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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0559
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Stralsund.

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stake, up der tid stadtschriver, geschreven“. (Nr. 104.) Das Einführungsgesetz von „borger-
meister ratmanne und regenten der stadt Stralsund“ trägt das Datum „Actum Sondages na
omnium sanctorum anno 1525“, enthält eine kurze Zusammenfassung der Hauptpunkte der
Kirchen- und Schulordnung und ist vom Stadtschreiber Sengestake beglaubigt. (Nr. 105.)
Eine Inhaltsangabe mit Charakteristik giebt Fock, S. 210—224.
Zu einigen Punkten ergingen später noch einige Zusätze bezw. Abänderungen. Vgl.
den Anhang zur Kirchen- und Schulordnung von 1525 in den Strals. Chroniken, S. 291. Das
dortselbst genannte Jahr 1525 beruht auf einem Irrthum. Die Einleitung selbst besagt, dass
die Ordnung, zu welcher dieser Anhang erging, „vor etlicken vorruckeden Jahren“ erlassen sei.
Da unter den unterschriebenen Predigern Kurcke fehlt, welcher 1528 starb, so stammt der
Anhang frühestens von 1528. (Nr. 106.)
Zur weiteren Geschichte des Kirchenwesens s. Fock, V, S. 220 ff.
Die fürstliche Visitation lehnte Stralsund entschieden ab. Es hatte sich mit anderen
Hansa-Städten, Lübeck, Bremen, Hamburg, Rostock und Lüneburg, über die wichtigsten Artikel
für Einigkeit in Lehre und Cultus geeinigt (15. April 1535), namentlich gegen die Widertäufer
(s. Cramer, Pomm. Kirchenlexikon 3, Cap. 34; Bahlow, a. a. O. S. 28 ff.). Sie liessen sich
daher von Bugenhagen nur eine Anordnung über die Bestellung eines Stadtsuperintendenten,
die Wahl des Pfarrers in Vogdehagen, das Verhältniss zu den Bischöfen von Schwerin und
Röskilde, über Schul- und Armenwesen gefallen (Fock, V, S. 350). (Nr. 107.)
Die politischen Wirren, welche 1536 nach dem Sturze des 1522 begründeten demo-
kratischen Stadtregimentes endeten, hatten auf die neue Lehre keinen Einfluss.
Das Interim veranlasste die Stadt, mit Lübeck, Hamburg, Lüneburg, Rostock und
Wismar auf dem Tage zu Lübeck Berathung zu pflegen. Man einigte sich nicht (Stralsunder
Chroniken, S. 111). Es entstanden dadurch auch Zwistigkeiten unter den Predigern zu Stral-
sund selbst (vgl. Strals. Chroniken, S. 113 ff.) Und auch sonst herrschte Uneinigkeit. Daher
beauftragte Herzog Barnim den Superintendenten Knipstro, die Zwietracht zu beseitigen und
die Unrichtigkeiten im Predigamt und Regiment in eine einträchtige Ordnung zu bringen.
Vgl. das Schreiben Knipstro’s an den Rath in Strals. Chroniken 1, S. 300 ff. Knipstro verfasste
zu demselben Zwecke eine Ordnung, welche in Strals. Chroniken 1, S. 304 ff. (auch bei Richter,
Nr. 103) abgedruckt ist. Die Prediger waren mit ihr einverstanden. Ob der Rath seine Zu-
stimmung gegeben hat? Ohne solche war sie nur ein Vorschlag; da sie aber von den Geist-
lichen ausging und also offenbar den geltenden Stand der Dinge wiedergiebt, so mag sie hier
abgedruckt sein. (Nr. 108.)
Erwähnung verdient auch die eigene Schulordnung von 1560, abgedruckt in Vormbaum,
Evang. Schulordnungen I, Anhang Nr. 7; Zober, Gesch, des Strals. Gymu. I u. II; Beitr. zur
Gesch. Pommerns. 1898. S. 162. Die Schulordnung von 22. April 1590 s. Zober, II, S. 35.
Da Stralsund seine eigene städtische Ordnung besass, so lehnte es die Annahme der
Landesordnung ab. 1563 protestirte Stralsund dagegen schriftlich, da es sich einigen Punkten, wie
z. B. dem gemeinsamen Consistorio, wegen der städtischen Privilegien nicht unterwerfen könnte
(vgl. auch St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 1, Nr. 29). Aber noch in demselben Jahre
nahm der Rath die Kirchenordnung „in gewissem Sinne“ an. Aus Anlass der Revision der
Kirchenordnung kam es 1566 zu heftigen Auseinandersetzungen mit dem Generalsuperintendenten
Runge. In einer Eingabe vom 28. Oktober 1566 an den Herzog vertheidigte sich die Stadt
gegen den Vorwurf Runges, sie wolle die revidirte Kirchenordnung zwar annehmen, aber
auch ihre eigenen Rechte nicht aufgeben.
Die Akten St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 1, Nr. 32, Bl. 76, schildern einen inter-
essanten Conflikt zwischen dem Synodus und dem Rathe zu Stralsund aus dem Jahre 1566. Der
 
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