Riga.
9
nung von Brismann ausgegangen ist. Brismann, der Reformator Königsbergs, nahm 1527 eine
Berufung nach Riga an, von wo er 1531 nach Königsberg zurückkehrte. Im Jahre 1530 schuf
er auf Wunsch des Rathes (vgl. auch oben S. 4 unter den Berichten über die Stände-
tage) nach dem Vorbilde der Königsberger „Artikel der Ceremonien“ von 1525 eine eigene Ord-
nung für Riga: „Kurtze Ordnung des Kirchendiensts samt einer Vorrede von Ceremonien“.
Benutzt sind die Wittenberger und die Königsberger Kirchenordnung. Tschackert (1, S. 176)
weist mit Recht gegen Geffcken darauf hin, dass gerade im liturgischen Theile eine starke An-
lehnung an die preussische Kirchenordnung stattgefunden hat. Zur Charakteristik vgl. Geffcken
und Tschackert, a. a. O.1, S. 170; Dalton, a. a. O. S. 58; Hoerschelmann, a. a. O. S. 106ff.;
Spitta, a. a. O. S. 438.
Diese Gottesdienst-Ordnung erschien 1530 im Druck. Geffcken druckt sie nach dem
einzigen, in Upsala vorhandenen Exemplare ab. (Vgl. zu dieser Ausgabe Wackernagel,
Das deutsche Kirchenlied. I. (Leipzig 1864), S. 392; Tschackent, Urkundenbuch. II., Nr. 725.)
Die eigentliche Ordnung ist sehr kurz, sie reicht bei Geffcken bis S. 29. Von da ab beginnt
das Gesangbuch, bei Geffcken von S. 29 bis 143. Über dieses „Gesangbuch“, welches hier
nicht abgedruckt wird, vgl. Geffcken, S. XIII ff.; auch Spitta, a. a. O. S. 261 ff. (Nr. 2.)
Eine zweite Ausgabe, Rostock 1537 (das einzige mir bekannt gewordene Exemplar ist in der
Min.-Bibl. Celle), wurde veranstaltet, weil alle alten Exemplare verkauft seien. Es sind lateinische
und deutsche Introitus mit Noten, auch neue Psalmen, Collekten und einige christliche Dialogi
hinzugekommen. Geffcken druckt diese Zusätze S. 145—216 ab. Wir drucken sie nicht ab.
Mehr Beachtung verdient die dritte Ausgabe, welche 1548/1549 in Lübeck gedruckt
wurde, und wovon sich ein Exemplar in Wolfenbüttel befindet. In der Vorrede führen Silvester
Tegetmeier und Wenzeslaus Lemchen aus, dass sie zwar an der alten Ordnung nichts geändert
hätten, aber doch das Buch mit vielen schönen neuen und alten Gesängen gebessert und ver-
mehrt hätten, auch seien die alten „Gesangbücher“ (so wird hier die Ordnung kurzweg ge-
nannt) selten geworden, man habe sich mit dem Drucke beeilt, damit Niemand Ursache hätte,
etwas Neues in der Kirche anzurichten; man habe auch viele lateinische und deutsche Introitus,
Sequentien und Responsoria hinzugefügt; sie hätten dieses verbesserte „sanckbock“ dem Rathe
zur Entscheidung über den Druck vorgelegt, und nach erfolgter Zustimmung den Druck ver-
anlasst. Da es sich im Wesentlichen um neue Gesänge und Änderungen in der Liturgie handelt,
unterbleibt hier der Abdruck, um so mehr, als die Ausgabe von Geffcken (S. 225—259) auch
diese Zusätze und Abweichungen angiebt.
Eine 4. Auflage, die 1559 in Lübeck erschien, enthält wieder einige liturgische Ände-
rungen und sieben neue Gesänge (Geffcken, S. 265—278) sowie in Gestalt eines Vorwortes
die lateinische Bitte der Geistlichen zu Riga an ihre Nachfolger, nichts an dieser alten, be-
währten Ordnung Briesmann’s zu ändern.
Eine 5. Auflage (Lübeck 1567) bringt wieder eine grosse Zahl neuer Antiphonae und
Responsorien und ein neues Lied (Geffcken, S. 279—285). Einen hochdeutschen Abdruck
dieser Ausgabe von 1567 (nicht wie es irrthümlich heisst von 1561) giebt Buddenbrock,
Sammlung der Gesetze Livlands, Bd. 2, Abth. 2. Riga 1821. S. 1598—1619.
Die 6. Auflage (Lübeck 1574) und die 7. (Riga 1592) enthalten keine weiteren Zusätze.
Die Nachricht von einer Ausgabe von 1561 beruht, wie Geffcken S. XXXV darlegt, wohl
auf Irrthum, der wahrscheinlich durch den undeutlichen Druck der Zahl 1567 veranlasst worden ist.
Bemerkenswerth für das hohe Ansehen und die weite Verbreitung des Rigischen „Ge-
sangbuchs“ sind die verschiedenen „Anhänge“, d. h. gedruckten Ergänzungshefte zum Gesang-
buch, worüber Geffcken (S. XXXVI ff.) berichtet und die S. 291 ff. dortselbst abgedruckt werden.
Über die Schicksale des Gesangbuchs im 17. Jahrhundert vgl. Geffcken, S. XXXVII ff.
