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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0085
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Kirchenordnung ca. 1620/22

dem andern und der eine sowoll als der ander, die
epistelpredigten zu S. S. Cosmae und Damiani hal-
ten, weiln alle vier kirchspiel und gemeine daselbst
sich hin versamblet.

7. Wann von diesen vier pastoren einer mit krank-
heit befält, soll der folgende 47 ampts halber schül-
dig sein, für ihme die epistelpredigt zu verrichten,
und die andern herrn pastoren ihm also ordentlich
folgen, biß er wieder gesund geworden.

8. Diese vier pastoren sollen an den werkeltagen
in der fasten die passion predigen, imgleichen auch
von St. Bartholomaei biß Michaelis 48 den catechis-
mum Lutheri erkleren und vollenden.

9. Diese vier pastorn sollen auf St. Johannis sahl
mit 2 herrn bürgemeistern und den beiden 49 ge-
richtsverwaltern die consistoria, ehelichen geist-
lichen 50 sachen betreffen 51, halten.

10. Wie dan auch daselbst daß ministerium ihre
consistoria, consilia, colloquia und examina unter
sich halten und verrichten soll.

11. Die 52 vier pastoren sollen ein nach dem an-
dern in der ordnung ascendiren. Und wan der senior
weg ist, soll der negstfolgende 53 wieder senior sein,
nicht wegen des alters oder geschickligkeit, sondern
wegen der zeit und der 54 ordenung; den qui prior
est tempore, potior est iure. Darumb den auch, der
zuletzt tridt in des 55 pastoren ampt, der soll unter
den pastoren unten an gehen.

12. Wan auch einer auß den kaplanen oder stu-
diosus 56 zum pastoren wird erwelt und angenom-
men, so soll derselbe über alle kaplanen gehen und
ist in der ordnunge der vierte, unterste und jung-
ste pastor.

47 Druckvorlage: folgendes. — Cod. Ms. jurid. 170 w wie
der Text. - Cod. Ms. jurid. 764: folgende des.

48 24. August bis 29. September.

49 Cod. Ms. jurid. 170 w: beiden herren.

50 Cod. Ms. jurid. 764: ehelichen und geistlichen.

51 Die beiden anderen Hss: betreffend.

52 Cod. Ms. jurid. 170 w: Diese.

53 Druckvorlage: negstfolgenden. — Cod. Ms. jurid.
170 w: nechstfolgender. - Cod. Ms. jurid. 764:
nechstfolgende.

54 Cod. Ms. jurid. 170 w: „der“ fehlt.

55 Cod. Ms. jurid. 170 w: das.

56 Cod. Ms. jurid. 170 w: ein studiosus.

57 Cod. Ms. jurid. 764: und das.

58 Die ältesten Schulen der Stadt befanden sich im

13. Ein jeglicher pastor soll bey seiner kirchen
daß haupt sein, und sollen die kaplan ihre pastoren
respectiren, gebührlichen gehorsam beweisen und
nichtes sonderliches vornehmen ohne ihres pastoren
vorwißen und willen, daran ihre kirchen und got-
tesdienst gelegen, damit streit und andere unge-
legenheit, welches daraus kan entstehen, kan vor-
gebauet und verhütet werden.

14. Wan der pastor sein ampt nicht kan verrich-
ten, soll sein kaplan schüldig sein, solches zu tun,
und unterdeßen mit seinen predigten verschonet
werden.

15. Imgleichen soll auch der pastor daß tun an
des kaplans stete, mit beichtsitzen, berichtung der
kranken, taufen, copuliren und dergleichen kirchen-
ceremonien und 57 singen für dem altar verrichten,
außbenommen daß predigen; den der pastor ge-
nugsame mit seinem predigten zu schaffen hat.

16. Diese pastoren sollen auch promotoren und
befürderern der schulen 58 sein, auf daß die jugend
in der furcht Gottes und allen gottseligen und
christlichen tugenden und freyen künsten woll
möge erzogen werden.

17. Wan orationes, disputationes 59, examina oder
andere exercitia scholastica in der schule werden
geubet und gehalten, so sollen sie denselben bey-
wohnen, wie auch ihre kaplane, und den mangel
corrigiren, ansagen 60 und verbeßern.

18. Wan daß publicum examen vollendet, so soll
daßelbe der senior mit einer danksagung beschlie-
ßen, in seiner abwesenheit aber sein folgender col-
lega und pastor.

Georgs- (nachweisbar um 1300) und im Marien-
kloster. In der Reformationszeit waren auch Paro-
chialschulen vorhanden. Zum Ausbau der Georgs-
schule im 16. Jh. vgl. Einleitung, oben S. 46. 47; im
übrigen J. H. Pratje, Stadische Schulgeschichte;
W. H. Jobelmann-W. Wittpenning in: Stader
Archiv 5 (1875), 233ff.; M. Bahrfeldt, 89ff.;
A. Peibstein;D. Mahnke, Casmann; H. Wohlt-
mann, Gymnasium; ders., Geschichte des Athe-
naeums; ders., Geschichte der Stadt, 116f. 125f.
158f.; W. Stauder, Die Bedeutung der Schulmusik
am Athenaeum für die Stadt Stade usw., in: Stader
Jb 1956, 125 ff.

59 Cod. Ms. jurid. 170w: disputationes, tentamina.

60 Cod. Ms. jurid. 170w: „ansagen“ fehlt.

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