408
Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.
deinem willen widerstreben, endlich steuren und
ein ende machen. Solch unser gebet (weil du
es geheissen, gelehret und vertröstet hast) wollest
du gnädiglich erhören, wie wir gleuben und trauen.
Durch deinen lieben sohn, unsern herrn Jesum
Christum, der mit dir und dem heiligen geiste
lebet und herrschet in ewigkeit. Amen.
Zum fünften.
Darnach redet er weiter zu dem ordinando:
So gehet nu hin und weidet die herde Christi,
so euch befohlen ist, und sehet wol zu. Nicht
gezwungen, sondern williglich. Nicht umb schend-
liches gewins willen, sondern von herzen grund.
Nicht als die uber das volk herrschen, sondern
werdet ein fürbilde der herde: So werdet ihr
(wenn der ertzhirte erscheinen wird) die unvor-
welkliche crone der ehren empfahen. Benedicat
vobis dominus, ut faciatis fructum multum. Amen.
Canitur: Nu bitten wir den heiligen geist, etc.
Folget die communio.
Darauf sol der ordinande für dem altar nieder
kniend besitzen bleiben, und neben andern com-
municanten das heilige abendmahl entpfangen,
oder wo sonsten nicht mehr communicanten vor-
handen sein würden, alleine communiciren, der-
halben er zuvor seine beichte thun, und die ab-
solution vom prediger des orts empfangen sol.
Die communio aber sol aller dinge mit der ex-
hortation, gebet und andern ceremonien gehalten
werden, wie sonsten gebreuchlich, ohn allein, dass
das brod des herrn zu erst gesegnet und dem
ordinando (wo er alleine communiciren wirt) aus-
geteilet, und darnach der kelch auch besonders
gesegnet und ihm gereichet werde. Wo er aber
neben andern communiciret, bleibt es bei ge-
meiner ordnung; doch dass er zur communion
für dem altar in den knien besitzen bleibe, oder
für dem volke der erste hergehe und communicire,
und kan unter der communion figuriret und ge-
ungen werden das responsorium: Ite in orbem
universum etc. Oder andere gewöhnliche ge-
senge.
Nach der communion sol alsbald dem ordi-
nato sein zuverlessiges testimonium ordinationis
von dem superintendente vorsiegelt, und neben
den andern anwesenden pastoribus unterschrieben
gegeben werden, zum zeugniss seines ordentlichen
berufs, und dass er zum heiligen predigampt zu-
gelassen und kein falscher prediger sei.
Den unkosten, welcher unter des aufgehet,
dass der ordinande zum examine an dem super-
intendenten abgefertiget, und er der ordination
abwarten muss und darnach zu seiner pfarre ge-
bracht und eingeführet wirt, sol zugleich der
patronus, oder obrigkeit und kirchengeschworn,
oder auch das ganze kirchspiel volk erlegen und
bezahlen, doch, dass gleichwol der unkosten nicht
ubermachet werde, sondern also ohne unnütze
zehrunge gemessiget, dass man niemand damit zu
hoch beschwere, noch zur ungebühr uberlade.
IV.
Welcher gestalt der ordinirte prediger
seiner kirchen befohlen und in sein
ampt eingesetzt sol werden.
So oft vorberürter weise ein kirchen diener
mit wissen und vollbord der obrigkeit, patronen,
ministerii und gemeine zum heiligen predigampt
aufgenommen, ordiniret, und volgendes darauf
seinem kirchspiel sol dargestellet und ins ampt
eingesetzet werden, sol es damit nachfolgender
weise gehalten werden.
Erstlich sol der superintendens dem kirch-
spiel volk, einen gewissen sontag, an dem sie
fleissig zusammen kommen, auf dass ihrer berufener
pastor und kirchendiener, allda ihnen fürgestellet
und befohlen, in sein ampt investiret, und die
gemeine an ihme vorweisen werde, ernennen, und
auf die bestimpte zeit, neben dem erbherrn oder
obrigkeit des orts, oder patrono oder collatore,
neben einem oder zweien den negest besessenen
pastoren als zeugen solcher handelungen sich des
orts verfügen, und die einfüringe folgender ge-
stalt vorrichten. Das volk sol zuvor in der kirchen
vorsamlet, etliche psalmen absingen, und darnach
zu letzt darauf folgen: Nu bitten wir den heiligen
geist. Oder: Kom heiliger geist, herre gott.
Zum andern, nach diesen gesengen sol der
superintendens selbst, oder im fall dass kein
superintendens sein, oder hieran seine persone vor-
hindert würde, ein ander prediger, welchem es
der superintendens befohlen, oder sonsten gebüren
wolte, eine predigt halten von stiftinge des heiligen
predigampts, auch dessen notwendigkeit und nutze,
damit das volk umb so viel mehr das predig ampt
und ihre seelssorger lieben und ehren lerne. Wenn
die predigt beschlossen, sol der glaube oder vater
unser gesungen werden, und sol unter dem ge-
sange der superintendens oder introductor fürs
altar treten und dem volk anzeigen: Erstlich,
dass gegenwertiger prediger durch ordentlichen
beruf zu ihrem seelssorger von gott erwehlet,
düchtig erkand und ordiniret sei, guter zuvorsicht,
sie werden mit ihm zur notturft vorsorget sein,
und die gemeine vormanen, mit inbrünstiger ihres
herzen andacht, mit ihme gott an zu rufen, dass
er diesen ihren pastoren oder diaconi ampt veter-
lich zu seinen ehren und ihrer seligkeit segenen
und gedeien lassen wolle. Und darauf zum andern,
mit lauter heller stimme ihnen vorbeten und sprechen:
Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.
deinem willen widerstreben, endlich steuren und
ein ende machen. Solch unser gebet (weil du
es geheissen, gelehret und vertröstet hast) wollest
du gnädiglich erhören, wie wir gleuben und trauen.
