306
Das Herzogthum Pommern.
mit dem ebenfalls gleichzeitigem Titel „Ordnung zur Treptow“. Inhaltlich bieten beide Stücke
die Kirchenordnung von 1535 mit ganz unbedeutenden Abweichungen.
Bugenhagen nahm sofort nach dem Landtage (vgl. darüber Uckeley, in Archiv für
Reformationsgeschichte Nr. 18, S. 118) eine Überarbeitung des Treptower Abschiedes vor und
liess diese als Kirchenordnung in Wittenberg drucken, und zwar zugleich mit einer Ver-
ordnung für die in Klöstern und Stiftern verbliebenen Personen, die er auf Befehl der Herzöge
ausgearbeitet hatte (vgl. Kantzow, ed. Böhmer, S. 217; Balt. Studien XLIII, S. 144 ff.;
Wehrmann, Beiträge. S. 16).
Der erste Druck von Franz Schlösser zu Wittenberg 1535 (klein Octav) ist zur Zeit
in neun Exemplaren bekannt (Wehrmann, Die pommersche Kirchenordnung von 1535.
S. 9; Uckeley, in Archiv für Reformationsgesch. Nr. 18, S. 119; Geisenhof, Bibliotheca
Bugenhagiana. Leipzig 1908. S. 339). Weitere Drucke: Balthasar, Ius ecclesiasticum
pastorale Greifswald, 1760, fol. Bd. II, Anh. Nr. III, S. 569; Moser, a. a. O. Bd. 1 ; Richter,
Kirchenordnungen 1, S. 248 ff.; Wehrmann, Die pommersche Kirchenordnung von 1535.
(Stettin 1893). (Nr. 66.)
Über die Litteratur zur Kirchenordnung s. die Zusammenstellung bei Wehrmann, a.
a. O., ebendort eine Skizzierung des Inhalts, auch bei Graebert, Landtag zu Treptow, S. 18 ff.
Die Kirchenordnung schliesst mit einigen sonderbaren Sätzen. Bugenhagen bemerkt,
dass er auf Befehl der Herzöge noch eine lateinische Ordnung für die Ordenspersonen ver-
fasst habe, und giebt eine Anweisung für den Drucker. Aber der Abdruck dieses lateinischen
Anhanges unterblieb. Wehrmann, Die pommersche Kirchenordnung, S. 17, erklärt dies
mit der Beschleunigung des Druckes der Kirchenordnung von 1535, während dessen die Ordi-
natio noch nicht fertig gestellt gewesen sei. Uckeley, in Archiv für Reformationsgesch. Nr. 18,
S. 125, erklärt den Vorgang ähnlich und bezeichnet die Worte: „Si quid voluerint cantare
monachi (das ist in der That der Anfang der Ordinatio!) — usque in finem“, als einen Vor-
vermerk für den Drucker, dass weiteres Manuscript zu erwarten sei — welchen Vorvermerk
der Setzer dann sinnlos abgedruckt habe, ohne das Manuscript abzuwarten.
Bugenhagen liess seine lateinische Ordinatio nun selbständig erscheinen, und zwar 1535
bei Hans Lufft. Das erwähnt schon Mohnicke, Gesch. der Buchdruckerkunst in Pommern.
S. 131. Man kannte aber bisher kein Exemplar dieses Druckes. Aufgenommen war sie in die
dänische Kirchenordnung von 1537 und 1562, und aus der dänischen in die schleswig-holsteinische
Kirchenordnung von 1542 in niederdeutscher Übersetzung. Auch ist sie angehäugt der braun-
schweigisch-wolfenbüttelschen Ordnung von 1543, vgl. König, a. a. O. S. 205; Feuerlin,
a. a. O. S. 311; Hortleder, Der Röm. Kaiserl. Majestete.Handlungen und Aus-
schreiben .von den Ursachen des Deutschen Krieges Kaiser Carls V. Frankfurt a. M.
1617. Theil I, Buch IV, Cap. 45, S. 846—854. Abgedruckt ist sie ferner in Cragii, Annal.
libr. VI. (Hafniae 1737), Fol. Additam. II, S. 70 ff., aber, wie Uckeley, a. a. O. S. 127, nach-
weist, in arg verdorbener Textgestaltung.
Uckeley hat diese Ordinatio nach einem Exemplar des Lufft’schen Druckes in der
Celler Ministerialbibliothek im Archiv für Reformationsgeschichte Nr. 18 abgedruckt und ein-
gehend charakterisirt. (Nr. 67.)
II. Visitationen sollten auch in Pommern das Mittel zur Durchführung der Reformation
sein. Und die Landesherrn benutzten die Anwesenheit Bugenhagen’s, um diesen zur Ein-
leitung der Visitationen zu bestimmen. Bugenhagen folgte diesem Rufe, und er hat in dem
halben Jahre, welches er noch in Pommern verbrachte, auch hierin Grosses geleistet, ja
durch seine Autorität und Geschicklichkeit manche Schwierigkeiten behoben, die vielleicht sonst
nicht überwunden worden wären.
