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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0309
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Ordnung des Rathes zu Rostock von 1581.

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uns derselbigen nach gehaltener visitation mit
einander werden vorgleichen, davon gereicht, und
jehrlichs in der osterwochen nach geendigten ferien
den visitatorn in der patronen beisein berechnet
werden.
Könten aber auch die heuser, boden, ecker,
wiesen, garten und anders hoher vorheuret werden,
soll solchs dem oeconomo mit bewilligung ob-
gedachtes herrn superintendentis und dessen zu-
geordneten nicht alleine freistehen, sondern ihnen
auch dasselbige forderlichst ins werk zustellen
hiemit uferleget sein. Solches alles, wie ob
stehet, sollen obgedachter superintendens und
dessen zugeordnete an unsere stat uf unsern
gemeinen befehlich ausrichten und mit vleisse
und forderlichst fortstellen, und sich dies christ-

liches hochnöthiges werk, gott dem allmechtigen
zu ehren, und den kirchen in Rostock zu gedieen
und ufnehmen treulich und mit ernst angelegen
sein lassen, und da über zuvorsicht in erkündi-
gung oder vorordnung der sachen etwas mehr
und weiters fürfallen würde, daruf sie ihres er-
erachtens nicht genugsamb bevehligt, sollen sie
sich solches bevehlichs ferner bei uns semptlich
erholen.
Daran vollenbringen sie unsern zuvorlessigen
willen und thun uns dienst und gefallen, und
wir seindts in gnaden und freundlich umb sie sampt
und sonderlich zu erkennen geneigt und willig.
Datum Wismar, unter unsern fürstlichen und
der stadt Rostock secreten, den 13. decemb. anno
der weniger zal im 78.

51. Ordnung eines E. E. Raths zu Rostock, wie es hinfort in Ehesachen der Blutfreundschaft und Schwäger-
schaft gehalten werden soll. (1581.)
[Nach der einzigen noch vorhandenen Abschrift aus dem 19. Jahrh. im Rathsarchiv Rostock. Vgl. oben S. 278.]

Nachdem e. e. rath in der that verspüret,
dass in ehesachen die gradus sowohl der bluts-
freundschaft als schwägerschaft hiebinnen nicht
in gebührender acht gehalten, besondern wohl
etwas promiscue ohne scheu damit bis anhero ver-
fahren worden. Als hat ein e. rath zu mehrer
nachrichtung und besten ihrer gemeinen bürger-
schaft folgende ordnung, darnach sich ein jeglicher
ihrer bürgerschaft und einwohner, in ehesachen
sowohl der blutsfreundschaft als schwiegerschaft
hinfürter zu halten haben wird, verfassen und publi-
ciren lassen wollen.
1. Hat göttliche weisheit selbst die ehe und
vermischung verboten zwischen allen personen in
der rechten aufsteigenden linien; den alle die-
selbigen personen in linea recta tam ascendente
quam descendente sein anstaat der eltern und
kindern, daher ist der gemeine spruch: Wo Adam
jtz noch im leben wäre, könnte er nicht zu freien
kommen, weil er aller menschen vater ist.
2. Ist die frage von den personen und bluts-
freunden in der seitwärts linien oder de linea
collaterali et transversali; unter denen freunden
hat gott die ehe verboten, bis an den andern
grad oder glied gleicher linien, seu in secundo
a
o
gradu lineae aequalis, als b o ocb und d können
sich nicht ehelichen. o d
3. Wird gefragt von dem andern glied
gleicher linien, das ist von zweier schwester oder
brüder, schwester und bruderkinder. Hierauf wird
angezogen Justinianus Imperat. Tit. X. de nuptiis
in Institut, duorum fratrum vel sororum liberi,
vel fratris et sororis conjungi possunt. Aber es
wissen alle gelahrte und rechtsverständige, dass

es über diesen text zwischen den D.D. streit ist,
wie auch der hochberühmter Fransc. Hotom. lib.
de cognat. et affinit. gewaltig beweiset, dass es
anfänglich vom imperatore also sei geschrieben
worden, non conjungi possunt. Zu dem gedenket
August, de civit. dei lib. 15 cap. 16 der heirat
zwischen bruder und schwester kinder, und sagt,
dass ungeachtet aller weltlichen erlaubnisse die
christen gleich als ein ekel und abscheu zu seiner
zeit in solcher ehe und vermischung getragen
haben, weil es dem blute gar zu nahe sei, und
endlich wird jtziger zeit in allen evangelischen
consistorienordnunge[n] dieser lande zwischen diesen
personen keine ehe verstattet, wo aber darin etwas
vollzogen werde, die personen zur verhütung der
leichtfertigkeit und ärgernissen aus ihren ländern
o

und örtern anders wohin verwiesen; als :
No oP
N und P mögen zu recht nicht ehelich verbunden
werden.
4. Folget der dritte grad oder glied un-
o o

gleicher linien als dieser beider art


und ist hiervon klärlicher berichtet nach ordnung
aller evangelischen reformirten consistorien, dass
auch diesem dritten grad ungleicher linien ver-
boten ist, wie davon auch klärlichen kaiser rechte
sein. Instit. de nupt. fratris vel sororis filiam
uxorem ducere non licet, sed nec neptem fratris
vel sororis quis ducere potest, quamvis quarto
gradu sint (intellige juxta computationem civilem)
cujus enim filiam uxorem ducere non licet neque
ejus neptem permittitur — et vel sororis pro-
 
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