Das Herzogthum Pommern.
321
sondern lassen den General-Synodus hiermit ganz verbieten; denn man habe erfahren, dass zu
jeder zeit, wenn synodos [stattgefunden] mehr schadens denn nutzens daraus erfolget, F. G. wisse
und es sei auch landkundig und in den benachbarten Ländern ebenso bekannt, dass in Pommern
reine lehre herrsche, neue formas loquendi einzuführen sei gefährlich, Krause wäre seines Amtes
entsetzt und ausser landes, also sei nichts mehr darüber zu reden. Eine Apologiam über das
corpus doctrinae zu schreiben, erachte F. G. für unnötig, weil das corpus sich selbst entschuldige.
Wenn irgend jemand gefunden würde, der gegen das corpus lehrte, gegen den wollte J. F. G.
amt und ernst zu gebrauchen wissen“ (St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. Nr. 45, Bl. 5 ff.).
Aus späterer Zeit (1589) seien die 100 Theses de coena domini des Rectors M. Conrad
Berg (vgl. St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 1, Nr. 48) erwähnt. Die späteren Synoden,
wie die von Stettin von 1593 (St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 1, Nr. 53), beschäftigen
sich mit den eingedrungenen crypto-calvinischen Ideen.
In diesen Rahmen gehören auch noch verschiedene herzogliche Erlasse. So das
Mandat vom 15. April 1573 betr. die Einführung der neu gedruckten Schriften Luther’s vom
Abendmahl (Dähnert 2, S. 549), und das Herzogliche Mandat vom 10. Mai 1593, worin „der
Synodalschluss in dreien Hauptpunkten aus der Formula Concordiae wider die Calvinisten an-
genommen wird“ (Dähnert 2, S. 550).
Zu nennen ist in diesem Zusammenhange das „Corpus doctrinae Christianae, darin de
ware christlicke leere nha Inholde goettlicker, prophetischen unde apostolischen Schriften
richtig unde rein begrepen ys, welcker schal up unser von Godes gnaden Barnim's des Olderen,
Johann Friedrich, Bugislaff, Ernst Ludwig, Barnim's des Jüngeren und Casimir, Hertzogen tho
Stettin, Pomern u. s. w. Vörordenung in alle Pamersche Kerken sampt der Biblien und tomis
Lutheri tho nütte der Parherrn unde Kerkendener gekofft, vörwaret unde demsülvigen gemeth
geleret werden. Wittenberg, Anno Christi 1565 fol.“ Über Geschichte und Inhalt dieses Corpus
vgl. Cramer III, S. 107 ff.; Franck, in Balt. Studien 22, S. 59 ff.
V. Wie bei dem Einflüsse des Lehrstandes leicht erklärlich ist, beruhte die Fort-
bildung des Kirchenrechts mehr auf Synodal-Beschlüssen, als auf landesherrlichen An-
ordnungen, und auch die grossen Kirchenordnungen sind unter bedeutungsvoller Mitwirkung
des Lehrstandes zu Stande gekommen, wenn sie sich auch äusserlich als landesherrliche Ver-
ordnungen charakterisiren. Aber gerade aus letzterem Grunde stiess ihre Durchführung in den
auf ihre Rechte eifersüchtigen Städten vielfach auf harten Widerstand, und man muss daher
bei diesen Kirchenordnungen wohl beachten, dass sie nicht immer den wirklichen Stand der Dinge
wiedergeben, sondern dass manche Bestimmung hier und dort auf dem Papier stehen geblieben
ist. Man vergleiche die Aufzählung der Stellen der Treptowischen Kirchenordnung, die noch
nicht in das Gemeindeleben umgesetzt seien, in dem oben S. 316 erwähnten Synodaldecret
von 1556.
Ich theile aus den Archiven hierzu noch folgende Belege mit. Im Jahre 1590 berichteten
die Visitatoren aus der Stadt Stolp Folgendes (St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 118,
Nr. 7): Die Kirchenordnung sei intimirt und ihr nachzuleben befohlen worden; dieselbe sei aber
bisher nicht im geringsten gehalten worden, darum hätten sie im Namen des Landesherrn diese
Kirchenordnung nochmals zur Nachhaltung überantwortet, „welche der pastor und andere
prediger simpliciter, ein rath aber conditionaliter, sofern dieselbe ihren frei- und vor-rechtig-
keiten nicht zuwider, angenommen, das ius patronatus aber, obwohl durch uns E. F. G. wegen
der allgemeinen bewilligten Kirchenordnung der Mönche zu Belbuck und des Jungfernklosters,
auch Präpositur zu Stolpe vorrechtigkeit genugsam unseres Erachtens, deducirt und inen fur-
gehalten worden, wollen sie nicht mehr als das Obere und immediate Euer F. G. gestehen,
haben auch disfals die gemeine an sich gezogen, das in dem landtage zu Treptow darwider
Sehling, Die Kirchenordnungen. IV. 41
321
sondern lassen den General-Synodus hiermit ganz verbieten; denn man habe erfahren, dass zu
jeder zeit, wenn synodos [stattgefunden] mehr schadens denn nutzens daraus erfolget, F. G. wisse
und es sei auch landkundig und in den benachbarten Ländern ebenso bekannt, dass in Pommern
reine lehre herrsche, neue formas loquendi einzuführen sei gefährlich, Krause wäre seines Amtes
entsetzt und ausser landes, also sei nichts mehr darüber zu reden. Eine Apologiam über das
corpus doctrinae zu schreiben, erachte F. G. für unnötig, weil das corpus sich selbst entschuldige.
