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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0345
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Das Herzogthum Pommern.

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S. 68 ff., 80 ff'.; Cramer, Gesch, der Lande Lauenburg und Bütow. Königsberg 1858; Thym,
Die erste evang. Kirche Neuendorffs (Cöslin 1850).
Kirchenordnung und Agende wurden durch weitere Vorschriften ergänzt, von denen aus
dem 16. Jahrhundert noch zu nennen sind:
1. Die Constorial-Iustruction, 1569. Dieselbe ist abgedruckt bei Dähnert, Samml.
gern, und bes. Pomm. Landesurkunden. Stralsund 1765 ff. 5, S. 124 ff. (Nr. 77.) In diesen
Zusammenhang gehört auch eine Zusammenstellung der Competenzen des Consistoriums, welche
wir im Städtischen Archiv Stettin, T. II, Sect. 1 Nr. 5, finden; sie ist eine wörtliche Wieder-
holung des Abschnittes in der Kirchenordnung von 1569 „Vertekenisse wat saken vor die Con-
sistoria u. s. w.“ Zwei herzogliche Verordenungen zum Consistorium von 1589 druckt Dähnert
3, S. 131, ab; sie entbehren des allgemeinen Interesses.
2. Statuta synodica. Als Verfasser ist Knipstro anzusehen, denn auf einer Synode zu
Stralsund 1565 berichteten die Geistlichen, dass sie die alten statuta synodica seligers unsers lieben
Vaters D. Johann Knipstrovii repetiret, zu verwaren verordnet und angenommen (St.-A. Stettin,
Stettin. Arch. P. I, Tit. 1, Nr. 32). Daneben hatte auch Runge solche Statuta verfasst, welche
mit denjenigen Knipstro’s in Einklang gebracht wurden (vgl. oben S. 316). Nach dem Drucke
von 1690 bezeichnen sie sich als auf der Synode zu Greiffenhagen am 18. und 19. Juni 1574
beschlossen. Ob ein älterer Druck existirt, ist mir nicht bekannt geworden. Einen Neudruck
veranstaltete Moser, Corp. iur. ev. II, S. 774 ff., und darnach Richter 2, S. 386 ff. Diese Drucke
bringen aber nicht die älteste Fassung. Im St.-A. Stettin existiren die Statuta in mehreren
Handschriften: Stettin. Arch. P. I, Tit. 1, Nr. 32, Pff. 53 ff. (nicht vollständig), Bl. 164 ff. (eine
Abschrift, die nach 1591 liegt) und Bl. 186 ff. (mit einem offenbar falschen Datum 1572). Ich
drucke die älteste vollständige handschriftliche Fassung, die mir zu Gesicht gekommen ist, ab,
das ist die Fassung nach 1591 (St.-A. Stettin, P. I, Tit. 1, Nr. 32, Bl. 186 ff.). (Nr. 78.) Bei
Dähnert 2, S. 577, ist eine deutsche Fassung abgedruckt unter der Überschrift „Statuta
synodalia für die pfarrhern und kirchendiener in Pommern. Auf dem Synodo zu Greifenhagen
gestellet 1574. Von Ihro Königl. Majestät in Schweden für die Vor-Pommerschen lande con-
firmiret und publiziret 1666“.
3. Leges praepositis ecclesiarum praescriptae. Nach verschiedenen Angaben z. B. von
Cramer, Pomm. Kirchen-Chronicon, lib. 4, cap. 29, sollen diese Leges von Herzog Johann
Friedrich 1584 erlassen und in Druck gegeben sein. Ich habe jedoch keinen Druck aus diesem
Jahre gesehen. Neudrucke sind bekannt von 1602 (Herzog Barnim), 1606 (Herzog Philipp),
1621, 1666, 1690 (so König, a. a. O. S. 30; Moser 2, S. 762 ff.; Der Druck von Moser
2, S. 762 ff., giebt die Fassung vom 26. Mai 1621). Ich drucke nach einem Exemplar im St.-A.
Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 1, Nr. 32, Bl. 181 ff. von Johann Friedrich, vom 22. Mai 1591.
(Nr 79.) Vgl. übrigens J. H. von Balthasar, Bericht von den mancherlei Ausgaben der
Pommerschen Kirchenordnung und Agende (abgedruckt bei Otto, Die Pommersche Kirchen-
ordnung und Agende. Greifswald 1854).
Aus dem inneren kirchlichen Leben sei eine Kirchenzucht-Ordnung genannt, welche
sich im St.-A. Stettin, v. Bohlen’sche Sammlung Mscr. 1194, Bl. 20, 21, findet: „Von der straff
und offendlicher Absolution in offendlichen sunden ist ein prozess auch vor dieser Zeit ge-
stellet“. Bemerkenswerth ist, dass das weltliche Strafverfahren stets abgeschlossen sein soll,
ehe das kirchliche Zuchtverfahren eintreten kann. Da diese Ordnung aber nicht genauer be-
stimmt werden kann, unterbleibt der Abdruck.
In einem Drucke des 16. Jahrhunderts, mit schönen Randleisten, der sich im St.-A. zu
Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 1, Nr. 76, findet, haben wir eine „Forma der gemeinen Beicht“
vor uns, die offenbar praktischen Zwecken gedient hat. Sie wird erstmalig wieder abgedruckt.
(Nr. 80.)
 
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