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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0499
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Consistorial-Instruction von 1569.

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wissen nach christlich, recht und zu erhaltung
christlicher lehre und lebens, ehrbarer zucht und
guter disciplin nöthig und nützlich, anzeigen,
schliessen und nebenst dem superintendenten vollen-
ziehen und verrichten helfen.
Des notarii amt.
Des notarii amt ist, dass er, so oft ihm der
superintendens oder verwalter bescheidet, aufwarte,
wenn ausserhalb der gerichtshändel im consistorio
gerathschlaget, die proposition, rathschläge und
beschluss, wenn es ihm vom verwalter befohlen,
oder er es selbst für nöthig erachtet, in ein be-
sonder buch, was aber gerichtlich behandelt, in
die gerichts-protocolle treulich und fleissig ver-
zeichne und ad acta bringe, wann die sachen zu
schriftlichen processen verwiesen, die producta an-
nehme, die zeit, und dann, wenn sie exhibiret,
alsobald darauf schreibe, die producta ordentlich
zu den actis lege, die raths-bücher und protocolle
des gerichts, in der konsistorial-stube in guter
verwahrung halten, dem superintendenten und
konsistorial-räthen, wann es begehret, verreichen,
oder bericht davon thun. Item, dass er die ge-
meinen abscheide, die citationes, edicta publica,
transactiones, instrumenta, und was ihm befohlen
oder amts halber gebühret, verfertige, den par-
teien mittheile, was ihm aber nicht befohlen oder
noch nicht publiciret, und sonst geheime rath-
schläge oder beschluss nicht offenbare, sondern
getreu und verschwiegen sei.
Des boten amt.
Ist, dass er die citationes, mandata und
schreiben, die ihm vom verwalter, consistorialibus
oder notarii zugestellet, ungesäumet und dergestalt,
wie es ihm jederzeit befohlen, entweder den par-
teien persönlich, oder da die nicht anzutreffen, ad
domum verreiche und überantworte oder auch an
kirchen, stadtthören , rathhäusern anschlage, dem
superintendenten oder notario, wenn, wo und
welchergestalt er es überantwortet und exequiret,
rechtschaffene und getreue relation auf seinen eid,
den er zum boten-amtegeschworen, einbringe, auf
dass solche durch den notarium ad acta gezeichnet,
und sich das gerichte in ordnung der processe,
abscheide und eröffnung der urthel darnach zu
verhalten.
Des famuli und pedellen amt.
Der famulus soll auf den verwalter und die
rathsstube warten, die consistorialräthe, wenn es
ihm der expeditor befehlet, zusammen fordern, die
stube im winter bei zeit warm machen, die thüren
bei zeit öffnen und schliessen, die parteien, so
Sehling, Kirchenordnungen. IV.

zur stelle sind, citiren und was ihm sonst in con-
sistorial- oder gerichtshändeln vom superinten-
denten , verwalter, räthen oder dem notario be-
fohlen wird, werben und ausrichten.
Dass ein jeder zu seinem amt vereidet
werden soll.
Und damit ein jeder in seinem amte so viel
fleissiger und treulicher handele und verdacht
meide, so sollen alle obbenante personen zum con-
sistorial-gericht und ein jeder zu seinem amte
schweren, dass er, was ihm vermöge dieser in-
struktion in seinem amt gebühret, treulich thun,
bestellen und ausrichten wolle, und sollen die con-
sistorialräthe erstlich von dem superintendenten,
und folgends er hinwiederum von einem jeden
derselbigen den eid aufnehmen, der notarius aber
und die andern sollen in gegenwart des super-
intendenten, verwalters und assessoren schwören.
Der andere theil.
Von sachen, so vorm consistorio gehören.
Stehet in der kirchenordnung unter dem titul:
Verzeichniss, was sachen unter dem consistorio
gehörig sein etc. etc.
Der dritte theil.
Vom prozess.
Wie es mit der denunciation und in den fällen,
da kein kläger vorhanden, zu halten, ist oben
berührt, und in der kirchenordnung derhalben
notdürftig vorsehung gethan. dessen sich das con-
sistorium richten wird. Wenn aber ein kläger
ist und derselbe um verhör und rechtshülfe an-
suchet, soll der verwalter dem beklagten, so er in
der stadt, da das consistorium gehalten, wohnhaft,
durch den famulum; da er aber ausserhalb des
ortes in einer anderen stadt oder auf dem lande
gesessen, durch eine schriftliche ladung, unterm
namen und form solcher inskription : „Wir super-
intendens und verordnete räthe des geistlichen
consistorii zu Alten-Stettin oder zu Greifswald“
fürbeschrieben werden; und dann der verwalter
samt dem superintendenten, anderen commissarien
und räthen die parteien auf die bestimmten termine
hören, und ehe dann die gerichtlichen processe
geordnet, oder etwas rechtlich verabscheiden,
zwischen den parteien, da es ohne ärgerniss und
mit fuge geschehen kan, gütliche handlung pflegen,
sie zu frieden und einigkeit vermahnen, und da
sie in der güte und einigkeit entschieden, und
verglichen werden können, allen fleiss anwenden,
da aber die gute entstünde, alsdann in einer
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