Die Leitung der kirchlichen Dinge nahm der Rath in die Hand und liess sich dabei
Sehling, Kirchenordnungen. V. 2
9
nung von Brismann ausgegangen ist. Brismann, der Reformator Königsbergs, nahm 1527 eine
Berufung nach Riga an, von wo er 1531 nach Königsberg zurückkehrte. Im Jahre 1530 schuf
er auf Wunsch des Rathes (vgl. auch oben S. 4 unter den Berichten über die Stände-
tage) nach dem Vorbilde der Königsberger „Artikel der Ceremonien“ von 1525 eine eigene Ord-
nung für Riga: „Kurtze Ordnung des Kirchendiensts samt einer Vorrede von Ceremonien“.
Benutzt sind die Wittenberger und die Königsberger Kirchenordnung. Tschackert (1, S. 176)
weist mit Recht gegen Geffcken darauf hin, dass gerade im liturgischen Theile eine starke An-
lehnung an die preussische Kirchenordnung stattgefunden hat. Zur Charakteristik vgl. Geffcken
und Tschackert, a. a. O.1, S. 170; Dalton, a. a. O. S. 58; Hoerschelmann, a. a. O. S. 106ff.;
Spitta, a. a. O. S. 438.
Diese Gottesdienst-Ordnung erschien 1530 im Druck. Geffcken druckt sie nach dem
einzigen, in Upsala vorhandenen Exemplare ab. (Vgl. zu dieser Ausgabe Wackernagel,
Das deutsche Kirchenlied. I. (Leipzig 1864), S. 392; Tschackent, Urkundenbuch. II., Nr. 725.)
Die eigentliche Ordnung ist sehr kurz, sie reicht bei Geffcken bis S. 29. Von da ab beginnt
das Gesangbuch, bei Geffcken von S. 29 bis 143. Über dieses „Gesangbuch“, welches hier
nicht abgedruckt wird, vgl. Geffcken, S. XIII ff.; auch Spitta, a. a. O. S. 261 ff. (Nr. 2.)
Eine zweite Ausgabe, Rostock 1537 (das einzige mir bekannt gewordene Exemplar ist in der
Min.-Bibl. Celle), wurde veranstaltet, weil alle alten Exemplare verkauft seien. Es sind lateinische
und deutsche Introitus mit Noten, auch neue Psalmen, Collekten und einige christliche Dialogi
hinzugekommen. Geffcken druckt diese Zusätze S. 145—216 ab. Wir drucken sie nicht ab.
Mehr Beachtung verdient die dritte Ausgabe, welche 1548/1549 in Lübeck gedruckt
wurde, und wovon sich ein Exemplar in Wolfenbüttel befindet. In der Vorrede führen Silvester
Tegetmeier und Wenzeslaus Lemchen aus, dass sie zwar an der alten Ordnung nichts geändert
hätten, aber doch das Buch mit vielen schönen neuen und alten Gesängen gebessert und ver-
mehrt hätten, auch seien die alten „Gesangbücher“ (so wird hier die Ordnung kurzweg ge-
nannt) selten geworden, man habe sich mit dem Drucke beeilt, damit Niemand Ursache hätte,
etwas Neues in der Kirche anzurichten; man habe auch viele lateinische und deutsche Introitus,
Sequentien und Responsoria hinzugefügt; sie hätten dieses verbesserte „sanckbock“ dem Rathe
zur Entscheidung über den Druck vorgelegt, und nach erfolgter Zustimmung den Druck ver-
anlasst. Da es sich im Wesentlichen um neue Gesänge und Änderungen in der Liturgie handelt,
unterbleibt hier der Abdruck, um so mehr, als die Ausgabe von Geffcken (S. 225—259) auch
diese Zusätze und Abweichungen angiebt.
Eine 4. Auflage, die 1559 in Lübeck erschien, enthält wieder einige liturgische Ände-
rungen und sieben neue Gesänge (Geffcken, S. 265—278) sowie in Gestalt eines Vorwortes
die lateinische Bitte der Geistlichen zu Riga an ihre Nachfolger, nichts an dieser alten, be-
währten Ordnung Briesmann’s zu ändern.
Eine 5. Auflage (Lübeck 1567) bringt wieder eine grosse Zahl neuer Antiphonae und
Responsorien und ein neues Lied (Geffcken, S. 279—285). Einen hochdeutschen Abdruck
dieser Ausgabe von 1567 (nicht wie es irrthümlich heisst von 1561) giebt Buddenbrock,
Sammlung der Gesetze Livlands, Bd. 2, Abth. 2. Riga 1821. S. 1598—1619.
Die 6. Auflage (Lübeck 1574) und die 7. (Riga 1592) enthalten keine weiteren Zusätze.
Die Nachricht von einer Ausgabe von 1561 beruht, wie Geffcken S. XXXV darlegt, wohl
auf Irrthum, der wahrscheinlich durch den undeutlichen Druck der Zahl 1567 veranlasst worden ist.
Bemerkenswerth für das hohe Ansehen und die weite Verbreitung des Rigischen „Ge-
sangbuchs“ sind die verschiedenen „Anhänge“, d. h. gedruckten Ergänzungshefte zum Gesang-
buch, worüber Geffcken (S. XXXVI ff.) berichtet und die S. 291 ff. dortselbst abgedruckt werden.
Über die Schicksale des Gesangbuchs im 17. Jahrhundert vgl. Geffcken, S. XXXVII ff.
Die Leitung der kirchlichen Dinge nahm der Rath in die Hand und liess sich dabei
Sehling, Kirchenordnungen. V. 2