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Das Herzogthum Pommern.
v. Medem, a. a. O. S. 269—273; Reuter, Beitr. zur Pasewalker Schulgesch. (Progr. des
Progymn. zu Pasewalk 1901), S. 3 ff.
Im August 1535 war Bugenhagen wieder bereits in Wittenberg eingetroffen. Ihm
hatte Pommern die erste Einrichtung des Kirchenwesens zu verdanken, was bei den eigenartigen
kirchlichen Verhältnissen, bei dem Misstrauen, das Städte und Adel gegen die emporstrebende
landesherrliche Macht beseelte, keine leichte Aufgabe gewesen war. Und nicht zu verwundern
ist es, dass die Verhältnisse von einer befriedigenden Vollendung noch weit entfernt blieben.
Zunächst die kirchliche Verfassung. Hier hatte man mit eigenthümlichen Verhältnissen
zu rechnen. Pommern bildete keine einheitliche Diöcese, sondern gehörte grösstentheils zum
Bisthum Kammin; Stralsund mit Umgebung gehörte zum Bisthum Schwerin und Bügen zum
dänischen Bisthum Röskild. Wenn man also die bischöfliche Verfassung beibehalten wollte,
so musste doch eine Änderung in derselben eintreten, vor allen Dingen eine grössere Einheit
erzielt, eine kirchliche Spitze für Pommern geschaffen werden. Als kirchliches Oberhaupt fasste
man den Bischof von Kammin in’s Auge; er sollte im Grossen und Ganzen in seinen bisherigen
Rechtsamen erhalten bleiben, nur sollte ihm für die Aufsicht über Lehre und Sacraments-
verwaltung ein Collegium aus drei Kirchenvisitatoren und einigen Pfarrern als Coutrolorgan
an die Seite gestellt werden. Die anderen Bischöfe sollten für ihren Landestheil evangelische
Vertreter bestellen. Dass dieser Vorschlag, der natürlich den Übertritt des Episkopats zur
neuen Lehre voraussetzte, auf dem Landtage zu Treptow von Bischofe und Capitel abgewiesen
wurde, ist einleuchtend. Aber deswegen gab man die Idee der episkopalen Verfassung noch
nicht auf. Noch Bugenhagen’s Kirchenordnung ging davon aus. Die Kirchenordnung von 1535
regelt die Befugnisse des Bischofs von Kammin. Allerdings, wie im Abschnitte „Van examina-
toribus“ ausdrücklich gesagt wird, „Dydt överst alle is gesecht vom bischoppe, so sine gnade
disse ordeninge wurde annemen“.
Dass Bugenhagen aber selbst über den Eintritt dieser Bedingung Zweifel hegte, ersieht
man daraus, dass er als vorsichtiger Geschäftsführer sofort die Regelung für den Fall des
Nichteintrittes voraussah. Die Kirchenorduung fährt daher in dem vorhin abgedruckten Satze
fort: Wo överst anders, so schölen doch alle sulke gades saken dorch die overicheit sampt
den andern, wo gesecht, utgerichtet werden vor dem superattendenten des orts“.
Die Bischöfe verhielten sich in der That ablehnend, und man musste sich damit be-
gnügen, wenigstens ihre direkte Opposition oder ihr feindseliges Eingreifen zu verhindern. Dieser
Zweck wurde durch eine Besprechung mit dem Bischofe von Kammin, welche am 24. Juni 1535
auf der Swine stattfand, erreicht. Über die Politik des Bischofs von Kammin und die endliche
Durchführung der Reformation im Stifte vgl. Graebert, Erasmus von Manteuffel. S. 49 ff.,
58 ff. Vgl. auch Waterstraat, in Ztschr. für Kirchengesch. 22, S. 586 ff., 23, S. 223 ff.
Nach dem Tode des Bischofs Erasmus 1544 wurde nach verschiedenen Schwierigkeiten der
Canzler des Herzogs Barnim, Bartholomäus Swave, zum Bischof gewählt und von den Fürsten,
aber nicht vom Papste, bestätigt; er wurde von den drei Superintendenten Paul von Rode,
Joh. Knipstro und Jacob Hogensee in Gegenwart von sieben Pfarrern ordinirt.
Im Zusammenhange mit den Interims-Schwierigkeiten legte Swave, der verheirathet
war, 1549 sein Amt nieder, und das Capitel wählte Martin Weiher. Dieser wurde, obwohl
evangelisch, vom Papste bestätigt. Er nahm eine ziemlich unsichere Haltung ein, starb aber
schon 1556. Mit der Wahl des ältesten Sohnes Herzogs Philipp’s zum Bischof beginnt die Reihe
der Bischöfe aus dem Herzogshause und damit der weltlichen Oberhirten. Vgl. Hanncke,
Cöslin und die letzten Caminer Bischöfe aus herzogl. Stamme. Balt. Studien 30, S. 1 ff.; auch
Gramer, Gesch, der Lande Lauenburg-Bütow. Königsberg 1858. S. 179 ff.