Denn, wenn schon die Annahme der Kirchenordnung auf Widerstand gestossen war, so
Das Herzogthum Pommern.
mit dem ebenfalls gleichzeitigem Titel „Ordnung zur Treptow“. Inhaltlich bieten beide Stücke
die Kirchenordnung von 1535 mit ganz unbedeutenden Abweichungen.
Bugenhagen nahm sofort nach dem Landtage (vgl. darüber Uckeley, in Archiv für
Reformationsgeschichte Nr. 18, S. 118) eine Überarbeitung des Treptower Abschiedes vor und
liess diese als Kirchenordnung in Wittenberg drucken, und zwar zugleich mit einer Ver-
ordnung für die in Klöstern und Stiftern verbliebenen Personen, die er auf Befehl der Herzöge
ausgearbeitet hatte (vgl. Kantzow, ed. Böhmer, S. 217; Balt. Studien XLIII, S. 144 ff.;
Wehrmann, Beiträge. S. 16).
Der erste Druck von Franz Schlösser zu Wittenberg 1535 (klein Octav) ist zur Zeit
in neun Exemplaren bekannt (Wehrmann, Die pommersche Kirchenordnung von 1535.
S. 9; Uckeley, in Archiv für Reformationsgesch. Nr. 18, S. 119; Geisenhof, Bibliotheca
Bugenhagiana. Leipzig 1908. S. 339). Weitere Drucke: Balthasar, Ius ecclesiasticum
pastorale Greifswald, 1760, fol. Bd. II, Anh. Nr. III, S. 569; Moser, a. a. O. Bd. 1 ; Richter,
Kirchenordnungen 1, S. 248 ff.; Wehrmann, Die pommersche Kirchenordnung von 1535.
(Stettin 1893). (Nr. 66.)
Über die Litteratur zur Kirchenordnung s. die Zusammenstellung bei Wehrmann, a.
a. O., ebendort eine Skizzierung des Inhalts, auch bei Graebert, Landtag zu Treptow, S. 18 ff.
Die Kirchenordnung schliesst mit einigen sonderbaren Sätzen. Bugenhagen bemerkt,
dass er auf Befehl der Herzöge noch eine lateinische Ordnung für die Ordenspersonen ver-
fasst habe, und giebt eine Anweisung für den Drucker. Aber der Abdruck dieses lateinischen
Anhanges unterblieb. Wehrmann, Die pommersche Kirchenordnung, S. 17, erklärt dies
mit der Beschleunigung des Druckes der Kirchenordnung von 1535, während dessen die Ordi-
natio noch nicht fertig gestellt gewesen sei. Uckeley, in Archiv für Reformationsgesch. Nr. 18,
S. 125, erklärt den Vorgang ähnlich und bezeichnet die Worte: „Si quid voluerint cantare
monachi (das ist in der That der Anfang der Ordinatio!) — usque in finem“, als einen Vor-
vermerk für den Drucker, dass weiteres Manuscript zu erwarten sei — welchen Vorvermerk
der Setzer dann sinnlos abgedruckt habe, ohne das Manuscript abzuwarten.
Bugenhagen liess seine lateinische Ordinatio nun selbständig erscheinen, und zwar 1535
bei Hans Lufft. Das erwähnt schon Mohnicke, Gesch. der Buchdruckerkunst in Pommern.
S. 131. Man kannte aber bisher kein Exemplar dieses Druckes. Aufgenommen war sie in die
dänische Kirchenordnung von 1537 und 1562, und aus der dänischen in die schleswig-holsteinische
Kirchenordnung von 1542 in niederdeutscher Übersetzung. Auch ist sie angehäugt der braun-
schweigisch-wolfenbüttelschen Ordnung von 1543, vgl. König, a. a. O. S. 205; Feuerlin,
a. a. O. S. 311; Hortleder, Der Röm. Kaiserl. Majestete.Handlungen und Aus-
schreiben .von den Ursachen des Deutschen Krieges Kaiser Carls V. Frankfurt a. M.
1617. Theil I, Buch IV, Cap. 45, S. 846—854. Abgedruckt ist sie ferner in Cragii, Annal.
libr. VI. (Hafniae 1737), Fol. Additam. II, S. 70 ff., aber, wie Uckeley, a. a. O. S. 127, nach-
weist, in arg verdorbener Textgestaltung.
Uckeley hat diese Ordinatio nach einem Exemplar des Lufft’schen Druckes in der
Celler Ministerialbibliothek im Archiv für Reformationsgeschichte Nr. 18 abgedruckt und ein-
gehend charakterisirt. (Nr. 67.)
II. Visitationen sollten auch in Pommern das Mittel zur Durchführung der Reformation
sein. Und die Landesherrn benutzten die Anwesenheit Bugenhagen’s, um diesen zur Ein-
leitung der Visitationen zu bestimmen. Bugenhagen folgte diesem Rufe, und er hat in dem
halben Jahre, welches er noch in Pommern verbrachte, auch hierin Grosses geleistet, ja
durch seine Autorität und Geschicklichkeit manche Schwierigkeiten behoben, die vielleicht sonst
nicht überwunden worden wären.
Denn, wenn schon die Annahme der Kirchenordnung auf Widerstand gestossen war, so