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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0323
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Das Herzogthum Pommern.

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und Barnim XI. die Überzeugung von der Nothwendigkeit des offiziellen Eingreifens der Landes-
herrschaft zu Gunsten der Reformation. Auf der Zusammenkunft in Kammin am 24. August
1534 beschlossen sie zu diesem Zwecke die Einberufung eines Landtages. Die Vorverhand-
lungen nahmen alsbald ihren Anfang. Die Städte formulirten ihre Forderungen in einem
Schriftstück, welches sie im October 1534 den Fürsten überreichten. Über dieses Schriftstück,
als dessen Verfasser vielleicht der Stettiner Paul von Rode gelten kann, vgl. v. Medem,
a. a. O. Beilage Nr. 31, S. 181—191; Hering, in Theol. Studien und Kritiken 1889, S. 793 ff.;
Graebert, Der Landtag zu Treptow. S. 10, 30 ff.; Beintker, in Balt. Studien N. F. 5,
S. 214; Wehrmann, Beitr. zur pomm. Schulgeschichte. S. 10 ff. Interessant sind neben den
Vorschlägen über die bischöfliche Verfassung namentlich die Forderungen bezüglich einer
Reform des mittleren und höheren Schulwesens. Man forderte für jedes der beiden Fürsten-
thümer eine Universität (neben der in Greifswald noch eine in Stettin). Über die vorläufige und
die zweite Antwort der Herzöge vgl. die citirte Literatur, insbesondere Beintker, Balt. Studien
N. F. 5, S. 214 ff. Gelegentlich dieser Vorverhandlungen tauchte auch der Gedanke auf, Johannes
Bugenhagen zur Ordnung des Kirchenwesens zu berufen. Und bereits am 9. November 1534
schrieb Bugenhagen, dass er der Aufforderung der Herzöge folgen und in seine Heimat kommen
würde. Über den Eindruck welchen diese Berufung im Lande machte, berichtet Kantzow
in seiner Chronik (ed. Böhmer, S. 213), dass die Leute, welche das Vorgehen der
Herzöge bisher nur als „Spiegelfechterei“ betrachtet hatten, „also se horden, det Doctor
Bugenhagen verschrefen was und kamen würde, do begunden se to gloven, dat etwas darvan
werden möchte“.
Der Landtag wurde auf den 13. December 1534 nach Treptow a. d. Rega ausgeschrieben.
Die Vorverhandlungen zwischen Bugenhagen, den herzoglichen Räthen und den bedeutendsten
pommerschen Geistlichen aus Stralsund, Stettin, Greifswald, Stargard und Stolp begannen am
7. December, und Bugenhagen stellte die wichtigsten Punkte mit Hilfe der pommerschen Geistlichen
so rasch im Entwürfe fertig, dass sie dem eröffneten Landtage vorgelegt werden konnten. Dass
der Bischof von Kammin und das Domcapitel — trotz weitgehender Zugeständnisse (s. unten) —
gegen den Entwurf waren, konnte nicht Wunder nehmen, aber auch der Adel und einige Städte
waren unzufrieden. Denn, dies hat namentlich Graebert, Der Landtag zu Treptow, S. 16 ff.,
nachgewiesen, in erster Linie sollte die Territorialgewalt der Herzöge durch die neue Ordnung
der Dinge gefördert und gestärkt werden. Namentlich die Verwendung der geistlichen Güter
gab Anlass zu heftigen Streitigkeiten. Der Adel wollte die Einkünfte der Domkirchen, der
Herren- und Feldklöster zur Versorgung alter, armer Edelleute verwendet wissen, während die
herzogliche Vorlage sie den Landesherren zur Begründung von Erziehungsanstalten vorbehalten
wollte. Ein grosser Theil des Adels verliess daher den Landtag. Immerhin war man auf dem
Landtage über die Einführung der Reformation nach dem Entwurfe Bugenhagen’s einig ge-
worden, und so wurde denn auch ohne förmlichen Landtagsabschied Bugenhagens Ordnung im
Allgemeinen als die Grundlage der Neuerungen anerkannt. Nicht dagegen wurde damit, wie
Beintker, Balt. Studien N. F. 5, S. 214 ff. nachgewiesen hat, die Bugenhagen’sche Kirchen-
ordnung, welche 1535 im Druck erschien, angenommen. Vielmehr weicht diese letztere von dem
Treptower Abschied in nicht unwichtigen Punkten ab (vgl. das Nähere bei Beintker). Un-
aufgeklärt ist dabei nur die Aufnahme, welche die von Bugenhagen ausgearbeitete eigentliche
Kirchenordnung im Lande fand. Offenbar hat man irriger Weise diese Kirchenordnung mit
dem Treptower Abschiede im Wesentlichen übereinstimmend befunden; dies beweist auch der
Umstand, dass man in den späteren Akten unter der „Treptower Ordnung“ stets die gedruckte
Kirchenordnung Bugenhagens verstanden hat. So findet sich z. B. im St.-A. Stettin, Stettin.
Arch. P. I. Tit. 1, Nr. 49 ein Stück mit der gleichzeitigen Aufschrift „Ordnung“ und ein zweites
Sehling. Kirchenordnungen. IV. 39
 
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