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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0446
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430

Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.

47. Ob sie auch bei der leichpredigt in der
kirchen bleiben, und das almosen in den armen-
kasten geben.
Von pflichtes vorrichtunge den kirchen und schuldienern.
48. Ob sie auch den pfarrherrn, schuldienern,
cüstern und andern zur rechter zeit williglich
ihren vordienten lohn an gutem gelde, korn, brod,
würsten und eiern etc. geben, wie in der visita-
tion ihnen auferlegt worden.
49. Ob ihnen auch von jemand darinnen
auch an den vier zeiten opfer rauchhünern und
andern abbruch geschehe.
50. Ob ihnen auch ihre gebürliche, be-
stimmte accidentalia von vortrauungen, kindtaufen,
besuchen der kranken, begrebnussen, auch auf den
umbgengen etc. gegeben werden.
51. Ob auch die pfarleute ihnen willig und
zu rechter zeit helfen, ihren ackerbau beschicken,
und ihre schuldige pflicht treulich leisten.
52. Ob den kirchendienern von jemande an
ihren heusern, gerten, zeunen, eckern, korn,
wiesen, hölzungen, weide, fischereien etc. abbruch
und schade geschehe.
53. Ob sie uber diese befragte artikel und
puncte sonsten etwas weiters und mehr mit be-
stande der warheit zu klagen oder zu melden
haben.
Zum andern.
Wenn nun solche obgesagte fragen und er-
kundigunge geschehen, und die gebrechen sein
aufgezeignet worden, sol darnach der super-
intendens in gegenwart der zugeordenten visi-
tatoren besonders für sich kommen lassen, des
rahtes elteste in stetten, die kirchgeschworen
und eltesten des kirchspiels, und auch die ur-
sachen angestalter visitation anzeigen und darauf
sie bei denen pflichten und eiden, damit sie uns
vorwand , beteuren, die warheit, was man sie
fragen wirt, ohn ansehen der personen, niemand
zu lieb oder vordriess, getreulich zu berichten,
damit sie ihre gewissen in so hohen göttlichen
sachen, rein und frei behalten mügen, und der
kirchen heil, so viel an ihnen, nicht vorhindern.
1. Ob auch der pastor, sampt seinen collegis,
mit der lehr, predigten, sacrament reichen,
auch andern ceremonien unser kirchenordnungen
nach, inhalts göttlicher heiliger schrift, augspur-
gischer confession, und formulae concordiae, in
seinem ampte sich verhalte.
2. Wann, und wie oft er, am sontage, vier-
zeiten festen, und gemeinen jerligen feiertagen,
auch in der wochen predigt halte.
3. Ob er auch die lehre so deutlich für-
trage, dass es die leute einnehmen, und dessen
gebessert werden können.

4. Ob er auch mit der stunde am sonntage

und heiligen tagen, und in der wochen, für der
stunden, seinen sermon endige.
5. Ob auch der catechismus der ganzen ge-
meine geprediget, und darnach auch auf den son-
tagen zu nachmittage mit dem gesinde und kindern
gehalten werde.
6. Ob er auch für der predigt, am sontage,
dem volke den catechismum deutlich vorspreche.
7. Ob er auch die litaniam oft und fleissig
singe.
8. Ob der pfarrherr auch offentliche laster
und grobe ergerliche sünde, derentwegen der zorn
gottes uber die leute gefüret wirt, mit gebüren-
dem eifer und ernst strafe.
9. Ob er das volk auch fleissig zum gebete
für die kirche, obrigkeit in allen stenden, auch
für die hausveter und gesinde, vormane.
10. Ob er auch die leute treulich anhalte,
die bede in den beutel, fleissig für die nottürf-
tige armen, zu geben.
11. Ob er auch die, so zur ehe greifen
wollen, offentlichen aufbiete, und fleissig für
sie bitte.
12. Ob er auch frembde und anders woher
zulaufende leute aufneme und vortraue, und
nicht zuvor von ihnen glaubwirdige zeugnussen
erfodere, dass sie ihre vorlobnuss christlichen ge-
halten, und unter einandern christlich sein vor-
lobet worden.
13. Ob er auch braut und breutigam in der
kirchen allewege vortraue.
14. Ob er auch willig sei, die kranken zu
besuchen, zu trösten und zu communiciren.
15. Ob er auch bei der taufe, in der beicht,
bei der communion sich christlich und andechtig,
ohn leichtfertigkeit, vorhalte.
16. Ob er auch gottlose, unchristliche leute
lasse bei der kindtaufe zu gefattern stehen.
17. Ob er auch die leute fleissig und oft
ermane, mit der kindtaufe zu eilen, und des
kindelbiers zu enthalten, und mit den gefattern
zu bitten , nach beschehnen befehl sich gehor-
samblich zu erzeigen.
18. Ob er auch die gewöhnliche geistliche
psalmen D. Martini Lutheri im gebrauche be-
halte.
19. Ob er beicht in der kirchen oder zu
hause sitze, auch etwa mehr denn eine person
auf einmal zugleich höre und absolvire.
20. Ob er auch sich gerne bei den begreb-
nussen finden lasse, die gewöntliche christliche
gesenge mit dem cüster oder schulen singe, die
leichpredigten in der kirchen zu dem volke
treulich halte.
21. Wie viel der pastor, die schule und
cüster von einem begrebnussen und leichpredigt
bekommen und nemen.
 
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