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Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.
gefangen, und der absolvirter sünder neben andern
christen, doch für dem altar in den knien sitzen
bleibend, das heilige abendmal empfangen.
Diese form der öffentlichen busse, sampt der
absolution und vorsönunge mit der kirchen Christi
sol auch gebraucht werden mit denen, welchen
umb ihrer beharrlichen hertigkeit und unbussfertig-
keit willen die öffentliche und grosse excommuni-
cation, wie anfenglichs gemeldet, sie zur busse zu
bewegen, auferlegt ist worden, dass nemlich, wenn
die zeit, so ihnen obgesatzter weise in den bann
zu sein, bestimmet worden, umb und aus ist,
und man an ihnen rechtschaffene zeichen warer
herzlicher reue und leid uber ihre sünde spüret
und befindet, und sie bekennen, dass ihnen ihre
sünde und ergernisse von herzen gereuen, und ver-
gebunge derselbigen von gott, und vorsönunge mit
der kirchen begeren, dass denn der pastor nach
empfangen befehl vom kirchenrat und general-
superintendenten in beisein der kirchgeschworen
und etlicher ander frommer christen als gezeugen
in der kirchen besonders dieselbigen für sich be-
scheide, und aller dinge (wie obstehet) mit ihnen
sich auch unterrede, dass er bestendigen grund
und zeugnisse ihrer busse haben müge, und wenn
denn alles, wie es sich gebüret und recht ist,
sich befindet, sol er mit ihnen darnach auf einen
bestimmeten sontag nach der predigt für dem
altar, ehe die communion angehet, handeln, wie
itzo in der form der öffentlichen absolution und
reconcilation mit der kirchen ist gesetzt worden.
Wo auch etwa die excommunicirte persone,
ehe sich besserunge an ihme spüren lesset, mit
harter schwerlicher tödtlichen krankheit befallen
würde, sollen desselbigen personen freunde neben
dem pastor allen müglichen fleiss mit vormanung,
erinnerung und anzeigung göttliches zorns uber
solche sünde dahin wenden, dass er seine sünde
beherzige und bekenne, und neben der vor-
sönunge mit der von ihm vorergerten kirchen ver-
gebunge seiner sünden von gott durch Christum
begere, und nicht in dem bande und macht seiner
sünden hinstirbe, und wenn er solches thut und
gnade begeret, sol auf den fall und gelegenheit
der pastor ihm die absolution in etlicher zeugen
gegenwart, neben dem heiligen abendmal mit-
teilen, neben dem heiligen abendmal mitteilen,
mit vorbehalt, dass, wo ihn gott seines lagers
wiederumb aufhelfen werde, er die öffentliche
busse und absolution für der gemeine gottes nicht
unterlassen wolle.
Da aber keine besserunge bei dem excommuni-
cirten durch allerhand bei ihme geschehene an-
foderunge und angewanten fleisse zu erhebende
sein solte, und er also in seinen sünden durch
gottes ernstes gerichte, ohn busse abscheiden
würde, so sol er ohn alle christliche ceremonien,
gesang und geleute der glocken, stille schweigen-
des, und andern zum schrecken, nicht auf dem
kirchhofe unter den christen, sondern ausserhalben
desselbigen begraben werden, sol auch das pfarr-
volk nicht, sondern nur seine angehörige freunde
alleine zu grabe folgen, und wollen mit nichte
vorstatten noch vorgünnen, dass man andere cere-
monien mit pfeifen oder trummel, oder was es
sein möchte, an statt des vorbotenen geleuts und
gesangs gebrauchen solle, und sollen die pastores
das volk treulich zu gottes furcht und christlichem
lebende vormanen, dass sie solchen ernst gottes mit
der excommunication nicht vorachten, sondern
scheuen und fürchten, dass sie solchen grossen
ernst wieder sich zu gebrauchen, der kirchen
nicht ursache geben mügen.
