Das Herzogthum Pommern.
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der Synodus zu Greifswald von 1556 in einem ausführlich motivierten Beschlüsse, einem
Synodaldecrete aus, (Balthasar, Samml. 1, S. 46 ff., 128 ff.), wozu allerdings die An-
regung von den Landesherren ausgegangen war, die sich dabei als Nutritores ecclesiae be-
zeichneten, (vgl. oben S. 316). Und alsbald machten sich auch die hervorragendsten Geistlichen
an die Berathung über die Kirchenordnung. Es findet sich ein solches Bedenken von Knipstro,
Paul von Rode, Jacob Runge, Georg Schermerus, Dionysius Gartzk, ohne Datum, im St.-A.
Stettin, Wolg. Arch. Tit. 63, Nr. 142, Bl. 65—88. — Kurz darauf starb Knipstro, und Runge
wurde die Seele der Kirchenordnungs-Revision. Am 7. März 1557 wurde er in das Amt eines
Generalsuperintendenten von Pommern-Wolgast eingeführt. Er hatte schon 1556 als Vorlage
für den Landtag das Synodaldecret umgearbeitet (vgl. oben S. 316).
Auf dem dieser Synode folgenden Landtage zu Stettin 1556 wurde die Revision der
Kirchenordnung beschlossen (Balthasar, a. a. O. 1, S. 150 ff.). Die Generalsuperintendenten
Paul von Rode, Jacob Runge und Georg Venetus unternahmen die Arbeit. Ihr Entwurf ist
handschriftlich erhalten im St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 1, Nr. 73, Bl. 13 ff., auch
St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. I, Nr. 20, Bl. 1 ff. Ihre Arbeit fand 1559 die Zustimmung
der auf der Greifswalder Synode versammelten Prediger, ausgenommen der Stralsunder, die auf
Befehl ihres Rathes protestiren mussten. Die anderen Geistlichen wurden auf einem Synodus
zu Stettin versammelt und erhielten den Entwurf vorgelegt. Sie berichteten am 31. Januar 1560
über ihre Beschlüsse in einer Eingabe an den Herzog (St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I,
Tit. 1, Nr. 73, Bl. 2 ff., nochmals erhalten St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. I, Nr. 20, Bl. 89 ff.).
Sie fanden die Kirchenordnung im Allgemeinen „christlich und recht“, machten jedoch einige
Bedenken geltend. So, dass den Städten nach ihrer Ansicht in der Annahme der Kirchen-
diener zu viel Rechte zugeschrieben würden, die sie vor 30 Jahren nicht gehabt hätten und
die andere Herrschaften in ihren Lehnen ungern gestatteten. Die Consistorien sollten auch
mit Juristen und anderen verständigen Laien besetzt, werden, dass nicht päpstliche Tyrannei
entstehe. Die ganze Verfassung sei darauf abgestellt, dass die Superintendenten das Amt
der früheren Bischöfe bekleideten. Diese Verfassung sei ungeeignet. Die Superintendenten
hätten keinen Respect, sie seien die Stimmen des Predigers in der Wüste, ihnen zu gehorchen,
sei nicht allein adiaphoron, sondern werde rühmlich geachtet. Darum möge der Landesherr
den Bischof von Kammin verpflichten, die Kirchenordnung anzunehmen und ihn zum Haupt und
Vater „wie er schuldig“ der Prediger und Superintendenten zu machen. Die grossen Kirchen-
güter sollten nicht, wie es jetzt geschehe, den kirchlichen Zwecken entzogen werden, wenigstens
sollten aus diesen Gütern die Superintendenten Zulagen erhalten und die Universität Greifs-
wald dotiert werden. Dann wurde der Entwurf dem Landtage zu Stettin 1560 übergeben und
durch einen vom Landtage dazu verordneten Ausschuss durchberathen (vgl. St.-A. Stettin,
Stettin. Arch. P. I, Tit. 1, Nr. 73, Bl. 12 ff.).
Eine weitere Berathung von Geistlichen fand im September 1560 in Stettin statt. Ein
gründliches Bedenken von Runge vom 6. September 1560 (St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. 63,
Nr. 142) bezieht sich darauf. Er — Runge — könne wegen Krankheit in seinem Hause nicht
zur Besprechung auf Egidii nach Stettin reisen, er stelle deshalb seine Bedenken schriftlich,
damit Dr. Dionysius sich darauf „mit meinen lieben vetern und Eltisten zu Stettin“ unterrede.
Er hebt namentlich diejenigen Punkte hervor, in denen Streit über die Kirchenordnung bestehe
oder entstehen werde, und „wie weit wir prediger dieses orts konnen weichen oder nicht“. Darin
ist besonders lehrreich der Abschnitt betr. „Kirchendisciplin und Kirchengerichte“, das Ver-
hältniss der kirchlichen und staatlichen Strafgewalt, den Bann u. s. w., das privilegium fori
u. s. w. Viele würden sich wundern, meint Runge, dass das Kirchenregiment auf die Super-
intendenten gelegt werde, aber wenn man das nicht wolle, dann solle man die alte bischöfliche
Gewalt wiederherstellen. Seine Meinung sei: Ebenso wie Amptleute in weltlichen Dingen über
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der Synodus zu Greifswald von 1556 in einem ausführlich motivierten Beschlüsse, einem
Synodaldecrete aus, (Balthasar, Samml. 1, S. 46 ff., 128 ff.), wozu allerdings die An-
regung von den Landesherren ausgegangen war, die sich dabei als Nutritores ecclesiae be-
zeichneten, (vgl. oben S. 316). Und alsbald machten sich auch die hervorragendsten Geistlichen
an die Berathung über die Kirchenordnung. Es findet sich ein solches Bedenken von Knipstro,
Paul von Rode, Jacob Runge, Georg Schermerus, Dionysius Gartzk, ohne Datum, im St.-A.
