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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0340
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Das Herzogthum Pommern.

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protestirt worden, auch actus possessorios, dass sie Jacobum Hoheuser, M. Collium, als Caplane,
Schul- und Kirchendiener, E. F. G. unersucht angenommen, allegirt . . Vgl. auch Raths-Archiv
Stolp, Tit. VI, Sect. III, Nr. 1, 2 b.
Man vgl. ferner die Erinnerung der Ritterschaft wegen der zugestellten Kirchenordnung
(Städtisches Archiv Stettin, Tit. II, Sect. I, Nr. 5).
In einer Eingabe an den Herzog vom 28. October 1566 vertheidigte sich die Stadt Stral-
sund gegen die Vorwürfe des Superintendenten Runge; sie wolle zwar die revidirte Kirchen-
ordnung annehmen, aber auch ihre eigenen Rechte vertreten. In dem gleichen Betreif schreibt
am 13. November 1566 die Stadt Greifswald, dass sie die Revision und Publication der Kirchen-
ordnung geschehen lassen müsse, „jedoch ihren Privilegien und früheren Abschieden ohne nach-
theil“ (vgl. St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 1, Nr. 73, Bl. 140 ft'., 166). Man vergleiche
noch die Darstellung bei den Städten Stralsund und Stargard.
Dass auch der Adel sich nicht immer nach der Kirchenordnung richtete, dafür liefert
der Landesherr selbst in seinem Rescript (s. oben S. 315) ein klassisches Zeugniss.
Von dem Widerstande gegen die projectirten Consistorien und gegen die Anordnungen
der Visitatoren ist oben schon die Rede gewesen. Ja, der Landesherr bezeichnet es selbst als
einen Hauptgrund für die neue Kirchenordnung von 1563, dass „alle Unrichtigkeit und Un-
gehorsam daher komme, dass unsere Pommersche Kirchenordnung, zu Treptow Anno 1534
gestellet, nicht gehalten wird“ (Balthasar I, 129).
Dies vorausgeschickt, behandeln wir jetzt die großen Kirchenordnungen, deren erste die
Bugenhagensche von 1535 ist.
Als zweite Landesordnung haben wir die Agende von 1542 zu betrachten. Da die Bugen-
hagensche Kirchenordnung in ihrem 3. Theile nur kurze Grundzüge für die Ceremonien auf-
gestellt hatte, so wurde nach einigen Jahren eine Agende von den Geueralsuperintendenten
Paul von Rode und Joh. Knipstro entworfen und von Bugenhagen revidirt. 1542 wurde diese
Agende publizirt unter dem Titel „Karken-Ordening, wo sick die parner und seelsorger in ver-
reikinge der sacrament und ovinge der ceremonien holden scholen im lande to Pommern.
Das Buch wurde der Greifswalder Synode 1543 und der Stettiner 1545 vorgelegt und
von diesen Synoden angenommen, allerdings mit der Einschränkung, „dass dennoch christlicher
freiheit in dem nichts abgebrochen werde, noch einige noth dabei angehangen“, d. h. also die
von Luther so hoch gepriesene Freiheit in Ceremonien sollte für die Pfarrer weiter bestehen.
Vom Landesherrn ist diese Agende nicht publizirt worden, sie beansprucht jedoch als thatsächlich
beobachtete Richtschnur die Aufnahme in unsere Sammlung.
Exemplare dieser Agende sind selten, weil sie von derjenigen von 1569 bald verdrängt wurde.
Richter druckt sie ab mit Auslassung der dem Luther’schen Taufbüchlein und Traubüchlein,
sowie der sächsischen Kirchenordnung von 1539 entlehnten Stellen, sowie der Collecten Bl. 29b
bis 37b, der musikalischen Beilagen und der Perikopen am Schlusse (Richter, a. a. O. 2,
S. 1 ff.). Eine Beschreibung des Inhalts giebt Wehrmann, in Monatsblätter, herausgegeben
von der Gesellsch. für Pomm. Gesch, und Alterthumskunde. 1893. S. 50 ff., nach einem in der
Kirchenbibliothek in Colzow auf Usedom erhaltenen Exemplare. (Nr. 69.)
Aber es zeigte sich bald, dass beide Ordnungen dem fortschreitenden Bedürfnisse nicht
genügten. Eine Verordnung des Herzogs Barnim (Stettin, am Tage nach Egidii 1557) suchte
den nächsten Übelständen abzuhelfen. Sie wird hier zum ersten Male nach dem Original
im St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. 1, Nr. 20, Bl. 104 ff. abgedruckt. (Nr. 70.)
Auf mehreren Synoden — schon auf derjenigen von Stettin 1545, besonders aber auf
der zu Greifswald 1556 — wurde die Revision von Kirchenordnung und Agende gefordert.
Zwar waren ja die Superintendenten und die Synoden thätig, die Lücken auszufüllen, aber
eine einheitliche, landesherrliche Regelung war und blieb doch wünschenswerth. Dies führet
 
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