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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0556
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538

Das Herzogthum Pommern.

schandbaren lastern mit ernster strafe abzu-
schaffen.
Quartalgelt.
Das quartalgelt zu unterhaltung der kirchen-
diener, die sonsten gering genug besoldet werden,
dem alten gebrauch nach durch einen stadtknecht
und den custer als von jeder person 4 ab-
furdern zu lassen, die sich zuwidernsezen, zu
strafen vorpflichten sein.
Leuten zum begrebnus.
Nachdem dan auch wider algemeinen christ-
lichen gebrauch, sondern i. f. g. vorwissen und
nur allein aus anstiftung des aufrurerischen Bilder-
sturmer Amandi, burgemeister und rat für ezlichen
jahren mit der armen kirchen grossen nachteil
das leuten zum begrebnus der in godt verstorbe-
nen abgestellet, auch sich noch fürsezlicher weise
darwider leget und da sie selbst nichtes der
kirchen zuwenden wollen, das es aus christlicher
andacht van andern geschehe, vorhinderten, ja
noch darzu, das die gemeine dardurch, was also
zu der kirchen und gotte gegeben wird, aus-
gesogen und besweret werde, wieder gottes wordt
und unchristlicher weise eingehen durfen, also
wird dakegen vermuge der ganzen christenheit
und des landes üblichen gebrauch auch nach be-
sage der kirchenordnung das abgestellete leuten
hiemitt wiederum angeordnet und das so oft
solches van jemande hohes oder nidriges standes
begeret wird, keinen, er sei dan ein offenbarer
unbusfurtiger, godtloser mensch gewesen heimlich
oder offentlich geweigert soll werden. Imfall
ein rat, die vorsteher oder jemands aus der
gemeine sich dawider auf lenen wurde, sull ihr
mit funfhundert thaler strafe halb an i. f. g. und
halb an die arme kirche zu vorfallen aus ihrem
einen beutel zu erleggen oder nach gelegenheit
mit gefencknusse oder ander hohen strafen be-
leget und glichwoll diese und andere abgesetzte
punkte durch i. f. g. landtvoigten ins werk ge-
richtet werden.
Damit sich aber jemand wegen des leuten
(welches doch zu begheren oder zu underlassen
einem jeden frei stehet) keiner beswerung zu be-
klagen, so sollen die vorsteher, wan mit allen
glocken zu zwei malen um 11 oder 12 uhrn zu
mittage und dan wan der leich ausgetragen wird
4 thlr., zu einem mal aber, oder wan nur mit
der grossten glocke zu zweimaln 2 thlr., wan aber
mit der einigen glocken nur einmal geleutet wird,
1 thlr. jedes mal geben.
Der predikanten amt.
Und ferner, damit alles ordentlich in der
kirchen gottes vorrichtet werde, als soll der prae-

positus und pastor mit seinen kollegen und schul-
verwantten durchaus in allen puncten die kirchen-
ordnung und den visitation abscheid halten, das
lehramt, kirchen ceremonien und disciplin auch
anlangende sachen darnach richten, mit keinem
durch die finger sehen, sondern vermuge gottes
worde und der kirchenordnung mit den offent-
lichen, unbusfertigen sundern vorfaren. So eine
unordnung uber ihren fleiss einreissen wurde, die-
selbe abschaffen, dan sie nicht mechtig genug an
das consistorium gelangen lassen, insonderheit soll
der praepositus an die ihme zugestellete leges
praepositurae denselben in allen, neben der kirchen-
ordnung nachzukommen verbunden, oder da einige
nachlessigkeit hinfort gespuret von i. f. g. oder
consistorio der unnachlessiger strafe gewertig sein.
Inmunitas der geistlichen.
Dagegen sollen alle personen des geistlichen
regiments als pfarhern, caplane, schulmeister, orga-
nisten, schulgesellen, custern mit den hausern dar
sie ihne wohnen von allen burgerlichen lasten
oder beswerungen inhalt der kirchenordnung
frei sein.
Vorsteheramt.
Auch sollen die vorsteher, abgemelte kirchen-
und schueldiener aufs erste wie dan gute gelegen-
heit vorhanden, mit freigen wonungen vorsorgen
oder in mittels die in der matricul zugeordente
hausheur neben der besoldung und holzgelt alle
quartal unseumlich, so ferner auf derselben er-
suchen sie selbst nicht wollen gepfandet werden,
erlegen zu dem ende sie dan die austehenden
zinsen und ungewissen schulde zwischen dies und
martini mit hulfe eines jeden obrigkeit einmahnen,
die kirchenschulde damit ablegen und jedem
kirchen oder schuldiener nebenst der ordentlichen
besoldung 7 thlr. oder mehr nach gelegenheit des
kastens von dem alten rest alle viertel jahr wie
obstehet bis vorfuget bezalen.
Hernahen von deme so zweien jare zinse
vorsitzet die hauptsummen mit den zinsen stracks
durch die execution abfurdern, kein gelt es werde
den mit landt oder burgen, so ihren acker dafur
undersetzen, gnuchsam vorsichert austhun. So
die ausgethane haubtgelde nicht ghnuchsam vor-
sichert nachmalen, das solchs geschehe. Darumb
sein hinfordt sechs thlr. vor hundert dem land-
gebrauch nach zinsen furdern, damit die kirchen-
schulde nicht ungewisse, auch das in prioritate
der kirchen für allen andern vormuge der rechte
und gerichten elbichen gewonheit geruchet werde,
soferne sie selbst von dem ihrigen nicht zalen
wollen, muglichen fleis anwenden, alles vormittels
eines inventarii. Der kirchen losbendiges gut dem
custer oder andern, denen es mus verantwortet
 
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