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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0085
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Kurländische Kirchenordnung von 1570.

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23. Von des herrn Christi abendmal, was man da
reichet, und worzu man es empfangen sol.
24. Vom unterscheid des rechten brauchs und
missbrauchs.
25. Warum die bebstliche opfermess, damit sie
vergebung der sünden verdienen wollen, un-
recht und abzuthun ist.
26. Von der bekerung oder poenitentia.
27. Von der absolution und glauben.
28. Von den fürnemsten falschen lehren der bebst-
lichen in diesem artickel von der poenitentia.
29. Was christliche kirche sei, und wo sie sei,
und durch welche zeichen sie zuerkennen sei.
30. Worum die christliche kirche unter das creuz
gelegt sei, und vom trost der betrübten
christen.

31. Von den ceremonien, die von menschen in
der kirche geordnet seind.
32. Von christlicher freiheit.


dreien theil im gesetze.
34. Vom ehestand.
35. Von weltlicher obrigkeit.

Von diesen nötigen fragen sol man die ordi-
nanden hören und unterrichten und sie vermanen,
das sie in ihren predigten ordentlich die fragen
zur gelegen zeit fassen, also, das die leute eine
klare und gründliche summa der christlichen lehre,
bei sich selbst betrachten und bedenken können,
die ihnen zur bekerung, zum glauben, zu rechter
anrufung, zu trost in aller trübsal, und zu unter-
richt von ihrer selbst seligkeit nötig ist. Auch
seind diese fragen in der visitation zu repetirn
bei den pastoribus und bei den leuten.
Was nun von diesen fragen (in welcher die
ganze summa und inhalt christlicher lehr be-
griffen) ihrer beantwortung und warhaftiger ver-
klerung insgemein und einem jedern in sonderheit
einfeltig und kurz zuwissen, zu gleuben , zu be-
kennen und alle zeit zu verteidingen nach der
lehr 1. Pet. cap. 4. ist vom herrn Philippo weit-
leuftiger vermeldet und ordentlich angezeigt, in
dem corpore doctrinae christianae und examine
ordinandorum, als nach oben angesagten artickeln
und fragstücken zuersehen.
Das ander theil der kirchenordnung,
von erhaltung des predigamts oder mini-
sterii evangelici.
Im vorigen stücke ist das ganze corpus und
genus doctrinae begriffen und geredet von pflanzung
und ausbreitung göttlicher warhaftiger lehr und den
fürnemsten artickeln der ganzen schrift, welchs
alleine zu einer kurzen erinnerung angezeigt worden.
Darauf folget das ander theil, von erhaltung
solcher lehr und des ganzen ministerii, worvon

zu wissen nötig, das zu erhaltung der lehr und
ministerii evangelici folgende hauptstücke ge-
hören.
Erstlich, so viel die vocatio oder der ordent
liche beruf der pastoren, pfarhern, diaconen,
cappelanen, und semtlichen kirchendienern an-
langt, ist notwendig für allen dingen zu wissen
und bestendiglich zu halten, das keiner von den
dienern in die kirchen zu predigen und die sacra-
menta zu verreichen, gestattet werden sol, der
nicht dazu von gott durch die obrigkeit berufen,
Roma. 10. Und darnach dem herrn superatten-
denten propter approbationem, confirmationemque
vocationis praesentirt ist.
Zum andern mus niemand berufen werden,
der nicht düchtig darzu erkand, und im examine
befunden 1. Timot. 3. Der ursach auch hoch-
nötig, das er sich ersten offentlich von der ge-
meine hören und darnach aufnehmen lasse.
Zum dritten sol niemand das lehramt be-
vohlen und die sacramente vertrauet werden, der
nicht zu demselbigen, wirdigen, theuren amte per
impositionem manuum, das ist durch auflegung
der hende nach apostolischem gebrauche, als dazu
düchtig, bestetigt und von unserm herrn gott also
geweiet und zu seinem dienste für eigen consecrirt
und gegeben.
Worbei denn fleissig warzunehmen, das nie-
mand admittiret und zu dem examine oder ordi-
nation gelassen werde, der nicht habe gewisse
kundschaft und wahrhaftige zeugnus seines berufs,
lehr und lebens. Da aber jemands noch unge-
schickt befunden, der sol nach gelegenheit und
notturft aufgehalten und ein zeitlang unterwiesen
werden.
Endlich sols mit der ordinanden examine,
ordinatione und testimoniis ebenmessig gehalten
werden nach dem process vom seligen herrn
Melanthone in der Mechelburgischen ordnung fur-
geschrieben, und nach dem formular der ordina-
tion durch den gottseligen herrn D. M. Lutherum
fürgebildet und nachgelassen.
Darnach das es ordentlich sine confusione
zugehe, sol ein jeder prediger, wenn er nach der
ordination angenommen, folgender gestalt in seine
kirchspils kirche introducirt und zum pastorat für
jdermenniglich in der ganzen gemeine bestetigt,
damit keinen winkelpredigern oder heimlichen
schleichern, wider welche die ganze schritt, sonder-
lich der prophet Jeremias 23. heftigen predigt,
jennige occasio gegeben, viel weniger sich ungebür-
licher oder unordentlicher weise des predigamts
anzumassen gestattet werde. Vide Lutherum Tom. 5.
lenen, pag. 491.
Sequiter introductionis formula, wie
die auch in andern wolgeordenten, be-
 
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