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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0513
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Anclam. Visitations-Abschied von 1535.

495

S. 491), genauer bei Beintker, Grundlagen, und wird nach letzterem hier wiedergegeben.
(Nr. 81.)
Die zweite Visitation von 1556 betraf wesentlich die Einnahmen von Kirche und
Kirchendienern (St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. 63, Nr. 204, Bl. 2 ff.).
Für die Stellung des ersten Stadtpfarrers zu Anclam bemerkenswert ist ein Bedenken,
welches sich ebenda Bl. 112 ff. vorfindet: „Bedenken von bestellung der kirche zu Anklam:
. . . gut, das für die stadt und umliegende kirchen ein gelerter vorstendiger theologus daselbs
zum pastoren verordnet, der nicht allein die sermones in der stadt ware, sondern auch das
kirchenregiment verwalte [Anm. des Herausgebers: Kirchenregiment nicht in modernem Sinne,
sondern im Sinne Luthers: potestas verbi] und wochentlich zwei lectiones in theologia für die
prediger in der stadt und in umliegenden kirchen lese und in diesem Anclamischen synodo auf
bevel der superintendenten sei archipresbiter . . .“
Über eine andere Visitation im Jahre 1562 vgl. Beintker, Grundlagen, S. 47 ff. Der
dortselbst abgedruckte Visitations-Abschied bietet kein allgemeines Interesse, er beschäftigt
sich vorwiegend mit finanziellen Dingen. Über die Beschlüsse der Anclamer Synoden siehe
Beintker, Balt. Studien. Neue Folge 4, S. 73 ff.
Ein weiterer Visitations-Abschied von 1572 (St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. 63, Nr. 204,
Bl. 273 ff.) enthält zumeist finanzielle Dinge. Hervorzuheben ist die Bestimmung, dass die
Vorsteher in der Kirche an hohen Festen und zwar an solchen, „die man ganz feiert, mit dem
beudel sammeln sollen für die kirchenbauten; auf anderen sonntagen und am dritten tage in
hohen festen gehen die armendiakoni mit dem beutel um und sammeln für die armen“. Ein
Abschnitt über die Kirchenzucht wird abgedruckt. (Nr. 82.)
Der Visitations-Abschied von 1585 (St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. 63, Nr. 204, Bl. 295)
enthält u. A. folgenden Satz:
„Zwischen der reichen- und armenkasten fursteher ist es verglichen, dass in den vier
hohen festen den ersten, auch anderen grossen festen kirchenvorsteher und die armenvorsteher,
die anderen beiden tage in den hohen festen und sonsten alle andern gemeinen sonntage mit
dem belde oder beutel in der kirchen bitten und umgehen sollen . . .“
Im Jahre 1592 kam der Rath beim Fürsten um Einstellung der Visitation ein, weil sie
unnöthig sei. Die Kirchendiener baten dagegen, das Visitationswerk nicht zu unterlassen. Diese
letztere Eingabe (St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. 63, Nr. 204, Bl. 325 ff.) ist unterschrieben:
1592 (ohne genaueres Datum) M. Michael Eggard, M. Matthaeus Hövener, M. Ewald Loisewitz,
Johan Frowendorp; sie zählt die einzelnen Gebrechen auf und führt namentlich Beschwerde über
den Bürgermeister Rosenow; bezüglich des Bannes wird geklagt, dass der Rath, wenn er offen-
bare Ehebrecher bestrafe, den Predigern nichts mittheile; die beiden Prediger, welche die Armen
besuchen, beschweren sich, dass ihnen in zehn Jahren nie gemeldet worden sei, „wer in de
proven zum heiligen geiste genommen wirt.“, ferner, dass Leute in das Krankenhaus auf-
genommen würden, ohne ihr Wissen, und dass mit der Aufnahme der Kranken falsch verfahren
werde; es möge verordnet werden, „dass die beste stube mit den bedden nicht vor unreine
franzosische schadhafte personen, sondern vor frombde ankemende kranken, so darvon etwas
don kondten, mochten bewahret werden . . .“ In demselben Bande des Staats-Archivs befindet
sich eine Eingabe der vier Kirchendiener zu Anclam im Jahre 1590, die ebenfalls die Mängel
der kirchlichen Verhältnisse rügt.
81. Visitations-Abschied. Vom 10. Juni 1535.
[Nach Beintker, Grundlagen, S. 5—9.]
To weten, dat wi Johannes Bugenhagen , in mann to Wolgast, und Niclass Brun, canzler, ut
der hiligen schrift doctor, Jost van Dewitz, hovet- | befehl des durchluchtigen hochgebornen fursten
 
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