Dass aber nicht zur ungebür und unzeitig
diese ernste strafe ohn genuchsame ursachen und
schult jemande aufgelegt, noch aus leichtfertigkeit
missgebrauchet, sondern in ihren rechten ordent-
lichen gebrauche und ordnunge gelassen und ge-
füret werde, so wollen wir allhie zum beschluss
setzen und erzelen, wider welche sünde die ex-
communicatio bei den halsstarrigen unbussfertigen
sündern, auch die öffentliche busse bei den buss-
fertigen wegen grober gegebener ergernisse solle
gebraucht und geübet werden. Nemblich wenn
jemand einiger falschen lehre, dieser unser christ-
lichen kirchenordnung zu widern, fürsetzlich an-
hengig, davon sich nicht wolte abwenden lassen,
dieselbige mit gefehrlichen büchern oder schriften
umbtruge, und bei den leuten den gift ausschüttet,
den leuten einbildet, und unser christliche lehre
und bekentenisse also reformiret, verdechtig
machet und vorachtet.
Wo jemand mit öffentlichen, bekandten, un-
leugbaren , ergerlichen, mutwilligen gottesleste-
rungen, schrecklichen fluchen bei den heiligen
wunden, leiden, marter Christi und sacramenten
gottes, mit falschen siegeln, briefen und vertregen,
oder auch falsche zeugnussen und dergleichen sich
beschmitzet und die gemeine ergert.
Wo jemand öffentlicher hurereie oder ehe-
bruchs, meineides, todtschlages, wickereie, zauberei,
segensprechens, damit den menschen an ihrem
lebende oder vieh, auch nahrunge und gute schaden
zufügen, oder jemand bei solchen leuten rat und
hülfe suchete, teglicher oder vielfeltiger trunken-
heit und vollereien, mit verseumniss seiner nahrunge
und haushaltens, auch nachtheil und vorderb seines
weibes und kinder, mit vielen dobbeln und spielende
das seine unnützlich zuvorgeudern und zuvor-
schwenden, auch des gottlosen wuchers, oder dass
sie sich zu nahe in die blutfreundschaft oder
schwegerschaft befreiet hetten, uberzeuget wirt,
auch jemand ihre eigene oder andern leuten, denen
sie anstatt einer ammen dienet, kleines kind aus
Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.
gefangen, und der absolvirter sünder neben andern
christen, doch für dem altar in den knien sitzen
bleibend, das heilige abendmal empfangen.
Diese form der öffentlichen busse, sampt der
absolution und vorsönunge mit der kirchen Christi
sol auch gebraucht werden mit denen, welchen
umb ihrer beharrlichen hertigkeit und unbussfertig-
keit willen die öffentliche und grosse excommuni-
cation, wie anfenglichs gemeldet, sie zur busse zu
bewegen, auferlegt ist worden, dass nemlich, wenn
die zeit, so ihnen obgesatzter weise in den bann
zu sein, bestimmet worden, umb und aus ist,
und man an ihnen rechtschaffene zeichen warer
herzlicher reue und leid uber ihre sünde spüret
und befindet, und sie bekennen, dass ihnen ihre
sünde und ergernisse von herzen gereuen, und ver-
gebunge derselbigen von gott, und vorsönunge mit
der kirchen begeren, dass denn der pastor nach
empfangen befehl vom kirchenrat und general-
superintendenten in beisein der kirchgeschworen
und etlicher ander frommer christen als gezeugen
in der kirchen besonders dieselbigen für sich be-
scheide, und aller dinge (wie obstehet) mit ihnen
sich auch unterrede, dass er bestendigen grund
und zeugnisse ihrer busse haben müge, und wenn
denn alles, wie es sich gebüret und recht ist,
sich befindet, sol er mit ihnen darnach auf einen
bestimmeten sontag nach der predigt für dem
altar, ehe die communion angehet, handeln, wie
itzo in der form der öffentlichen absolution und
reconcilation mit der kirchen ist gesetzt worden.