Stettin, Wolg. Arch. Tit. 63, Nr. 142, Bl. 65—88. — Kurz darauf starb Knipstro, und Runge
wurde die Seele der Kirchenordnungs-Revision. Am 7. März 1557 wurde er in das Amt eines
Generalsuperintendenten von Pommern-Wolgast eingeführt. Er hatte schon 1556 als Vorlage
für den Landtag das Synodaldecret umgearbeitet (vgl. oben S. 316).
Auf dem dieser Synode folgenden Landtage zu Stettin 1556 wurde die Revision der
Kirchenordnung beschlossen (Balthasar, a. a. O. 1, S. 150 ff.). Die Generalsuperintendenten
Paul von Rode, Jacob Runge und Georg Venetus unternahmen die Arbeit. Ihr Entwurf ist
handschriftlich erhalten im St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 1, Nr. 73, Bl. 13 ff., auch
St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. I, Nr. 20, Bl. 1 ff. Ihre Arbeit fand 1559 die Zustimmung
der auf der Greifswalder Synode versammelten Prediger, ausgenommen der Stralsunder, die auf
Befehl ihres Rathes protestiren mussten. Die anderen Geistlichen wurden auf einem Synodus
zu Stettin versammelt und erhielten den Entwurf vorgelegt. Sie berichteten am 31. Januar 1560
über ihre Beschlüsse in einer Eingabe an den Herzog (St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I,
Tit. 1, Nr. 73, Bl. 2 ff., nochmals erhalten St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. I, Nr. 20, Bl. 89 ff.).
Sie fanden die Kirchenordnung im Allgemeinen „christlich und recht“, machten jedoch einige
Bedenken geltend. So, dass den Städten nach ihrer Ansicht in der Annahme der Kirchen-
diener zu viel Rechte zugeschrieben würden, die sie vor 30 Jahren nicht gehabt hätten und
die andere Herrschaften in ihren Lehnen ungern gestatteten. Die Consistorien sollten auch
mit Juristen und anderen verständigen Laien besetzt, werden, dass nicht päpstliche Tyrannei
entstehe. Die ganze Verfassung sei darauf abgestellt, dass die Superintendenten das Amt
der früheren Bischöfe bekleideten. Diese Verfassung sei ungeeignet. Die Superintendenten
hätten keinen Respect, sie seien die Stimmen des Predigers in der Wüste, ihnen zu gehorchen,
sei nicht allein adiaphoron, sondern werde rühmlich geachtet. Darum möge der Landesherr
den Bischof von Kammin verpflichten, die Kirchenordnung anzunehmen und ihn zum Haupt und
Vater „wie er schuldig“ der Prediger und Superintendenten zu machen. Die grossen Kirchen-
güter sollten nicht, wie es jetzt geschehe, den kirchlichen Zwecken entzogen werden, wenigstens
sollten aus diesen Gütern die Superintendenten Zulagen erhalten und die Universität Greifs-
wald dotiert werden. Dann wurde der Entwurf dem Landtage zu Stettin 1560 übergeben und
durch einen vom Landtage dazu verordneten Ausschuss durchberathen (vgl. St.-A. Stettin,
Stettin. Arch. P. I, Tit. 1, Nr. 73, Bl. 12 ff.).
Eine weitere Berathung von Geistlichen fand im September 1560 in Stettin statt. Ein
gründliches Bedenken von Runge vom 6. September 1560 (St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. 63,
Nr. 142) bezieht sich darauf. Er — Runge — könne wegen Krankheit in seinem Hause nicht
zur Besprechung auf Egidii nach Stettin reisen, er stelle deshalb seine Bedenken schriftlich,
damit Dr. Dionysius sich darauf „mit meinen lieben vetern und Eltisten zu Stettin“ unterrede.
Er hebt namentlich diejenigen Punkte hervor, in denen Streit über die Kirchenordnung bestehe
oder entstehen werde, und „wie weit wir prediger dieses orts konnen weichen oder nicht“. Darin
ist besonders lehrreich der Abschnitt betr. „Kirchendisciplin und Kirchengerichte“, das Ver-
hältniss der kirchlichen und staatlichen Strafgewalt, den Bann u. s. w., das privilegium fori
u. s. w. Viele würden sich wundern, meint Runge, dass das Kirchenregiment auf die Super-
intendenten gelegt werde, aber wenn man das nicht wolle, dann solle man die alte bischöfliche
Gewalt wiederherstellen. Seine Meinung sei: Ebenso wie Amptleute in weltlichen Dingen über
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