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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0335
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Das Herzogthum Pommern.

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clecret ist bei Balthasar I, S. 128—149, die Umarbeitung Runge’s für den Landtag bei
Uckeley, a. a. O. S. 35 ff., abgedruckt.
Von den zu Bergen gehaltenen Synoden finden sich die Acten im Rationarium Syno-
dorum Bergensium im Archiv der Superintendentur zu Bergen auf Rügen.
Auf der vereinigten Synode in Stettin 1545 wurde beschlossen, dass auch für die Land-
geistlichen jährlich solche Synoden veranstaltet werden sollten. Aber erst später ist dieser Be-
schluss verwirklicht worden und wohl nicht überall und nicht in gleichem Umfange. Die Kirchen-
ordnung von 1563 schreibt diese Synodi als jährliche Maassregel vor. Das uns erhaltene Material
giebt uns kein vollständiges Bild von der Handhabung dieses Befehls. Jedenfalls ist auch jetzt
das Institut nicht überall sofort ins Leben getreten und erst recht nicht wird sich die Ein-
richtung fest behauptet haben. Ich hebe hier ein Beispiel für viele hervor.
Im St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 112, Nr. 5, Vol. I, finden sich die Acten der
„Visitation der Ortschaften der Synode Jacobshagen, insbesondere in den Ämtern Satzig und
Marienfliess vom Jahre 1576“. Hier erhalten wir eine genaue Schilderung des Particular-
Synodus: der Superintendent versammelt die sämmtlichen pastores der Ämter und examinirt
sie im Catechismus, in der allgemeinen Lehre und namentlich über die Streitpunkte. „Darnach
hat er um den synodum specialem gefragt, ob derselbe gehalten oder nicht und ernstlich be-
fohlen, vermuge der kirchenordnung denselben hernach zu halten um vielerlei fruchtbarer
ursachen willen, welche auch dabei seind vormeldt worden, darnach zweher im jahre, tage
und stete bestirnt und ordnung gemacht, wie dieselben sollen gehalten werden und haben
darin die pastores bewilligen müssen. Folgenden tags hat der superintendent eine predigt
gethan . . . Nach der predigt ist in der kirche der catechismus bei dem volke examinirt
worden, also das die manspersonen zur rechten, die frauenpersonen zur linken hand sind ge-
stellet worden, vermuge des titels in der agenden von der confirmation. Darnach sind die
pastoren erleubet worden mit verwarnung, das sie nochmalen ihren pfarrkindern den catechis-
mum leren mochten, darmit sie in examine kunden bestehen, ingleichen die kirchenregister
klar zu machen mit iren diaconis, damit, wenn sie nach einander . . . gefordert, bestehen
mochten und ist darnach ferner die visitation vorgenommen nach der ordnung, wie in der
kirchenordnung in titel visitatio auf den dörfern verfasset und anfänglichen von eines jeden
pastoris lehre, leben und wandel fleissig gefraget worden“. Grosse Fürsorge wird auch hier
der Erhaltung und Verwaltung des Vermögens gewidmet. Die Kirchenvorsteher oder „Gotsleute“
werden gründlich ermahnt. Wie nothwendig diese Fürsorge war, ersehen wir aus vielen Vor-
fällen. So heisst es in demselben Acte von der Kirche zu Grossschlatikow: „Die biblia ist nicht
vorhanden. Der Pastor bittet, die herrn visitatoren wollen anordnen, dass sie in die kirchen
geschafft werde, zwei agenden, eine alte und eine neue . . .“
Uber Anklamer und Barther Synoden s. unter Anklam und Barth.
Was die Particular-Synoden auf Vorpommern und Rügen betrifft, so erfahren wir, dass
dieses Gebiet in zwölf Synoden eingeteilt war; zu der Gützkowischen gehörten die Kirchspiele:
Gützkow, Rantzin, Züssow, Kinsow, Busdorf, Boltenhagen, Wusterhausen, Bauer, Lassan, Pinnow,
Ziethen, Murchin, Rubkow, Bünzow u. A. Als 1570 die Gützkowische Synode aufgelöst wurde,
kam Lassan zur Wolgaster Synode.
III. Hier ist der Ort, der eigenthümlichen rechtlichen Stellung zu gedenken, welche der
Lehrstand in Pommern einnahm. Waren die Generalsuperintendenten an die Stelle der Bischöfe
getreten, so suchten sie auch ihre Stellung in der Kirche unabhängig von dem Landesherrn
zu behaupten, ihn möglichst auf ein Recht der Aufsicht und Execution zu beschränken.
So beschliessen die Superintendenten 1543 (Balthasar I, S. 16), „dass die Gewalt,
Synodos zu verschreiben und unter geistlichen personen allein zu halten, bei uns sein und
bleiben soll, und dass, wenn der Fürst Gesandte zur Synode schicken werde, denselben nach
 
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