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Das Herzogthum Pommern.
Als erster evangelischer Priester wird auf Bitten der Stettiner Paul vom Bode von
Luther gesandt.
Zur weiteren Geschichte vgl. Barthold, a. a. O. S. 173 11'., 297, 408; Franck,
a. a. O. (S. 71 über den Schwärmer Amandus 1527).
Der herzoglichen Visitation durch Bugenhagen setzt die Stadt Widerstand entgegen (Früh-
jahr 1535). Vgl. Focke, 5. S. 348, und oben S. 307. Die Durchführung der Bugenhagenschen
Kirchenordnung vollzog sich nur langsam und unter allerhand Schwierigkeiten; und das war
nach Rode’s eigenen Worten einer der Gründe, weshalb er seine Stellung in Stettin aufgab
und nach Lüneburg übersiedelte.
Der Visitations-Abschied von 1535 (vgl. Handschriften im St.-A. Stettin, Stettin. Arch.
P. I, Tit. 103, Nr. 2 u. 4) ist abgedruckt von Medem, S. 252—268, und wird darnach hier
publicirt. (Nr. 96.) Ebenda S. 249 ist abgedruckt der Vorschlag des Paulus vom Bode zur
Einrichtung des Kirchenwesens, von 1535; er wird nicht abgedruckt.
Ein Bericht Rodes über die Kirchen- und Schulverhältnisse lässt die Nothwendigkeit
einer weiteren Visitation erkennen, die denn auch 1539 angeordnet wurde (Wehrmann,
Beitr. S. 30).
Im St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 103, Nr. 4, Bl. 131 ff. findet sich eine Ab-
machung zwischen Herzog und Stadt, die das Interesse des Herzogs für die Hebung der kirch-
lichen Dinge, insbesondere der Finanzen, erkennen lässt, aber auch die Selbständigkeit der
Städte in der Rechtsbildung; dieselbe wird abgedruckt. (Nr. 97.)
Das St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 103, Nr. 4, Bl. 122 ff. enthält ein Stück der
Matrikel von 1540. Zwar ist keine Jahreszahl angegeben, aber nach dem Inhalt und nach den
umgebenden Aktenstücken darf diese Jahreszahl wohl angenommen werden. Aus dieser Matrikel
theile ich einen Auszug mit. (Nr. 98.) Von rechtshistorischem Interesse sind namentlich
die Bestimmungen über Gültigkeit von nicht gerichtlich verlautbarten Verfügungen zu Gunsten
der Kirche.
Spätere Visitationen fänden statt 1556, 1562, 1568, 1573, 1584. Der Rath von Stettin
war sehr eifersüchtig auf seine Rechte. Auch 1556 hatte er sich über die Visitation beschwert
(vgl. St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 103, Nr. 28). Im Jahre 1562 musste er sich eine
Zurückweisung seines Protestes (s. denselben u. A. im Städischen Archiv Stettin, Tit. II, Sect. 1,
Nr. 5) gefallen lassen.
Die Zurückweisung lautet (St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 103, Nr. 28):
Anno 1562, am 14. Aprilis.
Ist dem rath auf ihre supplicationem von
unserem g. h. herzog Barnim auch der jungen
herrn räthen angezeigt, dass allbereit anno [Lücke]
in der Treptoischen kirchenordnung eine form der
visitation gefasset derselben sich alle städte unter-
worfen.
Item anno 56 war dieselbe form auf ge-
meinen landtage revidirt, mit etzlichen zusetzen
vermehrt, darin hetten alle landstände vor-
willigt, dass nach derselben form die visitation
sollte gehalten werden.
Anno, 59 hetten auf dem landtage abermals
alle landstände meine g. f. und h. gestatten, in-
halt derselben form die visitation fürzunehmen.
Darum konnte B (?) und rath sich, als were
keine verglichene form gefasset, sich der visitation
nicht eussern.
Zudem so hetten die stette Sunde, Gryps-
walde, Anclam die visitation zugelassen und zum
theil als dieses werkes nuzbarkeit befunden
worden, selbst darum gebeten. So wusste sich
ihre f. gn. nicht zu erinnern, dass sonst einige
stend sich der visitation geäussert [der nicht etwas
von der Visitation zu befürchten gehabt habe,
z. B. weil er etwas der Kirchen entzogen habe]
Über die deshalb von Stettin mit Stralsund und Stargard gepflogene Correspondenz s.
Städt. Archiv Stettin, Tit. II, Sect. 1, Nr. 5, Bl. 28 ff.