Wo auch etwa die excommunicirte persone,
ehe sich besserunge an ihme spüren lesset, mit
harter schwerlicher tödtlichen krankheit befallen
würde, sollen desselbigen personen freunde neben
dem pastor allen müglichen fleiss mit vormanung,
erinnerung und anzeigung göttliches zorns uber
solche sünde dahin wenden, dass er seine sünde
beherzige und bekenne, und neben der vor-
sönunge mit der von ihm vorergerten kirchen ver-
gebunge seiner sünden von gott durch Christum
begere, und nicht in dem bande und macht seiner
sünden hinstirbe, und wenn er solches thut und
gnade begeret, sol auf den fall und gelegenheit
der pastor ihm die absolution in etlicher zeugen
gegenwart, neben dem heiligen abendmal mit-
teilen, neben dem heiligen abendmal mitteilen,
mit vorbehalt, dass, wo ihn gott seines lagers
wiederumb aufhelfen werde, er die öffentliche
busse und absolution für der gemeine gottes nicht
unterlassen wolle.
Da aber keine besserunge bei dem excommuni-
cirten durch allerhand bei ihme geschehene an-
foderunge und angewanten fleisse zu erhebende
sein solte, und er also in seinen sünden durch
gottes ernstes gerichte, ohn busse abscheiden
würde, so sol er ohn alle christliche ceremonien,
gesang und geleute der glocken, stille schweigen-
des, und andern zum schrecken, nicht auf dem
kirchhofe unter den christen, sondern ausserhalben
desselbigen begraben werden, sol auch das pfarr-
volk nicht, sondern nur seine angehörige freunde
alleine zu grabe folgen, und wollen mit nichte
vorstatten noch vorgünnen, dass man andere cere-
monien mit pfeifen oder trummel, oder was es
sein möchte, an statt des vorbotenen geleuts und
gesangs gebrauchen solle, und sollen die pastores
das volk treulich zu gottes furcht und christlichem
lebende vormanen, dass sie solchen ernst gottes mit
der excommunication nicht vorachten, sondern
scheuen und fürchten, dass sie solchen grossen
ernst wieder sich zu gebrauchen, der kirchen
nicht ursache geben mügen.
Dass aber nicht zur ungebür und unzeitig
diese ernste strafe ohn genuchsame ursachen und
schult jemande aufgelegt, noch aus leichtfertigkeit
missgebrauchet, sondern in ihren rechten ordent-
lichen gebrauche und ordnunge gelassen und ge-
füret werde, so wollen wir allhie zum beschluss
setzen und erzelen, wider welche sünde die ex-
communicatio bei den halsstarrigen unbussfertigen
sündern, auch die öffentliche busse bei den buss-
fertigen wegen grober gegebener ergernisse solle
gebraucht und geübet werden. Nemblich wenn
jemand einiger falschen lehre, dieser unser christ-
lichen kirchenordnung zu widern, fürsetzlich an-
hengig, davon sich nicht wolte abwenden lassen,
dieselbige mit gefehrlichen büchern oder schriften
umbtruge, und bei den leuten den gift ausschüttet,
den leuten einbildet, und unser christliche lehre
und bekentenisse also reformiret, verdechtig
machet und vorachtet.
Wo jemand mit öffentlichen, bekandten, un-
leugbaren , ergerlichen, mutwilligen gottesleste-
rungen, schrecklichen fluchen bei den heiligen
wunden, leiden, marter Christi und sacramenten
gottes, mit falschen siegeln, briefen und vertregen,
oder auch falsche zeugnussen und dergleichen sich
beschmitzet und die gemeine ergert.
Wo jemand öffentlicher hurereie oder ehe-
bruchs, meineides, todtschlages, wickereie, zauberei,
segensprechens, damit den menschen an ihrem
lebende oder vieh, auch nahrunge und gute schaden
zufügen, oder jemand bei solchen leuten rat und
hülfe suchete, teglicher oder vielfeltiger trunken-
heit und vollereien, mit verseumniss seiner nahrunge
und haushaltens, auch nachtheil und vorderb seines
weibes und kinder, mit vielen dobbeln und spielende
das seine unnützlich zuvorgeudern und zuvor-
schwenden, auch des gottlosen wuchers, oder dass
sie sich zu nahe in die blutfreundschaft oder
schwegerschaft befreiet hetten, uberzeuget wirt,
auch jemand ihre eigene oder andern leuten, denen
sie anstatt einer ammen dienet, kleines kind aus