovon sich zu erhalten, ordne ich
ihnen obgemelter einigkeit und keinen andern nun
und zu ewig wehrenden zeiten vor mich, meine
erben, erbnehmer und nachkommenden herrschaften
und ubergebe ihnen in ihre gewalt nehmlich den
pfarhof, wie der vor alters gelegen und erbauet
ist, samt dem garten und den äckern, hinden aus
zwischen Bartel Gültschwagern (?) an einem und
dem viehwege andern rein gelegen, die scheibe
an der Leubner grenze und auch neben Gett-
schwagers scheibe gelegen, so von alters zur pfar
gehörig. Mehr gebe ich ihnen ein stücke acker
an der Schwetzker grenze, die scheibe genannt,
und zuvor zum Vorbrig gehörig, auch ein stück
ackers beim Werder teiche und unter der heiden,

den baumgarten, da der Vorbrigshof gewest, samt
aller nutzung und gebeuden eigne ich ihnen auch
zu. So wohl die wiese im walde, an der alten
treibe gelegen, der auch von alters der pfar ge-
hörig. Den tetzen, wie er von alters gegeben,
von der hube einen scheffel korn und einen scheffel
haber sollen sie auch jährlich einmahnen und ihnen
auf einen tag von den leuten gegeben werden.
Auch soll ihnen die morgenglocke zu leuten von
einem jeden bauren alle jahr zwo brod und ein
groschen gegeben werden, als auf weinachten ein
brod und einen kreutzer, das ander auf ostern,
wie das von alters gegeben. Sowohl sollen sie
haben zur pfar frei bau- und brennholz zun ge-
beuden, zeunen, welches ihnen allewege durch den
hauptmann oder förster soll angewiesen werden.
Solches alles übergebe ich ihnen hiermit und in
kraft dieses meines offenen briefs und sigels nun
und zu ewig wehrenden zeiten vor mich, meine
erben, erbnehmen und aller nachkommenden herr-
schaft, dass sie alles das obenbemelte inne haben,
genüssen und gebrauchen mügen vor männiglichen
unverhindert, auch alle mögliche scharfsinnigkeit
oder hinterlist hiermit gänzlich ausgeschlossen,
alles ganz treulich und ungefährlich. Zur mehrer
sicherheit stehts fest und unverbrüchlicher haltung
habe ich mein angeboren pottschier wissentlich zu
ende dieses briefes aufdrücken lassen und mich
mit eigner hand unterschrieben. Geschehen und
gegeben zur Lissaw, den 28. Septembris Anno
1575.
Raphael Leszctynski, starost zu Radzicjow,
herr auf Lissa und Golochow. mp.
(L. S.) (Daneben drei Unterschriften von
Edelleuten als Zeugen.)
[Darunter steht in der Handschrift Andreas
Leszctynski, Wojewoda Brlczty (?) mein hand. mp.
Anno 1601. die 21. Januarii habe ich diesen
brief untergeschrieben zu confirmation dieses alles,
! was in dem brief begriffen ist.]

Sehling, Kirchenordnungen. IV.

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