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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0058
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Erzstift Bremen

gelion, sein collega, M. Henrikus, denn catechisi-
mum 7[!]predigen. Uber jares aber, wen der catechiß-
muß in fullen schwang gekommen, soll eyner umb
den anderen, der eyne denn eynen Sondach, der
ander am andern, daß evangelium predigen, und
soll der, der das evangelium nicht predigt, daß ampt
verrichten und uf den namittag den catechisimum
exarceren [!].

3. ] soll am Sonnabend auf den schlag 2 zur ves-
per geleut und eyn jeder communicant insonder-
heit gehöret und absolvirt werden.

4. ] Der am Sondage das officium helt, soll in sol-
chem ornament und mit denn ceremonien sich ver-
halten, wie die kirchenordenung 8 alhier solches mit-
bringet. Und soll derselbige, so daß ampt helt, die
wochen uber die kranken besuchen, dopen, ver-
treuen und was sonst vorfallen muchte, getreulich
vorrichten.

5. ] So eyner under ihn 9 krank wurde oder sunst
nodtwendich vorreisen muste, soll er solches dem
andern anzeigen und, so viel fleißiger aufsicht auf
die schefflein mittelerzeit zu haben, vormanen.

6. ] Die funera sollen sie alternative, eyn jeder in
seiner wochen, deduciren, sofern sie nicht beyde
darzu gefurdert werden.

7 Es ist anzunehmen, daß auch hier, ebenso wie in
Wursten, Luthers Katechismen (Bek. Schr., 501 ff.)
benutzt wurden, wenn darüber auch sichere Nach-
richten fehlen. Vgl. zu den konfessionellen Verhält-
nissen im Erzstift Einleitung, oben S. 12f., und J. M.
Reu I, 3, 1, 2, 806*f.

8 Vgl. Einleitung, oben S. 13.

9 Druckvorlage: inn.

10 Das „Hospital zum hl. Geist“ oder „Siechenhaus“
für Gebrechliche und Bedürftige wurde 1498 von
Erzbischof Johann Rode gegründet. Erzbischof Hein-
rich ersetzte das alte Gebäude 1576 durch einen Neu-
bau. Vgl. J. Lemke, 15; A. Bachmann in: Fest-
buch, 26.

11 Die Vörder Polizeiordnung von 1587 (siehe u. Text
Nr. 4) führt aus: Als wir dan auch befunden, das
nicht eine geringe unordenunge mit erbittung der
gefatteren im flecken teglich vörfallen, darneben
auch auf den kindelbieren ein groesser unradt und
verschwendung ohne sonderbare nodt aufgewendet
wirt, demnach so wollen und setzen wir, das hinfuro
nicht mehr dan drei oder zum hohesten funf und
nicht diejennigen, so man bereits einmal gehabt, be-
sonderen allezeit neue gefatteren sollen gebeten wer-
den... (Es folgen Bestimmungen über die Feier des
Kindelbieres). — Vgl. noch oben S. 24, bei Anm. 43.

7. ] sollen im armenhause 10 die kranken und an-
der, die dahin kommen wollen, nebenst eyner kur-
zen predigte berichtet werden, und soll solches her
Herman jerlich deß Freydages nah Quasimodoge-
niti, her Heinrich Midwochens nach Michaelis ver-
richten, und soll deß Sontages zuvor der gemeine
angezeigt werden.

8. ] sollen die kinder auf denn schlag halbwege
vier getauft und nicht mehr den 3 oder zum hoch-
sten 5 gefattern zugelaßen werden bey peen 60
mark 11.

9. ] Die kirchgenge sollen Sontages fur der pre-
dige geschehen und am mittage keyne gasterey ge-
halten werden bey peen 60 mark 12.

10. ] Die hochzeite sollen Montags auf denn
schlach 10 angefangen und auf denn abend umb
10 uhr bey peen 60 mark geendet werden. Und sol-
len die personen zuvorn dreymall abgekundiget
seyn und nicht uber zwey tage hochzeit gehalten
werden 13.

11. ] soll eyn buch gehalten werden, darinne alle,
so getauft werden, sampt ihren gevattern an einem,
so sich im ehestand begeben, am andern ort jerlich
und ordentlich eyngeschrieben werden, auf daß
umb gebortsbriefe willen keine eide hernacher vol-

12 Vörder Polizeiordnung von 1587: Weiln auch bei den
kirchgengen der sechßwocherinnen ein mißbreuch-
licher unradt und ubermasse an essen und drinken
gehalten wirt, so wollen wir, das man darzu mehr
nicht dan sechß oder sieben weibes-, aber keine
frembde manspersonen furdern oder laden solle bey
poena 10 mark 4 schilling. - Vgl. noch oben S. 24,
bei Anm. 44.

13 Vörder Polizeiordnung von 1587: Erstlich, das eine
jede person, so sich ehelich zu bestatten vorhabens,
drey Sontage zuvorn sich von der kanzel offentlich
abkundigen und darnegst, wan sodanes ohne jeman-
des inrede beschehen, von dem pastorn seine ver-
treuwte sich geben... lassen solle... Auf dem hoch-
zeitlichen ehrentage aber, so nur zwo tage alles in
alles wehren, den Montag anfahen und den Dinstag
sich endigen soll, soll braut und breutigam den mor-
gen fur zehen bei poena 10 mark 4 schilling in der
kirchen sein und daselbsten sich vertreuen lassen,
damit umb eilf uhren die kost auf dem tische stehe,
die malzeit anfahen, umb ein uhr aber, bei vor-
gemeldter poen, sich endigen konne... (Es folgen
Bestimmungen über die Zahl der Gäste, über Essen
und Trinken, über die Musiker usw.). - Vgl. noch
oben S. 24; zur Abkündigung unten S. 743, Anm. 37.

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