Wenn irgend jemand gefunden würde, der gegen das corpus lehrte, gegen den wollte J. F. G.
amt und ernst zu gebrauchen wissen“ (St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. Nr. 45, Bl. 5 ff.).
Aus späterer Zeit (1589) seien die 100 Theses de coena domini des Rectors M. Conrad
Berg (vgl. St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 1, Nr. 48) erwähnt. Die späteren Synoden,
wie die von Stettin von 1593 (St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 1, Nr. 53), beschäftigen
sich mit den eingedrungenen crypto-calvinischen Ideen.
In diesen Rahmen gehören auch noch verschiedene herzogliche Erlasse. So das
Mandat vom 15. April 1573 betr. die Einführung der neu gedruckten Schriften Luther’s vom
Abendmahl (Dähnert 2, S. 549), und das Herzogliche Mandat vom 10. Mai 1593, worin „der
Synodalschluss in dreien Hauptpunkten aus der Formula Concordiae wider die Calvinisten an-
genommen wird“ (Dähnert 2, S. 550).
Zu nennen ist in diesem Zusammenhange das „Corpus doctrinae Christianae, darin de
ware christlicke leere nha Inholde goettlicker, prophetischen unde apostolischen Schriften
richtig unde rein begrepen ys, welcker schal up unser von Godes gnaden Barnim's des Olderen,
Johann Friedrich, Bugislaff, Ernst Ludwig, Barnim's des Jüngeren und Casimir, Hertzogen tho
Stettin, Pomern u. s. w. Vörordenung in alle Pamersche Kerken sampt der Biblien und tomis
Lutheri tho nütte der Parherrn unde Kerkendener gekofft, vörwaret unde demsülvigen gemeth
geleret werden. Wittenberg, Anno Christi 1565 fol.“ Über Geschichte und Inhalt dieses Corpus
vgl. Cramer III, S. 107 ff.; Franck, in Balt. Studien 22, S. 59 ff.
V. Wie bei dem Einflüsse des Lehrstandes leicht erklärlich ist, beruhte die Fort-
bildung des Kirchenrechts mehr auf Synodal-Beschlüssen, als auf landesherrlichen An-
ordnungen, und auch die grossen Kirchenordnungen sind unter bedeutungsvoller Mitwirkung
des Lehrstandes zu Stande gekommen, wenn sie sich auch äusserlich als landesherrliche Ver-
ordnungen charakterisiren. Aber gerade aus letzterem Grunde stiess ihre Durchführung in den
auf ihre Rechte eifersüchtigen Städten vielfach auf harten Widerstand, und man muss daher
bei diesen Kirchenordnungen wohl beachten, dass sie nicht immer den wirklichen Stand der Dinge
wiedergeben, sondern dass manche Bestimmung hier und dort auf dem Papier stehen geblieben
ist. Man vergleiche die Aufzählung der Stellen der Treptowischen Kirchenordnung, die noch
nicht in das Gemeindeleben umgesetzt seien, in dem oben S. 316 erwähnten Synodaldecret
von 1556.
Ich theile aus den Archiven hierzu noch folgende Belege mit. Im Jahre 1590 berichteten
die Visitatoren aus der Stadt Stolp Folgendes (St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 118,
Nr. 7): Die Kirchenordnung sei intimirt und ihr nachzuleben befohlen worden; dieselbe sei aber
bisher nicht im geringsten gehalten worden, darum hätten sie im Namen des Landesherrn diese
Kirchenordnung nochmals zur Nachhaltung überantwortet, „welche der pastor und andere
prediger simpliciter, ein rath aber conditionaliter, sofern dieselbe ihren frei- und vor-rechtig-
keiten nicht zuwider, angenommen, das ius patronatus aber, obwohl durch uns E. F. G. wegen
der allgemeinen bewilligten Kirchenordnung der Mönche zu Belbuck und des Jungfernklosters,
auch Präpositur zu Stolpe vorrechtigkeit genugsam unseres Erachtens, deducirt und inen fur-
gehalten worden, wollen sie nicht mehr als das Obere und immediate Euer F. G. gestehen,
haben auch disfals die gemeine an sich gezogen, das in dem landtage zu Treptow darwider
Sehling, Die Kirchenordnungen. IV. 41