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Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.
und abgekündiget werden sol, zeitlich durch des
consistorii secretarium, auf befehl unsers canzlers
und superintendenten, mit unsern vorwissen und
consens erfodert werden, und den sachen mit ge-
treuen billigen rath und hülfe beisitzen, wie dann
auch zwene die eltesten des rats, an dem orte,
da das consistorium jeder zeit sein wirt, bei-
wonen, und zwar auch wir selbst, wofern nicht
notwendige, erhebliche ursachen, daran uns vor-
hindern werden, in der person dabei an und uber
zu sein, uns nicht weigern wollen. Und sol der
herr canzler als der praesident des consistorii
director sein, und in den beratschlagungen die
umbfrage thun, und die vota eines jedern, ordent-
lichen und treulich in acht haben, und dahin
gleich andern assessorn sich befleissigen, dass
alles zur billigkeit, und nichts anders geschlossen
werde.
Und wo die sententiae, wie liederlichen ge-
schehen kan, sehr und weitleuftig varieren und
widersinnig sein würden, die umbfrage von neuen
widerholen, dass also an fleisse nichts vorgessen
werde.
Sollen auch alle und jede consistoriales, so
wol als der praesident, sich nicht im votirn uber-
eilen, sondern wol und bedachtsam fahren, ur-
sachen ihres bedenkens bescheidentlichen anzeigen,
und also aus gutem grunde göttliches wortes, be-
stendigen klaren rechten und vorordenungen ihres
gemütes meinunge fürbringen, das eines jeden
gewissen, darin in fleissige acht genomen, nie-
mand an seinen gebürenden rechten vorkürzet,
noch zu geferlichen, ergerlichen folgen und con-
sequentzen oder weiterungen keine thür oder
fenster geöffnet, auch unsern landen kein böser
namen und beschwerliche nachrede vorursachet
werde, und derwegen immer in gedechtniss haben,
und erwegen des heiligen königes Josaphats vor-
manunge, welche er seinen vorordenten und be-
stelleten consistorialibus und kirchenrehten gethan
hat, 2. Paral. 19. Welche wir hiemit wollen
unsers consistorii vorwanten, ernstlich widerholet
und zu gemüt geführet haben.
Muss auch zum andern den bestalten per-
sonen des consistorii und jederman kund sein,
was für sachen für diss kirchengericht gehören,
und angebracht, und unter andere politische auch
hofgerichts hendel nicht sollen gezogen, noch alda
geklaget werden. Damit ein jedes gerichte in
seinen cirken und zielen sich vorhalte, daraus
nicht schreite, unangehöriger klagen sich nicht
anmasse, noch ein gerichte dem andern eingriff
thue, noch die sachen vormischet werden, sondern
menniglicher wisse, an welches gerichte er sich mit
seinen klagen finden, und angeben, auch be-
scheides gewertig sein solle.
Derhalben sein an das consistorium ganz und
gar überwiesen und verschoben worden, nach-
folgende sachen.
Erstlich, alle streitige und spenstige hendel
in religionssachen, die heilige christliche lehre
göttliches wortes und hochwirdigen sacramenten
und kirchenceremonien auch diese unsere kirchen-
ordnung antreffend.
Zum andern, alles was zu den superinten-
denten, pfarherrn, aller kirchen und schuldiener,
vocation oder beruf, ampt, leben, wandel, ent-
urlaubunge, translation, oder umbsetzungen von
einem ort zum andern, auch ihre vorbrechung
und ubel verhaltung gehörig ist.
Zum dritten, alle vorbrechungen, beide der
lehrer und zuhörer, in allen stenden und emptern,
wider die erste tafel, als abgötterei, ketzerei,
wickerei oder weisssagen, segensprechen oder busse-
reien, gottes lesterungen, des wortes gottes und der
heiligen sacramenten vorachtung, der lehrer schme-
hung und dergleichen, und was wieder die ander
tafel von kirchen und schuldienern (doch wofern
es nicht malefizsachen sein, wie droben, von den
immunitatibus und freiheiten der kirchen und
schuldiener vormeldet worden) vorbrochen, und
sonsten von der weltlichen obrigkeit jedes orts
nach notturft nicht in strafe genommen wirt, als
unleugbarer ehebruch, hurerei, beschedigung an
leib und leben, unzucht, trunkenheit, verbotene
spiele, wucher, diebstal, unbillige und unrecht-
mässige contracten und dergleichen, daraus erger-
nissen bei den christen erreget, und zu des
ministerii verachtunge gedeien würde, wenn für
weltliches gerichte solche klage und ansprüche
komen solten.
Zum vierten, alle hadersachen wegen der
kirchen, schulen, hospitalen, des armen gemeinen
kasten, lehen, einkommen, güter, gebeude, besse-
rung oder entwendungen, auch der kirchen und
schuldiener besoldung und gegeben freiheite be-
treffende.
Sum fünften alle uneinigkeit und klagen unter
den kirchendienern, als pastoren, cüstern, schul-
diener, und also alles was gehörig ist, zu guter
anordenunge und vorbesserunge im ganzen kirchen-
regiment.
Zum sechsten, was da gehöret zu der kirchen
disciplina und christlicher zucht, auch ehrbarig-
keit.
Zum siebenden, alle ehesachen, wie die
mügen namen haben, denen durch die super-
intendenten und pastoren ihre erledigunge nicht
hat können wiederfahren.
Zum letzten, alles was die abhelfung und
execution angehet, deren gebrechen, so in visi-
tationibus befunden, und auf die consistoria sein
verschoben worden.
Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.
und abgekündiget werden sol, zeitlich durch des
consistorii secretarium, auf befehl unsers canzlers
und superintendenten, mit unsern vorwissen und
consens erfodert werden, und den sachen mit ge-
treuen billigen rath und hülfe beisitzen, wie dann
auch zwene die eltesten des rats, an dem orte,
da das consistorium jeder zeit sein wirt, bei-
wonen, und zwar auch wir selbst, wofern nicht
notwendige, erhebliche ursachen, daran uns vor-
hindern werden, in der person dabei an und uber
zu sein, uns nicht weigern wollen. Und sol der
herr canzler als der praesident des consistorii
director sein, und in den beratschlagungen die
umbfrage thun, und die vota eines jedern, ordent-
lichen und treulich in acht haben, und dahin
gleich andern assessorn sich befleissigen, dass
alles zur billigkeit, und nichts anders geschlossen
werde.
Und wo die sententiae, wie liederlichen ge-
schehen kan, sehr und weitleuftig varieren und
widersinnig sein würden, die umbfrage von neuen
widerholen, dass also an fleisse nichts vorgessen
werde.
Sollen auch alle und jede consistoriales, so
wol als der praesident, sich nicht im votirn uber-
eilen, sondern wol und bedachtsam fahren, ur-
sachen ihres bedenkens bescheidentlichen anzeigen,
und also aus gutem grunde göttliches wortes, be-
stendigen klaren rechten und vorordenungen ihres
gemütes meinunge fürbringen, das eines jeden
gewissen, darin in fleissige acht genomen, nie-
mand an seinen gebürenden rechten vorkürzet,
noch zu geferlichen, ergerlichen folgen und con-
sequentzen oder weiterungen keine thür oder
fenster geöffnet, auch unsern landen kein böser
namen und beschwerliche nachrede vorursachet
werde, und derwegen immer in gedechtniss haben,
und erwegen des heiligen königes Josaphats vor-
manunge, welche er seinen vorordenten und be-
stelleten consistorialibus und kirchenrehten gethan
hat, 2. Paral. 19. Welche wir hiemit wollen
unsers consistorii vorwanten, ernstlich widerholet
und zu gemüt geführet haben.
Muss auch zum andern den bestalten per-
sonen des consistorii und jederman kund sein,
was für sachen für diss kirchengericht gehören,
und angebracht, und unter andere politische auch
hofgerichts hendel nicht sollen gezogen, noch alda
geklaget werden. Damit ein jedes gerichte in
seinen cirken und zielen sich vorhalte, daraus
nicht schreite, unangehöriger klagen sich nicht
anmasse, noch ein gerichte dem andern eingriff
thue, noch die sachen vormischet werden, sondern
menniglicher wisse, an welches gerichte er sich mit
seinen klagen finden, und angeben, auch be-
scheides gewertig sein solle.
Derhalben sein an das consistorium ganz und
gar überwiesen und verschoben worden, nach-
folgende sachen.
Erstlich, alle streitige und spenstige hendel
in religionssachen, die heilige christliche lehre
göttliches wortes und hochwirdigen sacramenten
und kirchenceremonien auch diese unsere kirchen-
ordnung antreffend.
Zum andern, alles was zu den superinten-
denten, pfarherrn, aller kirchen und schuldiener,
vocation oder beruf, ampt, leben, wandel, ent-
urlaubunge, translation, oder umbsetzungen von
einem ort zum andern, auch ihre vorbrechung
und ubel verhaltung gehörig ist.
Zum dritten, alle vorbrechungen, beide der
lehrer und zuhörer, in allen stenden und emptern,
wider die erste tafel, als abgötterei, ketzerei,
wickerei oder weisssagen, segensprechen oder busse-
reien, gottes lesterungen, des wortes gottes und der
heiligen sacramenten vorachtung, der lehrer schme-
hung und dergleichen, und was wieder die ander
tafel von kirchen und schuldienern (doch wofern
es nicht malefizsachen sein, wie droben, von den
immunitatibus und freiheiten der kirchen und
schuldiener vormeldet worden) vorbrochen, und
sonsten von der weltlichen obrigkeit jedes orts
nach notturft nicht in strafe genommen wirt, als
unleugbarer ehebruch, hurerei, beschedigung an
leib und leben, unzucht, trunkenheit, verbotene
spiele, wucher, diebstal, unbillige und unrecht-
mässige contracten und dergleichen, daraus erger-
nissen bei den christen erreget, und zu des
ministerii verachtunge gedeien würde, wenn für
weltliches gerichte solche klage und ansprüche
komen solten.
Zum vierten, alle hadersachen wegen der
kirchen, schulen, hospitalen, des armen gemeinen
kasten, lehen, einkommen, güter, gebeude, besse-
rung oder entwendungen, auch der kirchen und
schuldiener besoldung und gegeben freiheite be-
treffende.
Sum fünften alle uneinigkeit und klagen unter
den kirchendienern, als pastoren, cüstern, schul-
diener, und also alles was gehörig ist, zu guter
anordenunge und vorbesserunge im ganzen kirchen-
regiment.
Zum sechsten, was da gehöret zu der kirchen
disciplina und christlicher zucht, auch ehrbarig-
keit.
Zum siebenden, alle ehesachen, wie die
mügen namen haben, denen durch die super-
intendenten und pastoren ihre erledigunge nicht
hat können wiederfahren.
Zum letzten, alles was die abhelfung und
execution angehet, deren gebrechen, so in visi-
tationibus befunden, und auf die consistoria sein
verschoben worden.