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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0138
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Kurland.

gebühr, unserm pastoren und kirchherrn zu Sacken,
damit er sich ehrlich und wol ernehren und nach
nothdurft erhalten möge, diese nachbeschriebene
jährliche besoldung, gerechtigkeit oder einkünfte
alle jahr, als wir die hernach gesetzet, geordnet
und fundiret haben, unwiederruflich gern und
willig entrichten und geben, als nemlich an gelde
100 mark rigisch, 50 mark auf Michaelis und
50 mark auf ostern. Item an korn 1 last roggen,
1 last gersten, 1 last haber. Da soll der zins-
pauern kirchen korn mit eingerechnet sein , die-
weil der nicht viel sind. Item an fischen von
einem jeden strand-pauren ein gut schock fisch,
nemlich ein bund flack-fisch, die sommer-wacken
und 1 bund in der winter-wacken. — Item noch
geben wir sämtliche dem pastoren alle jahre
1 ochsen, 4 bötling, 4 gänse, 4 schinken und
2 tonnen dorsch in die küchen, und lassen ihm
auch alle jahr 4 faden holz führen und geben ihm
2 kuyen heu und ein jeglicher besitzlicher Sacken
giebt ihm einen halben thaler opfer geld; so-
thanes alles soll dem pastoren zu rechter zeit
geliefert werden, nemlich das korn auf Martini,
der ochse, bötlinge, gänse und schinken auf ostern,
das holz und heu im winter und solches alles
durch die vormünder.
Zum vierten setzen und ordnen wir, nach-
dem nach der kirchen kein gesinde oder arbeiter
vorhanden, so sollen und wollen wir nach dem
alten, alle jar von den 4 parten zu vier zeiten,
wie es der pastor bei seinem meyen, pflügen und
heugewinnen zu thun hat, 4 arbeiter, das ist von
einem jeden part, 14 tage lang lehnen und zu-
stellen. Kann auch einer oder mehr sich durch
andre mittel der arbeiter halben vergleichen, es
sei mit dem pastoren oder vormündern, soll einem
jeden frei sein , auch soll sich niemand mit dem
pastoren oder gesinde unterstehen zu zanken oder
kriegen, besondern ein jeder sein gebrechen den
vormündern anzeigen. — Ingleichen soll sich der
pastor oder die seinen auch mit niemand zu
hadern einlassen, besondern ihren mangel den
vormündern vorgeben, der soll ihm also die sache
durch billige mittel und wege beilegen, oder an
die gelegenen örter richtlichen ausführen, und
sollen und wollen wir also nach dem befehl unsers
herrn und heilands Jesu Christi, unsers predigers
und lehrers, in allen ehren und würden halten
und in fried und einigkeit leben. Hingegen soll
sich unser pastor und seelssorger in seiner voca-
tion, stand und christlicher lehre, fleissig zu
schicken und zu halten wissen, damit nach dem
befehl gottes das h. göttliche seligmachende wort
und die heiligen von Christo eingesezte sacra-

menta, rein, lauter und klar geprediget, gelehrt
und verrichtet werden, dess soll eine jede obrig-
keit seine pauern und unterthanen alle sonntage
bei pöen und straf fleissiglich zur kirche treiben
lassen, auf dass für allen dingen gottes ehre und
die wahre erkenntniss Christi möge gesucht, ge-
fördert und erkannt werden. Amen.
Zum fünften und lezten, da nun ein er
oder mehr (das gott unser lieber vater durch
Christum, unsern herr und heiland, abnehme) in
diesen vorgeschriebenen articuln säumig oder
muthwillig erfunden würde, so sollen die erwählten
vormünder ohne einigen bei rechten, zwang, geist-
liches oder weltliches behelf, vollkommene macht
und gewalt haben, von dem bruchfälligen und
nicht haltenden part, ein gesinde, zwo oder mehr,
so viel denn die sache betreffen wird, einzunehmen,
zu gebrauchen und zu behalten, bis so lange der
bruchfällige part dasjenige alles, was ihm ge-
bühret, bauet, bessert oder bezahlt, auch was die
vormünder ausgelegt, alles entrichte und vergnüge.
Denn die vormünder sollen alle jahr die bestimte
termin halten, und den pastoren das seine liefern
und verschaffen. Dies sollen und wollen die
sämtliche von Sacken über den pastoren und der
kirchen-vormünder in ihren rechtmässigen sachen
treulich beistand leisten und vertreten helfen,
treues fleisses stete und feste vor uns und unsern
erben, wahren oder erbnehmern zu ewigen zeiten
unverbrüchlich zu halten, geloben, verheissen und
versprechen wir sämtliche vettern und gebrüder
von Sacken, genannt von der Osten, bei guten
christlichen glauben, adelichen ehren und treuen
in und mit kraft dieses unsers versiegelten und
unterschriebenen briefs. Und so sich einer oder
mehr muthwillig entgegen legen wollte, und diese
ordnung nicht halten, derselbe soll nach unsrer
freien willkühr, so oft es geschehen würde (das
gott durch seine gnade und h. geist abkehre) alle-
wege 100 rigisch zur pöen und strafe verbohret
und verbrochen haben, nemlich 50 mark der
kirchen und 50 mark den sämtlichen richtigen
parten. Gott der allmächtige verleihe uns allen
seinen heiligen geist und erhalte uns bei seinem
wort und wahren erkenntniss Christi. Amen !
Des zu fester urkunde haben wir vetter und
gebrüder, die von Sacken, genannt von der Osten,
unsre angeborne insiegel auf’s spatium dieses briefs
wissentlich gedrückt. — Gegeben und geschrieben
zu Sacken, nach Christi unsers heilandes geburt,
anno 1568, am tage der heiligen drei könige.
[An der Stelle der Unterschriften befinden
sich neun unkenntlich gewordene Siegel.]
 
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