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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0253
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Consistorialordnung von 1570.

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buch Moisis am 18. und 20. cap. und im ersten
buch am andern cap. ausdrücklich verboten, und sein
dieselbige gesetze von den gradibus, im dritten buch
Moisis, nicht vergengliche oder bürgerliche gesetze,
die allein den juden gegeben sein, und uns heiden
nicht angehen, wie die anderen ceremonalia und
judicialia Moisis, sondern sein die ewige und un-
wandelbare regel der weisheit und gerechtigkeit
gottes, dadurch er diese tugent, so keuschheit
heisset, im menschlichen geschlecht regieren und
erhalten will.
Gleich nun wie die zehen gebot, ob sie
wol durch Mosen erstlich gegeben sein, und
dennoch ewig und unwandelbar sein, und alle
menschen, jüden und heiden, angehen und binden,
also sind auch die gesetze Levit. 18. 20. von den
gradibus in der blutsfreundschaft und schweger-
schaft allen menschen fürgeschrieben, dass sie sich
darnach halten , oder aber grausame strafen von
gott, erwarten sollen, wie der text am selben ort
klar spricht, dass auch die heiden, nemlich die
egyptier und cananäer um derselben blutschanden
willen gestrafet sein.
Und beschleust dasselbige gesetz mit diesen
worten: Ir sollet euch in dieser stück keinen ver-
unreinigen, dann in diesem allen haben sich ver-
unreiniget die heiden, die ich vor euch her will
ausstossen, und das land ist dadurch verunreiniget,
und ich will ire missethat an inen heimsuchen,
das das land seine enwohnere ausspeie; darum haltet
meine rechte und thut nicht einen dieser greuel,
auf das euch das land auch nicht ausspeie, wenn
ir es verunreiniget. Alle menschen, die dieser greuel
einen thun, sollen aus dem volk vertilget werden.
Nu seint in denselben göttlichen gesetzen
Levit. 18. die vermischungen und beiliegen zwischen
folgenden personen und gradibus ernstlich und
unwandelbar verboten, derhalben auch zwischen
folgenden personen keine ehe sein kan.
Erstlich, zwischen blutfreunden in der rechten
linien, auf und nieder, zwischen dem sohn und der
mutter oder grossmutter. Item zwischen vater,
tochter und sohns- oder tochter-kind.
Zum andern, in der seitwärtslinien, zwischen
brüder und schwestern, zwischen dir und deines
vaters oder deiner mutter schwester. Item, zwischen
dir und deines bruders oder schwester tochter oder
tochter tochter.
Zum dritten, in der schwegerschaft, in
der rechten linien, ist unwandelbarlich verboten:
dass der vater oder stiefvater nach absterben
seiner frauen nicht soll nehmen die stieftochter,
die schnur oder seins sons weib,
der stieftochter oder stiefsons tochter,
des stiefsons weib,
des sons-sons weib,
seiner tochter-son weib.

Also auch die mutter oder stiefmutter soll
nicht nehmen
den stiefson,
der tochter mann,
der stieftochter mann,
des stiefsons son,
der stieftochter son,
des stiefsons sons-son.
Zum vierten, ist in der seitwartslinien aus-
drücklich verboten, die vermischung mit
seines brudern weib,
seines weibs schwester,
seines vettern oder vaters brudern weib,
seines oheims oder seiner mutter-bruders
weib,
seines schwegers schwester,
seiner schwägern schwester,
seines bruders sons weib,
seiner schwester sons weib,
seines weibs brudern tochter,
seines weibs schwester tochter.
Und also hinwiederum sollen die frauen nicht
nehmen
ihres verstorbenen manns bruder,
ihrer verstorbenen schwester mann,
ihrer basen oder vaters schwester mann,
ihrer muhmen oder mutter schwester mann,
ihres manns vaters bruder,
ihres manns mutter bruder,
ihres mannes bruder son.
Zum fünften, damit nun diese vermischungen
und beiliegen, zwischen den nechsten bluts-
verwandten und schwegeren, die im göttlichen
gesetz ausdrücklich verboten, und davon auch die
natur ein abscheu tregt, desto ehrlicher und
fleissiger gehalten werden, so haben wir in unser
ausgangenen land- und policeiordenung, aus
gutem grund und mit wohlbedachtem rath, auch
andere gradus, als zwischen brüder und schwester-
kinderen, item, zwischen dir und deines verstorbenen
weibs vaters bruder tochter; item, in tertio gradu
in linea inaequali, zwischen dir und deines vaters
bruders oder schwester kindeskind etc. verboten.
Aber in tertio gradu in linea aequali, und in
quarto gradu consanguinitatis et affinitatis, soll
die ehe einem jeglichen von göttlichs und keiser-
lichs rechts wegen erleubt und zugelassen sein.
Es sollen auch unsers consistorii ver-
ordnete commissari in den vorigen verbotenen
gradibus unterscheid halten zwischen den vier
ersten und dem fünften artickel. Dann so etliche
personen innerhalb denselbigen im fünften ver-
boten gradibus allbereit gefreiet hetten, und in
der ehe bei einander sässen, oder aber, nach zu-
sagung der ehe, einander die ehepflicht geleistet
und beschlafen hetten, dieselben sollen, grössern
unrath zu verhüten, um dieser menschlichen ver-
 
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