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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0039
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1567-1585 Heinrich von Lauenburg. Durch die Wahl seines Sohnes zum bremischen Erzbischof
wurde bei Franz I. von Lauenburg erreicht, daß er seine Ansprüche auf Wursten endgültig aufgab 31.
Der zunächst noch minderjährige Erzbischof trat die Regierung 1569 an. 1574 wurde er auch Admini-
strator von Osnabrück, 1578 Administrator von Paderborn. Nach dem Tod seines Vaters 1581 über-
nahm er auch die Regierung in Hadeln.

1585-1596 Johann Adolf von Schleswig-Holstein, gottorpischer Linie. Er war 1585 dreizehn Jahre
alt und hielt erst 1589 seinen feierlichen Einzug in Bremen. Ihm fiel 1586 auch das Bistum Lübeck zu.
1590 wurde er regierender Herzog von Schleswig-Holstein, verheiratete sich fürstlich und resignierte das
Erzbistum auf seinen jüngeren Bruder Johann Friedrich.

1596-1634 Johann Friedrich von Schleswig-Holstein, gottorpischer Linie, seit 1607 auch Bischof
von Lübeck.

Der letzte bremische Erzbischof war Friedrich von Dänemark 32.

Erzbischof Christoph war zeit seines Lebens ein strikter Gegner der Reformation. Am 10. März
1523 ließ er auf dem buxtehudischen Provinzialkonzil die lutherische Lehre verdammen 33, tat auch wei-
ter, oft im Bunde mit seinem Bruder Heinrich, alles, um die Ausbreitung der Reformation zu verhin-
dern, auch unter Verletzung von Patronats- und sonstigen kirchlichen Rechten wie unter Zuhilfenahme
militärischer Maßnahmen.

Trotzdem wurde während seiner Regierungszeit beinahe das ganze Erzstift luterisch 34. Katholisch
blieben insbesondere noch etliche Klöster.

Voraussetzung für diese Entwicklung waren neben der inneren Struktur des Erzstifts die besonderen
politischen Verhältnisse, vor allem die geringe Macht des Erzbischofs 35. Da Christoph sich infolge seiner
kriegerischen Unternehmungen (bes. Wurster Feldzüge), seiner üppigen Lebensführung und der von ihm
geduldeten Mißwirtschaft in der Verwaltung ständig in Geldschwierigkeiten befand, mußte er den Stän-
den, die er um Hilfe bei der Tilgung seiner Schulden bat, dafür große Rechte einräumen, so schon auf
dem Landtag von Buxtehude am 19. Oktober 1525 36. Die Mißachtung der Vereinbarungen von seiten
Christophs bewirkte einen engeren Zusammenschluß der Stände unter Führung Bremens. Auch das
Domkapitel trat auf Bremens Seite 37. 1534 wurde unter Hinzuziehung auch der Marschen die „Toho-
pesate“ zur Verhinderung weiterer Kriege des Erzbischofs, damit solcher zugunsten des Katholizismus’,
gegründet 38. Es kam sogar so weit, daß Christoph des öfteren aller seiner landesherrlichen Befugnisse

richtete nach dem Rüstringer Sendrecht (C. Borchling, Die niederdeutschen Rechtsquellen Ostfrieslands I. 1908,
186ff.); vgl. E. v. Lehe, Die kirchlichen Verhältnisse, 156ff. 31 Vgl. J. H. Pratje, Altes und Neues V, 293.

32 Zur Reihe der Erzbischöfe vgl. P.v.Kobbe II und F. W.Wiedemann II am jeweils gegebenen Ort. Zu den Erz-
bischöfen Christoph und Georg vgl. auch unten „Stift Verden; zu Erzbischof Heinrich „Stift Osnabrück“. Auf
Heinrichs Kirchenpolitik war es von Einfluß, daß er sich immer wieder um die päpstliche Bestätigung bemühte,
ohne sie zu erlangen. Für seine Nachfolger kann die Frage der päpstlichen Bestätigung hier außer acht bleiben.

33 Vgl. A. Elfers, 12; unten S. 64, Anm. 7.

34 G. Wolters, Reformationsjahrhundert, 60, gibt als Hauptzeit der Reformationsbewegung die Jahre 1555-1560 an,
geht also noch etwas über das Jahr des Todes Christophs hinaus. Die meisten der genauer bekannten Daten für
die Einführung der Reformation in den einzelnen Ortschaften liegen jedoch vor 1560; vgl. z. B. unten bei Anm. 47.
(Die Darstellung von Wolters, aaO., ist insofern etwas verwirrend, als er vom „Bistum Bremen“ spricht und
dann unter den aufgeführten Ortschaften auch solche nennt, die zur Diözese Verden, allerdings zum Erzstift Bremen
gehörten.)

35 Auf Grund eingehenden Studiums des verstreuten Aktenmaterials berichtet über die Stellung des Erzbischofs zu
der Zeit A. Elfers.Von den älteren Geschichtsschreibern vgl. bes. S. C. Lappenberg in: J. H. Pratje, Herzog-
thümer Bremen und Verden I, 359ff.; auch vgl. R. Cappelle. Hier können nur die für dieReformation wichtig-
sten Punkte angedeutet werden.

36 Der Buxtehuder Rezeß von 1525 ist abgedruckt bei J. Ph. Cassel I, 131-143; vorhanden in den Bremer Rezeß-
Sammlungen, z.B.: Z. 2. b. 2., S. 47ff., und Z. 2. b. 5., S. 131ff.; vgl. dazu R. Cappelle, 46ff.; A. Elfers, 9.

37 Vgl. A. Elfers, 14f. 21. 24.

33 Der Rezeß bei J. Ph. Cassel I, 360-369; im Staats-A. Bremen, z.B.: Z. 2. b. 2., S. 81ff. (Mittwoch nach Can-
tate 1534), ebd. S. 87: ...offte jemande ander von S.F.G. wegen buten offte binnen stifts averfallen und beschwert

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