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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0547
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Verhandlung des Herzogs Barnim mit dem Rath zu Stettin von 1539.

wider oder ahn Urlaub der diacon nimands in die-
selben heuser gesetzt oder gelegt werden.
In diser einnam und vorgunstigung sollen
die diacon der Treptowischen ordnung sich richten
und nichts anders als die ehafte notturft, christlich
mitleiden und gedult sich hirin bewegen lassen,
auch kein geschenk oder ander gedinge dorin
angesehen, und die leute lauter um gots willen
on alle kaufgelt dorin genomen werden.
Eigentliche vorzeichnus aller liegender
grunde und gerechtigkeit des armen
kastens wirt in einem inventario der -
halben beschrieben, ferrer ausgedruckt
und enthalten, das nach dem inven-
tario des reichen kasten volget.
Die ordentlichen burden des armen kastens.
Erstlich sollen die diacon die heuser, so zu

— Matrikel von 1540. 529
underhaltung der armut verordent, in wesentlichem
gebeu underhalten, auch dermassen fertigen und
anrichten, das die armut in denselben wol sein
und wonen muge. Es sol auch einem itzlichen,
so in sanct Jurgen oder heiligen geist sein wirt,
seine prebende oder antheil am brot und der-
gleichen notturft nach vermugen des kastens vor-
reicht werden.
Aus dem armen kasten und vornemlich von
den gutern und eigenthum, so dem heiligen geist
und sanct Jurgen zustendig, sollen alle umgehende
jar dem jenigen, so das predig amt zu sanct Jacob
treibet, anderthalb winspel roggen und sechs faden
holzes vorreichet und gegeben werden. Aus dem-
selben eigenthum sol al umgehende jar dem pre-
diger, so zu jder zeit zu sanct Niclas sein wirt,
ein winspel roggen und vier faden holz auch ge-
reichet und gegeben werden.

97. Verhandlung des Herzogs Barnim mit dem Rath zu Stettin. 1539.
[Auszug aus St.-A. Stettin, Stettin.

.... Anno 1539 ... hat herzog Barnim
in gegenwart seiner rethe und prediger angefangen
von dem rathe und diakonen ein vollkommen ver-
zeichnis oder inventarium des kirchengutes, beide
des kirchen- und armenklosters und daneben
rechenschaft von der einnahme und ausgabe ge-
fordert und andere artikel in die visitation ge-
hörig furgenommen und gehandelt und ists demnach
befunden, fürgeschlagen und geordnet als artikel-
weis folgt.
Rechenschaft [Alles ist in Ordnung befunden].
Inventarium oder matrikel des kirchengutes
[soll geschrieben und gebucht werden].
Für schläge, das kirchengut zu mehren.
Das kirchengut ist so klein, das ferner die
besoldung der kirchen- und schuldiener und die
kosten der gebäude nicht getragen werden, viel
weniger, das man etwans die kranken kirchen-
diener unterstützen oder die armen zu unter-
stützen . . . der fürst hat daher einige artikel für-
schlagen lassen, der rath hat sie aber zu beschwer-
lich gefunden „und durch rath oder die altarleute
das werk nit bewilligt“, ist gleichwohl vor gut an-
gesehen , zu guter gedechtnis der sachen ans-
zudrücken und zu verzeichnen.
1. Das ein rath oder gemeinde durch eine
gemeine einhellige beliebung oder statut sich
verpflichten sollte, das alle diejenigen man und |

Arch. P. I, Tit. 103, Nr. 4, Bl. 431.J
weib, so zu burgerecht sitzen, die kirchen mit
einer milden donation oder legat, klein oder gross,
eins itzliclien gefallens, in zeit seines absterbens
geben und thun solle. Im fall aber das das nit
beschege, das alsdann die erben sollen schuldig
sein, ein ausdrügkliche anzal geldes vast der
wird oder hohede, so vorhin deshalb teil an lichten
und anderer unnützen pracht der begrebniß ge-
kostet, wie den ein rath und gemein einer un-
beschwerlichen vergleichung sich zu vereinigen .
Zum andern, das auch in kraft einer be-
liebung oder statuts deshalb teil alles ungelts und
unkostes, so zu erlangung des ratsstandes gilden
oder werkgethan wird, in den kasten solle ge-
reicht werden.
3. Das die begraffnus aus der stadt gelegt
werden und wer in der stadt, in kirchen oder
kirchhöfen wolle begraben sein, denselben soll
auch ein namhaft anzal geldes deshalb in die
kirchen geben.
4. Das in stadt der vierzeitenpfennig aus
einem itzlichen haus, bude oder kotten neben
dem bürgerlichen schoss ein namhaftig oder aus-
gedrückt anzal an geld gegeben wurde, jedoch
das dasselbe anzal sich dem vierzeitenpfennig
fast thet vergleichen; hiedurch wurde die ein-
mahnung des vierzeitenpfennig gewisser und
leichter.

98. Auszug aus der Matrikel von 1540.
[Aus St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 103, Nr. 4, Bl. 122.]
Nachdem aber der rath zu Stettin die geist- bei sich behalten, der meinung, davon ein syndi-
lichen lehen, daran der rath das ius patronatus hat, cum oder secretarium zu halten, wer giltig, nach-
Sehling, Kirchenordnungen. IV. 67
 
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