Man musste nunmehr mit der Superintendentur-Verfassung, wie sie schon Bugenhagen’s
Kirchenordnung vorgesehen hatte, Ernst machen. Man theilte das Land in drei Super-
Das Herzogthum Pommern.
v. Medem, a. a. O. S. 269—273; Reuter, Beitr. zur Pasewalker Schulgesch. (Progr. des
Progymn. zu Pasewalk 1901), S. 3 ff.
Im August 1535 war Bugenhagen wieder bereits in Wittenberg eingetroffen. Ihm
hatte Pommern die erste Einrichtung des Kirchenwesens zu verdanken, was bei den eigenartigen
kirchlichen Verhältnissen, bei dem Misstrauen, das Städte und Adel gegen die emporstrebende
landesherrliche Macht beseelte, keine leichte Aufgabe gewesen war. Und nicht zu verwundern
ist es, dass die Verhältnisse von einer befriedigenden Vollendung noch weit entfernt blieben.
Zunächst die kirchliche Verfassung. Hier hatte man mit eigenthümlichen Verhältnissen
zu rechnen. Pommern bildete keine einheitliche Diöcese, sondern gehörte grösstentheils zum
Bisthum Kammin; Stralsund mit Umgebung gehörte zum Bisthum Schwerin und Bügen zum
dänischen Bisthum Röskild. Wenn man also die bischöfliche Verfassung beibehalten wollte,
so musste doch eine Änderung in derselben eintreten, vor allen Dingen eine grössere Einheit
erzielt, eine kirchliche Spitze für Pommern geschaffen werden. Als kirchliches Oberhaupt fasste
man den Bischof von Kammin in’s Auge; er sollte im Grossen und Ganzen in seinen bisherigen
Rechtsamen erhalten bleiben, nur sollte ihm für die Aufsicht über Lehre und Sacraments-
verwaltung ein Collegium aus drei Kirchenvisitatoren und einigen Pfarrern als Coutrolorgan
an die Seite gestellt werden. Die anderen Bischöfe sollten für ihren Landestheil evangelische
Vertreter bestellen. Dass dieser Vorschlag, der natürlich den Übertritt des Episkopats zur
neuen Lehre voraussetzte, auf dem Landtage zu Treptow von Bischofe und Capitel abgewiesen
wurde, ist einleuchtend. Aber deswegen gab man die Idee der episkopalen Verfassung noch
nicht auf. Noch Bugenhagen’s Kirchenordnung ging davon aus. Die Kirchenordnung von 1535
regelt die Befugnisse des Bischofs von Kammin. Allerdings, wie im Abschnitte „Van examina-
toribus“ ausdrücklich gesagt wird, „Dydt överst alle is gesecht vom bischoppe, so sine gnade
disse ordeninge wurde annemen“.
Dass Bugenhagen aber selbst über den Eintritt dieser Bedingung Zweifel hegte, ersieht
man daraus, dass er als vorsichtiger Geschäftsführer sofort die Regelung für den Fall des
Nichteintrittes voraussah. Die Kirchenorduung fährt daher in dem vorhin abgedruckten Satze
fort: Wo överst anders, so schölen doch alle sulke gades saken dorch die overicheit sampt
den andern, wo gesecht, utgerichtet werden vor dem superattendenten des orts“.
Die Bischöfe verhielten sich in der That ablehnend, und man musste sich damit be-
gnügen, wenigstens ihre direkte Opposition oder ihr feindseliges Eingreifen zu verhindern. Dieser
Zweck wurde durch eine Besprechung mit dem Bischofe von Kammin, welche am 24. Juni 1535
auf der Swine stattfand, erreicht. Über die Politik des Bischofs von Kammin und die endliche
Durchführung der Reformation im Stifte vgl. Graebert, Erasmus von Manteuffel. S. 49 ff.,
58 ff. Vgl. auch Waterstraat, in Ztschr. für Kirchengesch. 22, S. 586 ff., 23, S. 223 ff.
Nach dem Tode des Bischofs Erasmus 1544 wurde nach verschiedenen Schwierigkeiten der
Canzler des Herzogs Barnim, Bartholomäus Swave, zum Bischof gewählt und von den Fürsten,
aber nicht vom Papste, bestätigt; er wurde von den drei Superintendenten Paul von Rode,
Joh. Knipstro und Jacob Hogensee in Gegenwart von sieben Pfarrern ordinirt.
Im Zusammenhange mit den Interims-Schwierigkeiten legte Swave, der verheirathet
war, 1549 sein Amt nieder, und das Capitel wählte Martin Weiher. Dieser wurde, obwohl
evangelisch, vom Papste bestätigt. Er nahm eine ziemlich unsichere Haltung ein, starb aber
schon 1556. Mit der Wahl des ältesten Sohnes Herzogs Philipp’s zum Bischof beginnt die Reihe
der Bischöfe aus dem Herzogshause und damit der weltlichen Oberhirten. Vgl. Hanncke,
Cöslin und die letzten Caminer Bischöfe aus herzogl. Stamme. Balt. Studien 30, S. 1 ff.; auch
Gramer, Gesch, der Lande Lauenburg-Bütow. Königsberg 1858. S. 179 ff.
Man musste nunmehr mit der Superintendentur-Verfassung, wie sie schon Bugenhagen’s
Kirchenordnung vorgesehen hatte, Ernst machen. Man theilte das Land in drei Super-