Das Herzogthum Pommern.
Als erster evangelischer Priester wird auf Bitten der Stettiner Paul vom Bode von
Luther gesandt.
Zur weiteren Geschichte vgl. Barthold, a. a. O. S. 173 11'., 297, 408; Franck,
a. a. O. (S. 71 über den Schwärmer Amandus 1527).
Der herzoglichen Visitation durch Bugenhagen setzt die Stadt Widerstand entgegen (Früh-
jahr 1535). Vgl. Focke, 5. S. 348, und oben S. 307. Die Durchführung der Bugenhagenschen
Kirchenordnung vollzog sich nur langsam und unter allerhand Schwierigkeiten; und das war
nach Rode’s eigenen Worten einer der Gründe, weshalb er seine Stellung in Stettin aufgab
und nach Lüneburg übersiedelte.
Der Visitations-Abschied von 1535 (vgl. Handschriften im St.-A. Stettin, Stettin. Arch.
P. I, Tit. 103, Nr. 2 u. 4) ist abgedruckt von Medem, S. 252—268, und wird darnach hier
publicirt. (Nr. 96.) Ebenda S. 249 ist abgedruckt der Vorschlag des Paulus vom Bode zur
Einrichtung des Kirchenwesens, von 1535; er wird nicht abgedruckt.
Ein Bericht Rodes über die Kirchen- und Schulverhältnisse lässt die Nothwendigkeit
einer weiteren Visitation erkennen, die denn auch 1539 angeordnet wurde (Wehrmann,
Beitr. S. 30).
Im St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 103, Nr. 4, Bl. 131 ff. findet sich eine Ab-
machung zwischen Herzog und Stadt, die das Interesse des Herzogs für die Hebung der kirch-
lichen Dinge, insbesondere der Finanzen, erkennen lässt, aber auch die Selbständigkeit der
Städte in der Rechtsbildung; dieselbe wird abgedruckt. (Nr. 97.)
Das St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 103, Nr. 4, Bl. 122 ff. enthält ein Stück der
Matrikel von 1540. Zwar ist keine Jahreszahl angegeben, aber nach dem Inhalt und nach den
umgebenden Aktenstücken darf diese Jahreszahl wohl angenommen werden. Aus dieser Matrikel
theile ich einen Auszug mit. (Nr. 98.) Von rechtshistorischem Interesse sind namentlich
die Bestimmungen über Gültigkeit von nicht gerichtlich verlautbarten Verfügungen zu Gunsten
der Kirche.
Spätere Visitationen fänden statt 1556, 1562, 1568, 1573, 1584. Der Rath von Stettin
war sehr eifersüchtig auf seine Rechte. Auch 1556 hatte er sich über die Visitation beschwert
(vgl. St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 103, Nr. 28). Im Jahre 1562 musste er sich eine
Zurückweisung seines Protestes (s. denselben u. A. im Städischen Archiv Stettin, Tit. II, Sect. 1,
Nr. 5) gefallen lassen.
Die Zurückweisung lautet (St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 103, Nr. 28):
Anno 1562, am 14. Aprilis.
Ist dem rath auf ihre supplicationem von
unserem g. h. herzog Barnim auch der jungen
herrn räthen angezeigt, dass allbereit anno [Lücke]
in der Treptoischen kirchenordnung eine form der
visitation gefasset derselben sich alle städte unter-
worfen.
Item anno 56 war dieselbe form auf ge-
meinen landtage revidirt, mit etzlichen zusetzen
vermehrt, darin hetten alle landstände vor-
willigt, dass nach derselben form die visitation
sollte gehalten werden.
Anno, 59 hetten auf dem landtage abermals
alle landstände meine g. f. und h. gestatten, in-
halt derselben form die visitation fürzunehmen.
Darum konnte B (?) und rath sich, als were
keine verglichene form gefasset, sich der visitation
nicht eussern.
Zudem so hetten die stette Sunde, Gryps-
walde, Anclam die visitation zugelassen und zum
theil als dieses werkes nuzbarkeit befunden
worden, selbst darum gebeten. So wusste sich
ihre f. gn. nicht zu erinnern, dass sonst einige
stend sich der visitation geäussert [der nicht etwas
von der Visitation zu befürchten gehabt habe,
z. B. weil er etwas der Kirchen entzogen habe]
Über die deshalb von Stettin mit Stralsund und Stargard gepflogene Correspondenz s.
Städt. Archiv Stettin, Tit. II, Sect. 1, Nr. 5, Bl. 28 ff.