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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0339
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Kloster Rühn. — Der Klützer Ort.

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fidem und also ehr oder seine vorfharen wissen-
schaft solcher schuldt gehabt. Darumb sollen erst-
lich die substantialia praescriptionis fleissig er-
wogen werden. Und soll denjenigen, so uber
40 jahr nicht gemahnet sein, der eidt, ihre wissen-
schafft zu entdecken, aufferlegt werden. Und da
sie denen geleistett, seint sie von den anspruchen
zu absolviren, es where dan, das die kirchen und
pia loca diesfals justa ex causa als probabili igno-
rantia und dergleichen rechtmessigen erheblichen
ursachen vermuege der rechte die restitution in
integrum wieder die praescription haben könten,
derselbige ist zuforderst in achtung zu haben.
Taxa der brieffe, so aus dem consistorio
zu fordern.
Damit niemandts in unserm consistorio zur
ungebur ubergenommen oder beschwert, haben
wir nachfolgende tax der brieffe (die dan offendtlich
in der gerichtsstelle auf einer tafel soll aus-
gehenget werden) verordent, und nemblich: Vor
ein endturtheil auff mundtlich verhor einen halben
gulden. Vor ein bei urtheill oder abscheidt auf
mundlich verhör 1 orth.
Vor ein endt urtheil uber acta 1 fl. oder mehr
nach gelegenheitt der sachen, arbeitt und per-

sonen , und vor einem recess der vortragenen
sachen jedes theil einen halben gulden.
Von einem bei urtheil uber acta 1 orth vom
thaller. Item vor einer commission zeugen zu ver-
hören 4 ß lüb.
Vor eine citation durch öffendtlich edict und
von compulsoriall einen halben gulden.
Item vor eine schlechte citation oder mandat
mit einverleibter citation, auch vor ein schreiben
um befurderung der execution und was sonsten
nötigk 3 ß lüb.
Item dem notario oder seinem substituten von
iedem blath, desgleichen urtheill und abscheide
1 ß lüb. copistengeld.
Und sollen dermassen unkosten vor den er-
öffenten urteiln oder ehe die parteien die brieve
bekommen, durch den notarium eingemahnet und
registriret und vermittelst seines eidts eingebracht
werden. Was aber arme unvermuegene personen
sein, die werden mit dieser belehnung billich ver-
schonet. Von diesen sportulis und gerichtsgelde
sollen die unkosten des papirs und was sonsten
im consistorio auffgehet, erhalten und jehrlich be-
rechendt werden.
Ulrich, H. z. Meckelnburg etc.
Manu ppria.

Kloster Rühn.
Das Cisterzienser-Nonnenkloster Rühn gehörte zum Stifte Schwerin. Es nahm die
neue Lehre ohne Schwierigkeit an. Die Visitation von 1542 konnte davon schon berichten;
das Kloster gerieth aber in Verfall. Die Gemahlin des Administrators, Herzogin Elisabeth,
geb. Prinzessin von Dänemark, nahm sich aber seit 1557 des Klosters wieder an und sorgte
auch für eine Ordnung; im Jahre 1581 erhielt das Kloster ein neues Statut. Dieses, vom
10. April 1581, wurde am 15. Juni 1581 vom Administrator Ulrich I. bestätigt. Es findet
sich frei wiedergegeben in Jahrb. 49, S. 271. Es ist aus dem St.-A. Stettin P. I, Tit. 35,
Nr. 41a abgedruckt bei Bülow, Die Klosterordnung von Rühn vom Jahre 1581. Stettin 1885,
S. 17 ff.; vgl. auch Sehling, Kirchenordnungen 4, S. 500; Schröder 3, S. 561. Es wird
hier nicht abgedruckt. Über spätere Klosterordnungen aus dem 17. Jahrhundert vgl. Univ.-Bibl.
Rostock, Mss. Mecklenb. H. 42 (spätere Abschriften).
Über die 1578 von der Herzogin Elisabeth gestiftete Klosterschule vgl. Jahrb. 49, S. 269.
Als Versorgungsanstalt für Wittwen und Jungfrauen adligen Standes, verbunden mit einer
Schule für Töchter adligen Standes hat das Kloster bis in das 17. Jahrhundert bestanden.

Der Klützer Ort.
Über die Reformation im Klützer Ort, besonders zu Gressow, vgl. die Abhandlung von
Lisch in Jahrb. 16, S. 57 ff. Der Ort gehörte kirchlich zum Bisthum Ratzeburg, war von
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