Durch deinen lieben sohn, unsern herrn Jesum
Christum, der mit dir und dem heiligen geiste
lebet und herrschet in ewigkeit. Amen.
Zum fünften.
Darnach redet er weiter zu dem ordinando:
So gehet nu hin und weidet die herde Christi,
so euch befohlen ist, und sehet wol zu. Nicht
gezwungen, sondern williglich. Nicht umb schend-
liches gewins willen, sondern von herzen grund.
Nicht als die uber das volk herrschen, sondern
werdet ein fürbilde der herde: So werdet ihr
(wenn der ertzhirte erscheinen wird) die unvor-
welkliche crone der ehren empfahen. Benedicat
vobis dominus, ut faciatis fructum multum. Amen.
Canitur: Nu bitten wir den heiligen geist, etc.
Folget die communio.
Darauf sol der ordinande für dem altar nieder
kniend besitzen bleiben, und neben andern com-
municanten das heilige abendmahl entpfangen,
oder wo sonsten nicht mehr communicanten vor-
handen sein würden, alleine communiciren, der-
halben er zuvor seine beichte thun, und die ab-
solution vom prediger des orts empfangen sol.
Die communio aber sol aller dinge mit der ex-
hortation, gebet und andern ceremonien gehalten
werden, wie sonsten gebreuchlich, ohn allein, dass
das brod des herrn zu erst gesegnet und dem
ordinando (wo er alleine communiciren wirt) aus-
geteilet, und darnach der kelch auch besonders
gesegnet und ihm gereichet werde. Wo er aber
neben andern communiciret, bleibt es bei ge-
meiner ordnung; doch dass er zur communion
für dem altar in den knien besitzen bleibe, oder
für dem volke der erste hergehe und communicire,
und kan unter der communion figuriret und ge-
ungen werden das responsorium: Ite in orbem
universum etc. Oder andere gewöhnliche ge-
senge.
Nach der communion sol alsbald dem ordi-
nato sein zuverlessiges testimonium ordinationis
von dem superintendente vorsiegelt, und neben
den andern anwesenden pastoribus unterschrieben
gegeben werden, zum zeugniss seines ordentlichen
berufs, und dass er zum heiligen predigampt zu-
gelassen und kein falscher prediger sei.
Den unkosten, welcher unter des aufgehet,
dass der ordinande zum examine an dem super-
intendenten abgefertiget, und er der ordination
abwarten muss und darnach zu seiner pfarre ge-
bracht und eingeführet wirt, sol zugleich der
patronus, oder obrigkeit und kirchengeschworn,
oder auch das ganze kirchspiel volk erlegen und
bezahlen, doch, dass gleichwol der unkosten nicht
ubermachet werde, sondern also ohne unnütze
zehrunge gemessiget, dass man niemand damit zu
hoch beschwere, noch zur ungebühr uberlade.
IV.
Welcher gestalt der ordinirte prediger
seiner kirchen befohlen und in sein
ampt eingesetzt sol werden.
So oft vorberürter weise ein kirchen diener
mit wissen und vollbord der obrigkeit, patronen,
ministerii und gemeine zum heiligen predigampt
aufgenommen, ordiniret, und volgendes darauf
seinem kirchspiel sol dargestellet und ins ampt
eingesetzet werden, sol es damit nachfolgender
weise gehalten werden.
Erstlich sol der superintendens dem kirch-
spiel volk, einen gewissen sontag, an dem sie
fleissig zusammen kommen, auf dass ihrer berufener
pastor und kirchendiener, allda ihnen fürgestellet
und befohlen, in sein ampt investiret, und die
gemeine an ihme vorweisen werde, ernennen, und
auf die bestimpte zeit, neben dem erbherrn oder
obrigkeit des orts, oder patrono oder collatore,
neben einem oder zweien den negest besessenen
pastoren als zeugen solcher handelungen sich des
orts verfügen, und die einfüringe folgender ge-
stalt vorrichten. Das volk sol zuvor in der kirchen
vorsamlet, etliche psalmen absingen, und darnach
zu letzt darauf folgen: Nu bitten wir den heiligen
geist. Oder: Kom heiliger geist, herre gott.
Zum andern, nach diesen gesengen sol der
superintendens selbst, oder im fall dass kein
superintendens sein, oder hieran seine persone vor-
hindert würde, ein ander prediger, welchem es
der superintendens befohlen, oder sonsten gebüren
wolte, eine predigt halten von stiftinge des heiligen
predigampts, auch dessen notwendigkeit und nutze,
damit das volk umb so viel mehr das predig ampt
und ihre seelssorger lieben und ehren lerne. Wenn
die predigt beschlossen, sol der glaube oder vater
unser gesungen werden, und sol unter dem ge-
sange der superintendens oder introductor fürs
altar treten und dem volk anzeigen: Erstlich,
dass gegenwertiger prediger durch ordentlichen
beruf zu ihrem seelssorger von gott erwehlet,
düchtig erkand und ordiniret sei, guter zuvorsicht,
sie werden mit ihm zur notturft vorsorget sein,
und die gemeine vormanen, mit inbrünstiger ihres
herzen andacht, mit ihme gott an zu rufen, dass
er diesen ihren pastoren oder diaconi ampt veter-
lich zu seinen ehren und ihrer seligkeit segenen
und gedeien lassen wolle. Und darauf zum andern,
mit lauter heller stimme ihnen vorbeten und sprechen: