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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0265
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Constitution von 1571.

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keinem patronen, amptman oder anderer untern
obrigkait, noch dem superintendenten frei stehen,
ihme seinen dienst ihres gefallens auffzukündigen
oder ihn zuvoriagen, noch zuvorstossen, sondern
wan sich erhebliche ursachen der absetzung zu-
tragen, sollen dieselben vor dem superintendenten
iedes orts, darunter der pastor gehörig, nach not-
turfft verhört, und da die dem superintendenten
zu wichtig oder den superintendenten mit be-
treffen , und er also darin vordechtig were, an
unser consistorium gen Rostogk vorwiesen werden,
vor welchen die parteien gegen einander ordent-
lich und ausfuhrlich verhört, und wo müglich
christlich vorsünet oder auff genugsame vorgehende
erkündigung und erkenntnus was recht ist, darin
verordnet werde. Hette auch iemandt von den
pastorn uber seinen superintendenten erhebliche
ursachen zuklagen, die soll er bei unserm con-
sistorio suchen, darauff wir dan gleicher gestalt
ordentliche cognitionem causae anstellen lassen
wöllen. Die custodes oder küster sollen die pfar-
herrn neben den kirchgeschwornen anzunehmen
macht haben, jedoch das solche personen den
patronen und superintendenten nicht zuentgegen
sein, sondern von dem superintendenten zuvor
verhört und examiniert werden.
Zum fünfften. Die einsetzung oder einweisung
der pfarherrn geburet ordentlicher weise und ver-
müge göttliches rechtens dem superintendenten zu
tun, und ist an ihr selbs sehr nützlich und hoch-
nötig, dan dadurch nicht allein der beruf und be-
stetigung des pfarherrn dem kirchspiel angezaigt,
sondern auch ihme die gantze gemaine mit ge-
sunder reiner lehre und christlichem gutem exempel
zu weiden im namen Christi befohlen, und in
gegenwertigkait der gantzen kirchen erstlich der
sehlsorger, darnach die gemain und zuhörer, letz-
lich die kirchenlehenherrn oder patroni von
ihrem ampt ernstlich und treulich unterrichtet und
vermahnet werden.
Es soll aber die einweisung, wann sie schrift-
lich geschicht, von einem benachtbarten pfar-
herrn, dem es der superintendens aufferlegen wird,
in beisein der patronen oder amptleute und gantzen
gemain von dem predigstül abgelesen werden, wie
hie von den superintendenten ain schrifftliche
form der einweisung hiebevorn zugestellet ist
und soll hinfüro niemanden von den pfarherrn -
unterm schein der verleihung, anweisens oder ein-
setzung etwas zunehmen oder zuerdringen ge-
stadtet, viel weniger der eingesetzte pastor der-
halben mit einiger unnötigen zehrung oder un-
kosten beschwert, noch beladen werden.
Zum sechsten halten wir hochnötig und nütz-
lich sein, das ein ider superintendens neben seinen
caplanen oder diaconen iahrlich in seinem krais
ufs wenigste ein vorsammlung oder synodum halte,
Sehling, Kirchenordnungen. V.

darin der pfarherrn lehr, leben und wandel mit
vleis erforschet, die ungeschickten unterweiset und
gelehret, die ein unordentlich leben führen, ge-
straft , und andere der kirchen gebrechen und
mengel gebessert und abgeschafft werden. Der-
halben wir allen unsern amptleuten und der
kirchen patronen oder lehenherrn ernstlich hiemit
auferlegen und befehlen, das sie hierinnen den
superintendenten behülfliche handtreichung thun
und befürderlich sein, und was aus erkündigung der
kirchen und prediger von den superintendenten
bei ihnen zu nötiger besserung derselben gesucht,
vleissig fort setzen und volziehen, damit die
kirchen sachen nicht unnötig auffgehalten werden,
und wir derhalben unbemühet bleiben.
Zum siebenden halten wir für nothwendig
und billich und wöllen, das die superintendenten,
neben andern von uns verordenten zu den jerlichen
kirchenrechnungen, sie geschehen von unsern oeco-
nomis oder vorstehern der armen heuser oder andern
kirchgeschwornen iderzeit mitgezogen werden.
Derhalben wir dan auch ordnen, das jerlich
von den oeconomis und kirchgeschwornen solche
rechnung durch die superintendenten und ampt-
leut eins iedern orts zu gewissen bestimmten fristen
auffgenommen werden, welchs auch die super-
intendenten mit befürdern und erinnern und
achtung haben sollen, das auff den dörfern, do es
ihnen villeicht ungelegen oder verhinderung halben
unmüglich, alzeit dabei zu sein, dennoch die
register recht geordnet und gebürliche richtige
rechnungen zugelegt werden, dabei dan neben dem
superintendenten und amptleuten, wie obgehört,
auch der pastor und iemand von den patronis zu
sein sich nicht vordriessen lassen, noch davon
ausziehen oder absondern sollen.
Es ist auch unser ernster will und mainung,
das diejenigen, so den kirchen oder den pastorn
mit richtigen klaren schulden verhaftet, zu schleu-
niger, unwaigerlicher bezalung durch die ampt-
leute und patronen gewiesen und gehalten, und
die gebürliche hülff und auspfandung wider sie
gebraucht und fürgenommen werde.
So sollen in gleichem die oeconomi den kirchen
und schuldienern zu idern halben jahren ihre ge-
bürliche besoldung unvorzüglich reichen, desgleichen
in den kirchen gütern, deren vorwaltung ihnen
vertrauet worden, aus eigener anmassung oder gut-
bedüncken mit einmahnung oder empfahung der
widerlöslichen hauptsummen oder sonsten einige
vorenderung zu machen, noch darein zubewilligen,
sich mit nichten unterstehen, sondern es soll
solches alles mit vorwissen und gut achtung des
consistori oder superintendenten und patronen in
einem idern krais geschehen.
Ferner ordnen wir und wöllen, das die sti-
pendiaten, sie sein edel oder unedel, von unserm
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